
        
                              Deutscher Idealismus
          Aufsätze aus den Heidelbergischen Jahrbüchern der Literatur
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                         Georg Wilhelm Friedrich Hegel
                                Aufsätze aus den
                   Heidelbergischen Jahrbüchern der Literatur
                                      [Über]
                        Friedrich Heinrich Jacobis Werke
                                  Dritter Band
               Leipzig, bei Gerhard Fleischer dem Jüngeren, 1816.
                                XXXVI und 568 S.
    Referent freut sich der bald nach dem vorhergehenden erfolgten Erscheinung
eines neuen Bandes der gesammelten Werke Jacobis und wünscht dem edlen Greise
ebenso wie dem Publikum Glück zu der ungestörten Fortführung dieses Geschäfts. -
Der vorliegende dritte Band entält vier Schriften, die nach dem Ausdrucke der
Vorrede »gewissermassen auch zugleich entstanden und nur auseinandergetretene
Teile eines Ganzen sind, das sich in jedem dieser Teile auf eine andere Weise
wiederholt«. Es sind 1. der im Jahre 1799 erschienene Brief Jacobis an Fichte;
2. Die Abhandlung, die wir zuerst in Reinholds Beiträgen usw. 31. Heft 1801
lasen, Über das Unternehmen des Kritizismus, die Vernunft zu Verstande zu
bringen und der Philosophie überhaupt eine neue Ansicht zu geben; 3. Über eine
Weissagung Lichtenbergs, zuerst gedruckt 1801; 4. Die Schrift Von den göttlichen
Dingen und ihrer Offenbarung mit einem Vorberichte zu der gegenwärtigen neuen
Ausgabe. Eine interessante Zugabe von 23 Briefen an Joh. Müller, G. Forster,
Herder, Kant (darunter auch einem von Kant an Jacobi), Geh. Rat Schlosser, J. G.
Jacobi und an einige Ungenannte beschliesst den Band.
    Vielleicht hätte man wünschen mögen, dass in der Folgenreihe dieser Sammlung
die frühere Schrift Jacobis, die Briefe über die Lehre des Spinoza, den im
gegenwärtigen Bande entaltenen Abhandlungen vorausgeschickt worden wäre, da
diese Briefe sich an ein Zeitinteresse knüpfen, das der Erscheinung nach älter
ist als die philosophischen Gestalten, mit denen sich jene Abhandlungen
beschäftigen, nämlich an die zur letzten Matteit herabgesunkene
Leibnizisch-Wolffische Metaphysik, an welcher die Jacobische Philosophie
zugleich den gemeinschaftlichen Ausgangspunkt mit der Kantischen Philosophie
hat, welcher sie später gegenübergetreten ist. Die genannten Briefe stellen auch
die Ansicht Jacobis von der Nichtigkeit aller wissenschaftlichen Erkenntnis des
Göttlichen in einer gewissen Ausführung und Begründung dar, - eine Ansicht, die
in den vorliegenden Schriften nicht bloss mit der Einschränkung auf die darin
behandelten philosophischen Systeme, sondern in ihrer ganzen Allgemeinheit
herrschend ist und, mit soviel Geist und Wärme begleitet sie [auch] vorkommt,
doch für die, welche über die Wahrheit noch nach Gründen zu fragen gewohnt sind,
weitere Wünsche zulässt; die Vorausschickung der Briefe hätte mehr noch als die
Vorausschickung des Gesprächs David Hume über den Glauben im II. Bande als eine
dieser Gewohnheit noch erzeigte Ehre angesehen werden können. - Die Art und
Weise, welche in gegenwärtiger Anzeige darzustellen ist, wie sich Jacobi den in
vorliegendem Bande behandelten Philosophien gegenüberstellt, wird mehr Klarheit
und Anschaulichkeit gewinnen, wenn wir vorher daran erinnert haben, wie sein
Geist sich in das Studium des Spinozismus vertieft und sich in dieser
Beschäftigung sein Standpunkt fixiert hat, auf welchem ihn, schon mit sich
fertig, die Kantische Philosophie bei ihrer Erscheinung antraf. Zur Erläuterung
dessen ist aber einiges über den damaligen Zustand der Philosophie ins
Gedächtnis zu rufen.
    Die französische Philosophie hatte den grossen Geist des cartesianischen
cogito ergo sum, den Gedanken als den Grund des Seins zu wissen und die
Gestaltungen des letzteren nur aus und in jenem zu erkennen, aufgegeben und den
umgekehrten Weg des Lockeanismus eingeschlagen, den Gedanken aus dem unmittelbar
Gegebenen der Erscheinungswelt abzuleiten. Insofern noch das Bedürfnis blieb,
auch in dieser einen allgemeinen Grund zu fassen, wurde eine begrifflose
Allgemeinheit, nämlich eine unbestimmte Natur oder vielmehr eine Natur, an
welche die ganze Oberflächlichkeit einiger dürftiger Reflexionsbestimmungen von
Ganzem, Kräften, Zusammensetzung und dergleichen Formen der Äusserlichkeit und
des Mechanismus geheftet wurde, als Grundwesen ausgesprochen. Die deutsche
Bildung hatte der Sache nach dieselbe Richtung genommen und die Aufklärung die
Traditionen ehrwürdiger Lehre und Sitte, den empfangenen und unmittelbar
gegebenen Inhalt einer göttlichen Welt nach allen Seiten aufgelöst und dieses
sogenannte Positive, weil und insofern das Selbstbewusstsein sich in ihm nicht
oder, was dasselbe ist, weil es sich nicht im Selbstbewusstsein fand, aufgegeben
und verworfen. Was übrigblieb, war der Totenkopf eines abstrakten leeren Wesens,
das nicht erkannt werden könne, d.h. in welchem das Denken sich selbst nicht
habe; das an und für sich Seiende war damit eigentlich auf nichts reduziert,
denn was das Selbstbewusstsein in sich fand, waren endliche Zwecke und die
Nützlichkeit als die Beziehung aller Dinge auf solche Zwecke. Dieser Ansteckung
begnügten sich andere, ihr religiöses Gefühl entgegenzusetzen, schrieben auch
die teoretischen Resultate Fehlern, die das Erkennen begehe, zu und suchten
etwa die Wahrheit durch Berichtigung und Verbesserung der Erkenntnis derselben
zu stützen und zu retten. Jacobi dagegen setzte nicht nur die Sicherheit seines
Gemüts entgegen, sondern die tiefe Gründlichkeit seines Geistes blieb nicht bei
den kahlen Resten, in denen die Metaphysik ein ermattetes Leben dürftig fristete
und noch schale Hoffnungen nährte, stehen; sie fasste vielmehr die Philosophie in
den Quellen des Wissens auf und versenkte sich in ihre kräftigste Gediegenheit.
Wie auch das philosophische Bestreben sonst in Materien der Metaphysik sich mit
Analysieren, Unterscheiden oder Zusammenleimen, mit Erfinden von
Denkmöglichkeiten und Widerlegung anderer Möglichkeiten abmühen mag, - wenn es
die gediegene unendliche Anschauung und Erkenntnis des einen Substantiellen,
welche der Spinozismus ist und in deren Besitz wir Jacobi sehen, nicht zu seiner
Grundlage hat und alle weiteren Bestimmungen nicht daran misst, so fehlt
diejenige Beziehung, durch welche alle Erkenntnisbestimmungen allein Wahrheit
erhalten, die Beziehung, welche Spinoza so ausdrückt, dass alles unter der
Gestalt des Ewigen betrachtet werden müsse. Jacobi trat mit dieser
ausgezeichneten Überlegenheit in der Zeit der vormaligen Metaphysik auf, weil
ihm die Gediegenheit jener Anschauung beiwohnte, die anderen aber das Interesse
des Erkennens in etliche dürftige begrifflose Verstandesbestimmungen von Dasein,
Möglichkeit, Begriff und dergleichen legten. Es macht keinen Unterschied, dass
Gott dabei der Gegenstand und das Ziel war; indem er durch Bestimmungen dieser
Art gefasst werden soll, so sind sie das, was den Inhalt der Erkenntnis ausmacht.
Die Idee Gottes selbst bleibt ausser solchem endlichen Inhalt eine blosse
Vorstellung oder Empfindung, die nach ihrer Unendlichkeit nicht in jenes
Erkennen eintritt. In dem einen Absoluten aber sind diese Endlichkeiten des
Inhalts und damit ebenso des subjektiven Abmühens mit denselben aufgezehrt; der
Geist erreicht dasselbe nur und wird Bewusstsein der Vernunft, indem er diese
seine Beschränkungen als nichtige, als Formen bloss der Erscheinung erkennt und
sie somit in jenen Abgrund versenkt. - Jacobi hatte diese höchste Anschauung
nicht bloss im Gefühl und in der Vorstellung erreicht - einer Form, bei welcher
die blosse Religiosität stehenbleibt -, sondern durch den höheren Weg des
Gedankens mit Spinoza erkannt, dass sie das letzte wahrhafte Resultat des Denkens
ist, dass jedes konsequente Philosophieren auf den Spinozismus führen muss.
    Hier tritt nun aber der grosse Unterschied ein, dass die eine absolute
Substanz nur als die nächste Form des notwendigen Resultats gefasst und dass über
dieselbe hinausgegangen werden muss. In Jacobi zeigte sich daher das ebenso feste
Gefühl, dass das Wahre in dieser seiner ersten Unmittelbarkeit für den Geist, der
nicht ein Unmittelbares ist, ungenügend, dass es noch nicht als der absolute
Geist erfasst ist. Das Objekt, wie es vom sinnlichen Bewusstsein aufgenommen wird,
ist das geglaubte Sein endlicher Dinge. Das zur Vernunft fortschreitende
Bewusstsein verwirft aber solche Wahrheit des Unmittelbaren und den Glauben der
Sinnlichkeit. Das zur Unendlichkeit erhobene Sein ist die reine Abstraktion des
Denkens, und dies Denken des reinen Seins ist nicht sinnliche Anschauung,
sondern intellektuelle oder Vernunftanschauung. Weil aber das unendliche Sein in
dieser Unmittelbarkeit das nur abstrakte, unbewegte, ungeistige ist, vermisst
sich das Freie als das sich aus sich selbst Bestimmende in jenem Abgrund, in den
sich alle Bestimmteit geworfen und zerbrochen hat; die Freiheit ist sich
unmittelbar Persönlichkeit, als der unendliche Punkt des
An-und-für-sich-Bestimmens. In der einen gediegenen Substanz aber oder in dem
reinen Anschauen, was dasselbe ist als das abstrakte Denken, ist nur die eine
Seite der Freiheit entalten, nämlich diese Seite, welche aus den Endlichkeiten
des Seins und Bewusstseins nur erst zum einfachen Elemente der Allgemeinheit
gekommen ist, aber darin noch nicht die Selbstbestimmung und Persönlichkeit
gesetzt hat. Denn es hilft nichts, dass in der absoluten Substanz das Denken, das
Prinzip der Freiheit und Persönlichkeit, ebensowohl Attribut ist als das Sein
oder die Ausdehnung; weil die Substanz die ununterschiedene und
ununterscheidbare Einheit derselben ist, so ist ihre Grundbestimmung wieder nur
die Unmittelbarkeit oder das Sein. Aus diesem Sein ist daher kein Übergang zu
dem Verstande und zum Einzelnen entalten. Die noch näherliegende Forderung
wäre, dass ein Übergang von dem Absolut-Einen zu den göttlichen Attributen
aufgezeigt wäre. Es ist aber nur angenommen, dass es solche Attribute gibt, sowie
ferner, dass ein endlicher Verstand oder Einbildungskraft und in denselben
einzelne und endliche Dinge sind. Das Sein derselben wird zwar immer
zurückgenommen und als ein Unwahres in die Unendlichkeit der Substanz versenkt -
sie haben dabei die Stellung eines gegebenen Ausgangspunktes für dieses Erkennen
ihrer Negativität -, aber umgekehrt ist die absolute Substanz nicht als
Ausgangspunkt für Unterschiede, Vereinzelung, Individuation gefasst, überhaupt
für alle Unterschiede, wie sie erscheinen mögen, als Attribute und Modi, als
Sein und Denken, Verstand, Einbildungskraft usw. Es geht daher in der Substanz
alles nur unter, sie ist unbewegt in sich, und kehrt aus ihr nichts zurück.
    Es ist aber in der Tat eine einfache Betrachtung, welche in ihr selbst das
Prinzip der Abscheidung erkennen lässt, - eine Betrachtung nur dessen, was die
Substanz, faktisch sozusagen, entält. Indem sie nämlich als die Wahrheit der
einzelnen Dinge, welche in ihr aufgehoben und ausgelöscht sind, erkannt worden,
so ist die absolute Negativität, welche der Quell der Freiheit ist, die in sie
selbst bereits gesetzte Bestimmung. - - Es kommt hierbei nur darauf an, die
Stellung und Bedeutung des Negativen richtig ins Auge zu fassen. Wenn es nur als
Bestimmteit der endlichen Dinge genommen wird (omnis determinatio est negatio),
so ist damit die Vorstellung aus der absoluten Substanz heraus, hat die
endlichen Dinge aus ihr herausfallen lassen und erhält sie ausser ihr. So aber
wird die Negation, wie sie Bestimmteit der endlichen Dinge ist, nicht aufgefasst
als im Unendlichen oder als in der Substanz, die vielmehr das Aufgehobensein der
endlichen Dinge ist. - Wie aber dagegen die Negation in der Substanz ist, dies
ist schon gesagt, und das systematische Fortschreiten im Philosophieren besteht
eigentlich in nichts als darin, zu wissen, was man selbst schon gesagt hat; -
die Substanz soll nämlich sein das Aufgehobensein des Endlichen, damit sagt man,
dass sie ist die Negation der Negation, da dem Endlichen nur die Negation
zugeteilt ist; als Negation der Negation ist die Substanz hiermit die absolute
Affirmation und ebenso unmittelbar Freiheit und Selbstbestimmung. - Der
Unterschied, ob das Absolute nur als Substanz oder als Geist bestimmt ist,
besteht hiernach allein in dem Unterschiede, ob das Denken, welches seine
Endlichkeiten und Vermittlungen vernichtet, seine Negationen negiert und
hierdurch das eine Absolute erfasst hat, das Bewusstsein dessen besitzt, was es im
Erkennen der absoluten Substanz bereits getan, oder ob es dies Bewusstsein nicht
hat. - Jacobi hatte diesen Übergang von der absoluten Substanz zum absoluten
Geiste in seinem Innersten gemacht und mit unwiderstehlichem Gefühle der
Gewissheit ausgerufen: Gott ist Geist, das Absolute ist frei und persönlich. - In
Rücksicht auf die philosophische Einsicht war es von der bedeutendsten
Wichtigkeit, dass durch ihn das Moment der Unmittelbarkeit der Erkenntnis Gottes
aufs bestimmteste und kräftigste herausgehoben worden ist. Gott ist kein toter,
sondern lebendiger Gott; er ist noch mehr als der Lebendige, er ist Geist und
die ewige Liebe und ist dies allein dadurch, dass sein Sein nicht das abstrakte,
sondern das sich in sich bewegende Unterscheiden und in der von ihm
unterschiedenen Person Erkennen seiner selbst ist; und sein Wesen ist nur die
unmittelbare, d. i. seiende Einheit, insofern es jene ewige Vermittlung zur
Einheit ewig zurückführt, und dieses Zurückführen ist selbst diese Einheit, die
Einheit des Lebens, Selbstgefühls, der Persönlichkeit, des Wissens von sich. -
So hat Jacobi von der Vernunft als dem Übernatürlichen und Göttlichen im
Menschen, welches von Gott weiss, behauptet, dass sie Anschauen ist; somit, indem
sie als Leben und Geist wesentlich die Vermittlung ist, ist sie unmittelbares
Wissen nur als Aufheben jener Vermittlung. Ein totes, sinnliches Ding ist allein
ein Unmittelbares nicht durch die Vermittlung seiner mit sich selbst. - Jedoch
hat bei Jacobi der Übergang von der Vermittlung zur Unmittelbarkeit mehr die
Gestalt einer äusserlichen Wegwerfung und Verwerfung der Vermittlung. Es ist
insofern das reflektierende Bewusstsein, welches, getrennt von der
Vernunftanschauung, jene vermittelnde Bewegung des Erkennens von dieser
Anschauung entfernt; ja er geht noch weiter und erklärt sie sogar für etwas, was
dieser Anschauung hinderlich und verderblich sei. Es sind hier zwei Aktus zu
unterscheiden: erstlich das endliche Erkennen selbst, welches nur mit
Gegenständen und Formen zu tun hat, die nicht an und für sich, sondern bedingt
und begründet durch Anderes sind, - ein Erkennen, dessen Charakter somit die
Vermittlung ausmacht; das zweite Erkennen ist dann die soeben genannte
Reflexion, welche sowohl die Gegenstände als die subjektiven Erkenntnisweisen
des ersten für einen Inhalt und für Formen der Vermittlung und damit für nicht
absolut erkennt. Dies zweite Erkennen ist daher einerseits selbst vermittelt,
denn es ist wesentlich auf jenes erste Erkennen bezogen, hat dasselbe zu seiner
Voraussetzung und Gegenstande; andererseits ist es Aufheben jenes ersten
Erkennens, - also, wie vorhin gesagt wurde, ein Vermitteln, welches Aufhebung
der Vermittlung ist, oder ein solches Aufheben der Vermittlung, nur insofern es
selbst ein Vermitteln ist. Das Erkennen, als Aufheben der Vermittlung, ist eben
damit unmittelbares Erkennen; fasst es seine Unmittelbarkeit nicht so auf, so
wird nicht aufgefasst, dass sie so allein die Unmittelbarkeit der Vernunft, nicht
eines Steines ist. Im natürlichen Bewusstsein mag das Wissen von Gott die
Erscheinung von einem bloss unmittelbaren Wissen haben, es mag die
Unmittelbarkeit, nach der ihm der Geist ist, der Unmittelbarkeit seines
Wahrnehmens des Steines gleich erachten; aber das Geschäft des philosophischen
Wissens ist es, zu erkennen, worin wahrhaft das Tun jenes Bewusstseins besteht, -
zu erkennen, dass in ihm jene Unmittelbarkeit eine lebendige, geistige ist und
nur in einer sich selbst aufhebenden Vermittlung hervorgeht. Das natürliche
Bewusstsein entbehrt gerade so diese Einsicht, wie es als organisch-lebendiges
verdaut, ohne die Wissenschaft der Physiologie zu besitzen. Es scheint, dass
Jacobi durch die Form der Erkenntnisse von Gott, welche man früher die Beweise
vom Dasein Gottes genannt hat, zu der Vorstellung veranlasst worden, als ob dem
Bewusstsein damit zugemutet worden sei, [zu glauben,] dass es kein Wissen von Gott
sein könne, ohne die Reihe der Schlüsse, vorausgesetzter Begriffe und
Folgerungen, die jene Beweise entielten, förmlich durchgemacht zu haben, -
gerade, wie soeben erinnert, als ob man dem Menschen zumute, [zu glauben,] er
könne nicht verdauen, noch gehen, noch sehen, noch hören, ohne Anatomie und
Physiologie studiert zu haben. Ein damit zusammenhängendes Missverständnis ist
dieses, dass das Wissen von Gott und das Sein Gottes selbst durch die Vermittlung
des Erkennens zu einem abhängigen, in einem Anderen gegründeten gemacht worden
[sei]. Dies scheinbare Missverhältnis ist aber schon durch die Sache selbst
aufgehoben; indem nämlich Gott das Resultat ist, so erklärt sich im Gegenteil
darin diese Vermittlung selbst als sich durch sich aufhebend. Was das Letzte
ist, ist als das Erste erkannt; das Ende ist der Zweck; dadurch, dass es als der
Zweck, und zwar als der absolute Endzweck erfunden wird, ist dies Produkt
vielmehr für das unmittelbare, erste Bewegende erklärt. Dieses Fortgehen zu
einem Resultat ist hiermit ebensosehr das Rückgehen in sich, der Gegenstoss gegen
sich; es ist das, was vorhin als die einzige Natur des Geistes angegeben worden,
als des wirkenden Endzwecks, der sich selbst hervorbringt. Wäre er ohne Wirken
[,] ein unmittelbares Sein, so wäre er nicht Geist, nicht einmal Leben; wäre er
nicht Zweck und ein Wirken nach Zwecken, so fände er nicht in seinem Produkt,
dass dieses Wirken nur ein Zusammengehen mit sich selbst, nur eine Vermittlung
ist, durch welche ihre Bestimmung zur Unmittelbarkeit vermittelt wird.
    Indem nun Jacobi die Vermittlung, die im Erkennen ist, wegwirft und sie sich
ihm nicht innerhalb der Natur des Geistes als dessen wesentliches Moment
wiederherstellt, so hält sich sein Bewusstsein des absoluten Geistes in der Form
des unmittelbaren, nur substantiellen Wissens fest. Die einfache Grundanschauung
des Spinozismus hat die Substantialität zum einzigen Inhalt. Wenn die Anschauung
des Absoluten sich aber als intellektuelle, d.h. erkennende Anschauung weiss,
wenn ferner ihr Gegenstand und Inhalt nicht die starre Substanz, sondern der
Geist ist, so müsste ebensowohl die blosse Form der Substantialität des Wissens,
nämlich die Unmittelbarkeit desselben weggeworfen werden. Denn eben durch das
Leben und die wissende Bewegung In sich selbst unterscheidet sich allein der
absolute Geist von der absoluten Substanz, und das Wissen von ihm ist nur ein
Geistiges, Intellektuelles. - Es ist nun hauptsächlich an der Bestimmung von
Geist, welche Jacobi in seiner Vernunftanschauung findet, woran er die
philosophischen Systeme misst, die er in den in dem vorliegenden Bande
entaltenen Abhandlungen zu seinem Gegenstande macht. Er spricht diesen
Philosophien gegenüber nicht nur den Inhalt, sondern ebenso hartnäckig diese
substantielle Form seiner Vernunftanschauung aus. Die Kantische, Fichtesche und
die Naturphilosophie sind es, welche hier von ihm betrachtet werden, und der
Grundcharakter seiner Behandlungsweise ist durch das Angegebene bezeichnet.
    Die Abhandlungen selbst sind dem Publikum sattsam bekannt; aber die
Leidenschaft der Zeit, in der sie erschienen, kann als vorbeigegangen angesehen
werden; die Betrachtung ihrer Momente kann darum um so kürzer und auch
unverfänglicher sein und sich auf das Wesentliche beschränken. Überflüssig darf
die vorliegende Sammlung und deren Studium nicht scheinen, weil ein Teil der
Philosophien, auf die sie sich bezieht, vergangen seien; ungern sehe ich auch
Jacobi S. 340 in dem Tone sprechen, dass es bekannt sei, wie schnell die
philosophischen Systeme seit 25 Jahren in Deutschland gewechselt haben. Denn
dies pflegt sonst vornehmlich die Sprache derer zu sein, die sich über ihre
Verachtung der Philosophie nicht nur bei sich rechtfertigen, sondern etwas
darauf zugute tun wollen, dass ja die philosophischen Systeme sich so sehr
widersprechen und so oft wechseln, dass es hiermit eine simple Klugheit sei, sich
nicht einzulassen, um so mehr, da dies Einlassen den Sinn habe, in einem so
Vergänglichen nicht ein Vergängliches suchen und haben zu wollen, sondern
vielmehr unvergängliche Wahrheit. - Was in der Tat vergänglich ist und gewesen
ist, sind die vielerlei Bestrebungen, ohne Philosophie philosophieren und eine
Philosophie haben zu wollen. Doch dieses Vergängliche selbst kann auch als
unvergänglich, der Wechsel als perennierend angesehen werden. - Die Jacobisschen
Behauptungen von der Unfähigkeit der Wissenschaft, das Göttliche zu erkennen,
können wohl von dieser Folge nicht freigesprochen werden, dass die Unwissenheit
und Geistlosigkeit sich solche Sätze als ein bequemes Polster utiliter
akzeptiert und sich daraus ein gutes Gewissen und sogar Hochmut bereitet hat,
wie die Kantische Philosophie das Objekt zu einem problematischen Etwas
herabgesetzt und ihm nach einem geistreichen Ausdrucke Jacobis (S. 74) als
Ding-an-sich ein otium cum dignitate zu geniessen verschafft hat.
    Die Kantische Philosophie ist hauptsächlich der Gegenstand der zweiten
Abhandlung, deren Titel oben angegeben worden; die anderen Abhandlungen,
insbesondere die dritte, kommen aber gleichfalls häufig auf sie zurück. Ich will
von ihr, als der ersten, und der Jacobisschen Polemik gegen dieselbe zuerst
sprechen und kurz angeben, warum ihre Lehrsätze, an dem grossen Standpunkt
Jacobis gemessen, dass das Absolute als Geist zu erfassen ist, sich für denselben
sehr ungenügend zeigen müssen. Was diese Philosophie nämlich auf dem
teoretischen Wege, d. i. ein Erkennen dessen, was ist, als das Höchste findet,
sind im allgemeinen blosse Erscheinungen. Als deren Wesenheiten aber ergeben sich
drei Bestimmungen, in welche sie analysiert sind, nämlich erstens ein
Ding-an-sich, dem gar keine weitere Bestimmung zukommt, als dies ganz
begrifflose Ding-an-sich zu sein, zweitens das Ich des Selbstbewusstseins,
insofern es aus sich Verknüpfungen macht, aber hierbei durch ein gegebenes
Mannigfaltiges bedingt ist und nur endliche Verknüpfungen des Endlichen
hervorbringt, endlich das andere Extrem zum reinen Ding-an-sich, das Ich als
reine Einheit. Ich in jener endlichen Tätigkeit hat Kant Verstand, Ich als die
reine Einheit Vernunft genannt. Die beiden Extreme des Schlusses, als welcher
das Erkennen dessen, was ist, dargestellt wird, das Ding-an-sich und die reine
Einheit des Selbstbewusstseins, sind somit abstrakte Allgemeinheiten; und so
fixiert, sind sie durchaus ein Ungeistiges. Ebenso ist die Mitte des Schlusses
zwar ein Konkretes, aber dafür ein äusserliches Zusammenkommen und
Zusammenbringen wesentlich gegeneinander äusserlich bleibender Ingredienzien;
ebensowenig ist daher hierin weder der seiner selbst gewisse, noch des Anderen
als eines Wahren gewisse Geist zu erkennen. Für das rissen aber dessen, was sein
soll, des Praktischen, fand Kant im Selbstbewusstsein dieselbe formale Einheit,
die das eine Extrem des vorigen Schlusses ausmachte, als das Prinzip, wodurch
das Gute und die Pflicht konstituiert werden soll. Diesem Prinzip gegenüber
macht eine mannigfaltige Natur das andere Extrem aus; die konkrete, allgemeine
Einheit dieser Extreme bleibt im Kantischen System ein Jenseits. Die innere
Gewissheit nur seiner selbst und die als äusserlich vorgefundene Wirklichkeit
werden als schlechtin geschiedene und wahrhaft seiende erhalten; und die
Einheit dessen, was ist, und dessen, was sein soll, des Daseins und des
Begriffs, kann deswegen nur als perennierendes Postulat, nicht als das, was
wahrhaftig ist, hervorkommen. Das Praktische hat darum auch den Geist nicht zu
seinem letzten Resultate, und damit, wie vorhin erläutert wurde, findet er sich
nicht in ihm als erste Grundlage und Wahrheit.
    Jacobi hat nun an die Kantische Philosophie nicht bloss seinen Massstab als
vorausgesetzt angelegt, sondern hat sie auch auf die wahrhafte Weise, nämlich
dialektisch behandelt. Die Kantische Bestimmung der Form, nach welcher die
Aufgabe der Philosophie gefasst und gelöst werden sollte, gab selbst unmittelbar
die Waffe dazu. Kant stellte die Frage auf: wie sind syntetische Urteile a
priori möglich?, statt die Notwendigkeit dieser Urteile als den Gegenstand der
Philosophie zu bestimmen. Er teilte die Stellung der Aufgabe mit der Metode der
Metaphysik seiner Zeit, welche von den Begriffen, so auch von dem Begriffe
Gottes, allererst die Möglichkeit dartun zu müssen meinte. Solcher Möglichkeit,
da sie von Wirklichkeit und Notwendigkeit noch getrennt gehalten werden soll,
hiermit ein Abstraktum ist, liegt die abstrakte Identität, die formelle Einheit
des Verstandes, zugrunde. Jacobi nimmt diese Form auf und hält so Raum als
eines, die Zeit als eines, das Bewusstsein als eines, dessen reine Syntesis, die
Syntesis an sich, von Tesis und Antitesis unabhängig, d.h. die ganz abstrakte
Kopula Ist, Ist, Ist, ohne Anfang und Ende, nach dem trockenen Verstande fest,
in dem sie vorkommen, und fragt nun mit Recht, wie hier die Möglichkeit, dass ein
Knoten geschlungen werde, stattfinden sollte. In der Tat, wenn das Weisse nur
weiss, das Schwarze gegenüber nur schwarz bleiben soll, so ist nicht möglich, dass
ein Grau oder sonst eine Farbe entstehe, noch bestehe. - Ferner schildert nun
Jacobi mit gleichem Recht solche Abstraktionen als leere Gedankendinge, als
Schatten und Hexenräuche. - Nur bleibt er dabei stehen, die Nichtigkeit des
abstrakten Raumes, der abstrakten Zeit, der abstrakten Identität und der
abstrakten Verschiedenheit als seine eigene, diesen Abstraktionen äusserliche
Reflexion zu betrachten. Dies ist insofern ganz konsequent, als die Dialektik
hier nur gegen die Kantische Darstellung gerichtet war und nur deren gleichfalls
abstraktes Nichts daraus hervorgehen sollte. Die solchen Abstraktionen immanente
Nichtigkeit aber wäre die objektive Dialektik derselben gewesen und hätte zur
Notwendigkeit des Konkreten geführt, des hier so genannten Syntetischen a
priori. Der Beweis von der Unmöglichkeit des Konkreten, der aus der
vorausgesetzten Gültigkeit jener Gedankendinge geführt wird, wäre somit
vermittels ihrer aufgezeigten Unwahrheit in das Gegenteil, in den Beweis der
Notwendigkeit des Konkreten umgeschlagen. - Ferner kommt dann auch das Konkrete,
als Einbildungskraft, Urteilen, Apperzeption des Selbstbewusstseins, in Beziehung
auf jene Abstraktionen vor. Für dies Verhältnis, indem die Abstraktionen als für
sich bestehende fixiert sind, ergibt sich nun, dass sie und ebenso auch die
Konkreten, in ihrer Verschiedenheit wieder abstrakt festgehalten, die nicht sich
selbst aufhebende, dialektische, sondern bestehende Grundlage voneinander sind,
- dass die Vernunft auf dem Verstande ruhe, der Verstand auf der
Einbildungskraft, diese auf der Sinnlichkeit und diese auch wieder auf der
Einbildungskraft. - Es liesse sich jedoch noch darüber streiten, ob nicht das
Verhältnis von Bedingung und Bedingtem genauer die Beziehung ausdrückte, in
welcher jene Kräfte bei Kant gegeneinander erscheinen. - Wichtiger aber ist es,
bei dieser Behandlung der Kantischen Kritik der Vernunft nicht zu übersehen, dass
das unendliche Verdienst derselben nicht bemerklich gemacht ist, die Freiheit
des Geistes auch in der teoretischen Seite als Prinzip erkannt zu haben. Dies
Prinzip, freilich in einer abstrakten Form, liegt in der Idee einer
ursprünglich-syntetischen Apperzeption des Selbstbewusstseins, welches auch im
Erkennen wesentlich selbstbestimmend sein will. So abstrakt diese teoretische
Freiheit ist, so ist sie nicht abstrakter als die moralische, von der Jacobi S.
324 sagt, dass sie zwar das Vermögen im Menschen ist, wodurch er sein Leben in
ihm selbst hat, einer jeden Widerstand überwindenden Kraft zum Guten sich bewusst
ist, - aber die teils durch einen Widerstand bedingt ist, teils nicht zur
Wirklichkeit kommt und nur ein Annähern und Streben ist. - Erwähnt etwa ist
dieser Seite insofern, als S. 80 gesagt ist, dass ein ursprüngliches Syntesieren
ein ursprüngliches Bestimmen sein würde; dieser Begriff ist jedoch daselbst
damit beseitigt, dass gesagt wird, dass ein ursprüngliches Bestimmen ein
Erschaffen aus Nichts sein würde. Mit dieser Konsequenz oder vielmehr mit dem
Ausdrucke Erschaffen aus Nichts kann man aber den Begriff der Freiheit im
Teoretischen um so weniger für abgefertigt halten, als auch die moralische
Freiheit damit abgefertigt wäre.
    Sonst aber gibt die erzählende Manier Kants, dem es zunächst auf seinem
Standpunkt nur noch überhaupt um eine Basis eines Allgemeinen und Notwendigen im
Erkennen zu tun war, allerdings die gegründete Veranlassung an die Hand, die
Materialien seiner Historie vom Erkennen - Gefühl, Zeit und Raum,
Einbildungskraft, Verstand und zuletzt Vernunft - als ganz zufällig
gegeneinander, wie ihr Zusammenkommen in einer blossen Historie erscheint, zu
nehmen und, indem sie als abstrakte Grundlagen fixiert werden, den Widerspruch
geltend zu machen, sie zusammenzubringen und in eins zu setzen. Diese
Geistlosigkeit ihres Auffassens, der Mangel dieser Darstellung, an die
Aufzeigung der Notwendigkeit dieser Geistestätigkeiten in ihrer Bestimmteit
sowohl als des Konkreten derselben nicht gedacht zu haben, ist es, was durch die
Jacobische Kritik klargemacht wird. Diese Kritik erhält dermalen eine um so
grössere Bedeutsamkeit, als selbst Freunde Jacobis haben meinen können, sogar
eine Verbesserung der kritischen Philosophie damit gefunden zu haben, dass sich
die Erkenntnis des erkennenden Geistes zur Sache einer Antropologie machen
lasse, - zu einem simplen Erzählen von Tatsachen, die im Bewusstsein sollen
vorgefunden werden, und das Erkennen dann in nichts weiter bestehe als in einer
Zergliederung des Vorgefundenen. Sie geben damit vorsätzlich, als ob dies das
Rechte wäre, es auf, die Tätigkeiten des Geistes in ihrer Notwendigkeit zu
erkennen, da vielmehr der Mangel dieser Notwendigkeit, die Zufälligkeit und
Äusserlichkeit, in welcher die Bestimmungen des Geistes gegeneinander bei Kant
erscheinen, es ist, was Jacobi den Grund seiner Dialektik gegen deren Syntesis
überhaupt und gegen die schlechten, endlichen Verhältnisse gibt, welche bei
jener vorausgesetzen Äusserlichkeit der Tätigkeiten des Geistes zum Vorschein
kommen.
    Es ist hiernach noch kürzlich zu erwähnen, wie der Mangel dessen, was die
Kantische Philosophie von der praktischen Vernunft lehrt, in der Jacobisschen
Abhandlung aufgefasst wird. Der teoretischen Vernunft sind die Ideen von Gott,
Freiheit und Unsterblichkeit unerweislich, diese ihre Gegenstände können nicht
erkannt werden; sie geht auf das, was ist; zur Erkenntnis desselben bedarf sie
des Verstandes, der seinerseits zur Anwendung seiner Kategorien einer Erfahrung
oder vielmehr der Wahrnehmung von Zeitlichem und Räumlichem und eines
Gefühlsstoffes bedarf. Solche Erkenntnis bringt es hiermit nur zu Erscheinungen,
Gott, Freiheit und Unsterblichkeit fallen aber nicht in solches Erfahren und in
die Erscheinungswelt. Die praktische Vernunft postuliert nun diese Ideen, die
teoretisch unerweislich sind; die Subjektivität derselben braucht aber nicht
postuliert zu werden, denn diese haben sie als Ideen; ihre Objektivität aber ist
eben diese Seite, welche der erkennenden Vernunft angehört. Die Rüge dieser
Einseitigkeit des Praktischen ist höchst bedeutsam, um so mehr, da es beinahe zu
einem Vorurteil geworden ist, im Praktischen, im Triebe des Herzens, sei allein
das Wahrhafte zu finden, und Erkenntnis, Wissen, teoretische Vernunft sei dazu
entbehrlich, ja selbst nachteilig und gefährlich. Das Bewusstsein, dass Gott ist,
dass Freiheit ist, dass Unsterblichkeit ist, ist etwas ganz anderes als das
Postulat, dass diese Ideen nur sein sollen; jene teoretische Seite macht das
Komplement zum Sollen aus, und erst die Überzeugung, dass das Vernünftige ebenso
ist, als es sein soll, kann die Grundlage fürs Praktische ausmachen; das blosse
Sollen, der subjektive Begriff ohne Objektivität ist ebenso geistlos, als ein
blosses Sein ohne den Begriff, ohne sein Sein-Sollen in sich zu haben und ihm
gemäss zu sein, ein leerer Schein ist.
    Wir gehen nun zu dem Brief an Fichte über. Das Ungenügende, was an der
Fichteschen Philosophie in diesem Aufsatze, dem ersten dieses Bandes, aufgezeigt
wird, geht im Wesentlichen auf dasselbe, was Jacobi an der Kantischen bestritt.
Das Fichtesche System ist bekanntlich durch das Kantische in eine höhere
Abstraktion erhoben und konsequenter durchgeführt. Es ist ein Versuch, die
Kategorien, die Denkbestimmungen der teoretischen sowohl als der praktischen
Sphäre, auf eine systematische Weise im Zusammenhang der Notwendigkeit
darzustellen. Wenn bei Kant das Objekt zu einem unerkannten und unerkennbaren
Ding-an-sich erst gewissermassen durch den ganzen Verlauf der Kritik
zusammenschrumpft und ausser dem Bereich des Verstandes und dann auch der
Vernunft erst durch die Erkenntnis dieser sogenannten Seelenvermögen gesetzt
wird, so tritt bei Fichte gleich unmittelbar die reine Einheit des Ich mit sich
selbst und ihm gegenüber sogleich ebenso abstrakt das Ding-an-sich als Nicht-Ich
auf; die fernere Entwicklung der Formen, welche die Bestimmung des einen durch
das andere annimmt, hat jenen Gegensatz fortdauernd zum Grunde liegen, indem
jede weitere Form zwar eine reichere Syntesis desselben ist, aber nicht dazu
kommt, ihn zu überwinden. Diese Auflösungen bleiben deswegen Verhältnisse und
endliche Formen, deren letzte Auflösung gleichfalls ins Praktische
hinübergewiesen wird, welches aber ebenso nicht [weiter] gebracht ist als zu
einem einseitigen, mit einem Jenseits behafteten Sollen und Streben. Von so
unendlicher Wichtigkeit seinem Inhalt nach das Fichtesche Prinzip als Moment ist
oder von selten der Form, dass Fichte dem Kantischen Prinzip diese hohe
Abstraktion gegeben hat, so muss es, weil es in seiner Einseitigkeit absolutes
Prinzip bleiben soll und nicht zum Moment herabgesetzt wird, dem konkreten
Geiste gegenüber gleichfalls als ein Geistloses erscheinen.
    Jacobi hat diese Philosophie nicht dialektisch behandelt wie die Kantische,
obgleich sie ihrer wissenschaftlichen Form wegen sich einfacher dieser
Behandlung dargeboten hätte. Denn indem Fichte mit Ich = Ich als dem ersten
absoluten Grundsatz seiner Philosophie anfängt, so lässt er unmittelbar den
zweiten folgen, dass das Ich sich ein Nicht-Ich schlechtin entgegensetzt,
welcher Grundsatz seiner Form nach, als [des] Entgegensetzen nämlich,
gleichfalls unbedingt sei. Diese beiden Unbedingten sind ebensolche mit sich
identische Abstraktionen als der abstrakte Raum und die abstrakte Zeit oder das
abstrakte Ist bei Kant. Gegen den dritten Grundsatz bei Fichte, welcher die
Syntese jener Abstraktionen und die Grundlage aller folgenden Syntesen
entält, konnte dieselbe Unmöglichkeit geltend gemacht werden als gegen die
Kantische Syntese. Jacobi begnügt sich hier, seine gediegene Anschauung des
absolut Konkreten, des Geistigen, gegen jene Abstraktion des Ich, die auch in
ihrer Syntese noch immer dieselbe bleibt, auszusprechen und aus jenem
Standpunkt heraus die Einseitigkeit der Fichteschen Subjektivität zu verwerfen.
Was Jacobi S. 40 das Moralprinzip der Vernunft nennt, was aber eigentlich nur
das Prinzip einer zum Verstand heruntergebrachten Vernunft ist, nämlich die
abstrakte Einstimmigkeit des Menschen mit sich selbst, bestimmt er richtig als
öde, wüst und leer und stellt ihr das Vermögen der Ideen als nicht leerer, die
konkrete Vernunft, unter dem populären Namen Herz entgegen. - Im Grunde ist dies
dasselbe, was schon Aristoteles an dem moralischen Prinzip tadelt (Êtik. meg.
A); er sagt nämlich, der erste Lehrer der Moral, Sokrates, habe die Tugenden zu
einem Wissen (epistêmê) gemacht - das Gute und Schöne ist die praktische Idee
nur als Allgemeines -, dies aber ist unmöglich, setzt er hinzu, denn alles
Wissen ist mit einem Grunde logos; der Grund aber gehört der denkenden Seite des
Geistes an; es widerfährt ihm daher, dass er die alogische Seite der Seele
aufhebt, den Trieb und die Sitte patos kai êtos - Das Allgemeine des
Praktischen entält nur, was sein soll; Aristoteles vermisst, wie Jacobi, daran
die Seite dessen, durch und nach welcher das Allgemeine ist. Trieb und Sitte des
Aristoteles sagen aber etwas viel Bestimmteres als das blosse Herz. - Es ist von
je für das Werk der weisesten Männer erachtet worden, nicht nur das Allgemeine,
die abstrakten Gesetze zu kennen, sondern auch die Einsicht in das zu haben, was
dem Trieb, der Gewohnheit und Sitte als bewusstloser Seite angehört und die
Regulierung dieser Seite zu finden und zustande zu bringen. Durch eine solche
Regulierung hat jene abstrakte Seite eine natürliche Realität in einem
besonderen Volke, und das Gesetz hat als Sitte für den Einzelnen eine seiende
Gültigkeit; so ist es sowohl als sein Trieb, als auch ist für den noch
unbestimmten, richtungslosen Trieb gegeben. Für die höher gebildete Gesinnung
und für deren Moralität ist aber eine noch allgemeinere Erkenntnis erforderlich,
nämlich das, was sein soll, nicht nur als das Sein eines Volkes vor sich zu
haben, sondern es auch als das Sein, welches als Natur, Welt und Geschichte
erscheint, zu wissen. Dies ist dasselbe, was vorhin als die Einseitigkeit des
praktischen Grundsatzes, wie er im Kantischen Systeme gefasst ist, aufgezeigt
wurde, dass er nämlich vom teoretischen Moment abstrahiert und daher subjektiv
ist. - Es kann scheinen, dass der Tadel des Aristoteles vielmehr gerade das
Gegenteil betreffe und darauf gehe, dass die Tugend von Sokrates zu einem Wissen
gemacht, d. i. das moralische Prinzip etwas Teoretisches sei. - Einesteils aber
tadelt Aristoteles es nicht, dass das, was im Sittlichen das Allgemeine ist, d.
i. das Gute, gefasst werde, vielmehr findet er im weiteren Verfolge die
Betrachtung desselben notwendig, nur unterscheidet er sie von der Untersuchung
über die Tugend. Jacobi weicht insofern hiervon ab, als er diese Form des Guten
und eine Pflichtenlehre verwirft und darüber an das Herz verweist. - Als
immanenter Zweck des Selbstbewusstseins ist nun das Gute, und sein Sein ist ein
Anundfürsichsein, insofern gehört es zum Teoretischen; es ist aber insofern
einseitig, als es in der Form der Allgemeinheit gegen die konkrete Idee
festgehalten wird. Sein Inhalt ist dagegen das, was sein soll, also als
subjektiver Zweck gesetzt ist. Hiervon ist die andere Seite die Realität, das
eigentlich teoretische Moment, was als Unvernünftiges, als Natur, sowohl als
äusserliche, körperliche wie auch als innerliche, Gefühl, Trieb, Gewohnheit,
Sitte vorgefunden wird. Das Wissen von dieser Natur erhält ihr seinerseits diese
Form der Unvernünftigkeit, insofern es des Begriffes, wie sie sein soll,
entbehrt, in ihr nicht den absoluten Endzweck, sie nicht als blosse Realisation
und Darstellung desselben weiss, - so wie das Gute geistlos bleibt und sich nicht
über den Standpunkt des Daseins, nämlich das blosse Streben erhebt, insofern es
sich nicht durch die Ansicht der Realität ergänzt.
    Es geschieht jedoch noch in einem anderen Sinne, dass Jacobi das Herz hier
dem an sich Guten, dem an sich Wahren gegenüberstellt; er sagt S. 37, dass er
dasselbe nicht kenne, von ihm nur eine ferne Ahnung habe; er erklärt, dass es ihn
empöre, wenn man ihm den Willen, der nichts will, diese hohle Nuss der
Selbständigkeit und Freiheit im absolut Unbestimmten dafür aufdrängen will. Dies
wäre hiermit jenes an sich Gute. Jacobi erklärt sich feierlicher in der darauf
folgenden schönen Stelle: »Ja, ich bin der Ateist und Gottlose, der, dem
Willen, der nichts will, zuwider, lügen will, wie Desdemona sterbend log; lügen
und betrügen will wie der für Orest sich darstellende Pylades, morden will wie
Timoleon; Gesetz und Eid brechen wie Epameinondas, wie Johann de Witt;
Selbstmord beschliessen wie Oto, Tempelraub unternehmen wie David, - ja, Ähren
ausraufen am Sabbat, auch nur darum, weil mich hungert und das Gesetz um des
Menschen willen gemacht ist, nicht der Mensch um des Gesetzes willen.. Mit der
heiligsten Gewissheit, die ich in mir habe, weiss ich, dass das privilegium
aggratiandi wegen solcher Verbrechen wider den reinen Buchstaben des absolut
allgemeinen Vernunftgesetzes, das eigentliche Majestätsrecht des Menschen, das
Siegel seiner Würde, seiner göttlichen Natur ist.« - Man kann die Absoluteit,
die das Selbstbewusstsein in sich weiss, nicht wärmer und edler aussprechen, als
hier geschieht. Warum erscheint aber diese Majestät, die in demselben ist, diese
Würde, diese göttliche Natur hier der Vernunft entgegengesetzt? Ist es nicht
sonst allentalben die ausdrücklichste Behauptung Jacobis, dass die Vernunft das
Übernatürliche, das Göttliche im Menschen ist, welches Gott offenbart? - Aber
dies Göttliche ist hier nur dem Vernunftgesetze, dem Buchstaben des Gesetzes
und, in den aufgenommenen Beispielen, den Gesetzen von bestimmtem Inhalt, welche
diesen bestimmten Inhalt zu einem Absoluten machen, entgegengestellt, - den
bestimmten Gesetzen, welche absolut verbieten zu lügen, zu betrügen, zu morden,
Gesetz und Eid zu brechen, Selbstmord zu beschliessen, die Tempel zu berauben,
den Sabbat zu brechen. - Ich will, sagt Jacobi, solches tun, berechtigt durch
die Majestät, die im Menschen ist! - Spricht er hier nicht einen absoluten
Willen aus, der nichts will, d. i. nicht ein bestimmtes Gesetz, nicht ein
bestimmtes Allgemeines, - eine Selbständigkeit und Freiheit im absolut
Unbestimmten? Die Handlungen Desdemonas, des Pylades, Timoleon usf. sind
äusserlich-konkrete Wirklichkeiten, aber ihr Inneres ist der Wille, das innerlich
Konkrete, das diese Hoheit und Majestät nur erreicht durch diese unendliche
Kraft der Abstraktion von dem Bestimmten und das allein dadurch Selbständigkeit
und Freiheit ist, als es sich als das absolut Unbestimmte, das Allgemeine, an
sich Gute weiss und sich zum absolut Unbestimmten macht, zugleich aber eben darum
sich nur aus sich selbst bestimmt und konkretes Handeln ist. - So wichtig ferner
es nun ist, dass der Wille als diese allmächtige, rein allgemeine Negativität
gegen das Bestimmte erkannt werde, so wichtig ist es, auch den Willen in seiner
Besonderung, die Rechte, Pflichten, Gesetze zu erkennen und anzuerkennen; sie
machen den Inhalt der sittlichen oder moralischen Sphäre aus. Wenn Jacobi an die
unbestimmte Seite der Majestät der Persönlichkeit nur appelliert und nur aus der
Gewissheit, die er in sich findet, von ihr spricht, so ist es einesteils dieselbe
Grundlage und das Resultat, welches eine Dialektik hat, die an den bestimmten
Rechten, Pflichten, moralischen oder religiösen Geboten ihre Schranke zum
Bewusstsein bringt. Aber andernteils ist ebenso wichtig, dass das Erkennen dieser
Schranken nicht bloss dem Herzen überlassen bleibe. Jacobis Appellation geht, wie
vorhin bemerkt, nicht gegen das an sich Gute, d. i. nicht gegen den Willen, der
in diesem reinen Selbstbewusstsein seiner Wesenheit alle Bestimmteit aufgehoben
hat; wenn sie gegen die bestimmte Einsicht der Endlichkeit der bestimmten
Gesetze, Rechte und Pflichten gehen sollte, so bedarf es keiner Ausführung,
wohin dies führen würde, - ebensowenig als einer Rechtfertigung dieser
bestimmten Einsicht selbst, da ja dasjenige, dessen Einsicht sie ist, selbst ein
Bestimmtes, ein Recht, eine Pflicht, ein Gesetz ist.
    Aber diese Appellation kann auch nicht absolut gegen diese Bestimmungen
selbst gehen. Wenn die Dialektik zwar die Schranken derselben darstellt und
damit ihre Bedingteit und Endlichkeit, ihre Unterwürfigkeit unter ein Höheres
erkennt, so muss ebensosehr ihre Sphäre, wo sie ein positives Gelten haben,
anerkannt werden. Es ist gleichmässig eine Forderung an die Philosophie, diese
Notwendigkeit der sittlichen Bestimmungen und ihres Gehens als auch das Höhere
aufzuzeigen, in welchem sie gegründet sind, das eben darum auch Macht und
Majestät über sie hat. - Ja, man könnte sogar geneigt werden, das Bewusstsein
dieser Majestät für den Ort der Wissenschaft oder das Allerheiligste der
Religion aufzusparen und es von einer populären Behandlung, in welcher
Appellationen an das Gefühl und die innere Gewissheit des Subjekts gestattet
sind, fernzuhalten, wenn man nämlich betrachtet, wie die Romantik leicht auch in
die Sittlichkeit einbricht, wie gern die Menschen lieber grossmütig als rechtlich
, lieber edel als moralisch zu handeln geneigt sind und, indem sie sich wider
den Buchstaben des Gesetzes zu handeln erlauben, sich nicht sosehr vom
Buchstaben als vom Gesetz lossprechen. - Ausserdem ist jenes aus göttlicher
Majestät sich vom Gesetze lossagende Handeln, auf dessen Beispiele sich Jacobi
beruft, gleichfalls bedingt, bedingt durch besonderes Naturell des Charakters,
vornehmlich durch Lage und Umstände, - und durch welche Umstände? durch
Verwicklungen des höchsten Unglücks, durch seltene höchste Not, in welche
seltene Individuen versetzt sind. Es wäre traurig mit der Freiheit beschaffen,
wenn sie nur in ausserordentlichen Fällen grausamer Zerrissenheit des sittlichen
und natürlichen Lebens und in ausserordentlichen Individuen ihre Majestät
beweisen und sich Wirklichkeit geben könnte. Die Alten haben dagegen die höchste
Sittlichkeit in dem Leben eines wohlgeordneten Staates gefunden. Von einem
solchen Leben könnte man auch sagen, dass darin der Mensch vielmehr um des
Gesetzes willen als das Gesetz um des Menschen willen gemacht ist und gilt. Der
umgekehrte bekannte Satz, der oben angeführt wurde, schloss eine hohe Wahrheit in
sich, indem er das positive, d. i. bloss statutarische Gesetz meinte; aber das
sittliche Gesetz allgemein genommen, so ist es wohl wahrer zu sagen, dass der
Mensch um desselben gemacht ist; denn wenn man einmal Gesetz und Mensch so
trennen und entgegensetzen will, so bleibt dem Menschen nur die Einzelheit, die
sinnlichen Zwecke der Begierde übrig, und diese können nur als Mittel im
Verhältnis zum Gesetze betrachtet werden.
    Wir gehen nun noch zu der Schrift Von den göttlichen Dingen über. Sie ist
aber ohne Zweifel von ihrer ersten Erscheinung her noch so in der Erinnerung des
Publikums, dass es unzweckmässig sein würde, sich länger dabei aufzuhalten. - Der
erste Teil betrifft die Einseitigkeit des Positiven in der Religion, wenn
dasselbe in bloss äusserlicher Haltung bleiben soll, hiermit das Verhältnis des
Menschen als ein geistloses vorgestellt wird. Jacobi macht in einer schönen
Ausführung hier die Notwendigkeit des subjektiven Moments geltend, dass, wie es
S. 292 ausgedrückt wird, das Sehen nicht aus den Dingen hervorgehe, die gesehen
werden, das Vernehmen nicht aus dem, was vernommen wird, das Selbst nicht aus
dem Anderen, wie auf der ändern Seite das Sehen für sich allein nichts sehe, das
Vernehmen allein nichts vernehme, das Selbst endlich nicht zu sich selbst komme,
sondern wir unser Dasein von einem Anderen erfahren müssen, - dass der Geist im
Menschen allein von einem Gott zeuge.
    Der andere Teil dieser Schrift betrifft die Naturphilosophie. Die Grundidee
dieser Philosophie ist nicht mehr eine der Abstraktionen und Einseitigkeiten,
die soeben bezeichnet worden oder die in den oben betrachteten Systemen die
Basis ausmachen, sondern das Konkrete, der Geist selbst. Hier gilt es also nicht
mehr, dessen [sc. des Geistes] Anschauung entgegenzusetzen, noch sich bloss an
die Aufzeigung des Widerspruchs, die der Natur alles Konkreten nach darin leicht
bewerkstelligt werden kann, zu halten. Es würde eine vergebliche und
unfruchtbare Mühe sein, die Missverständnisse entwirren zu wollen, die in den
Verhandlungen hierüber vorgekommen sind; ich schränke mich auf zwei Bemerkungen
ein. - Es geht erstens schon aus den wiederholt erneuerten Versuchen, der
Naturphilosophie ihre wissenschaftliche Form zu finden, hervor, dass sie sich
darin selbst noch nicht befriedigt, so wie keine der nacheinander folgenden
Darstellungen die Vollständigkeit des Inhalts erschöpft, sondern jede nach mehr
oder weniger weit fortgeführtem Anfang vor der Vollendung wieder abgebrochen
ist. Beide Umstände können einer Polemik Seiten für vorteilhafte Angriffe
gewähren. Wenn die wissenschaftliche Form nicht ihre bestimmte und sichere
Metode gewonnen [hat], so muss das Verhältnis von Natur und Geist eine
Bestimmung von Unmittelbarkeit behalten, welche einer gegründeten Dialektik
blossgestellt ist. Dies Verhältnis kann ausserdem nur vermittels der vollständigen
Durchführung zur Wahrheit verklärt werden und alle die unvollkommenen
Verhältnisse abstreifen, in denen es vor dem Ende erscheint.
    Was aber zweitens die Dialektik Jacobis hierbei betrifft, so hängt sie nicht
sowohl von dem Gehalte seines Standpunktes als von der beharrlichen Form ab, in
welcher er diesen Standpunkt behauptet. Nur diese Form will ich daher näher zu
beschreiben suchen. Sie hat bekanntlich das Eigentümliche, der Entwicklung aus
Begriffen, dem Beweisen und der Metode im Denken entgegengesetzt zu sein. Nackt
von diesen Erkenntnisformen, durch welche eine Idee als notwendig aufgezeigt
wird, vorgetragen, zeigen sich die positiven Ideen Jacobis nur mit dem Werte von
Versicherungen; Gefühl, Ahnung, Unmittelbarkeit des Bewusstseins, intellektuelle
Anschauung, Glauben, - unwiderstehliche Gewissheit der Ideen sind als die
Grundlagen ihrer Wahrheit angegeben. Was nun aber dem Vortrage von
Versicherungen und dem blossen Berufen auf solche Grundlagen die Trockenheit
benimmt, ist der edle Geist, das tiefe Gemüt und die ganze vielseitige Bildung
des verehrten, liebevollen Individuums. Hiervon umgeben treten die Ideen
gefühlvoll, gegenwärtig oft mit tiefer Klarheit, immer geistreich hervor. Das
Geistreiche ist eine Art von Surrogat des metodisch ausgebildeten Denkens und
der in solchem Denken fortschreitenden Vernunft. Über den Verstand erhaben, hat
es die Idee zu seiner Seele; es ergreift die Antitese, in der sie liegt; indem
es aber nicht deren abstrakten Gedanken, noch den dialektischen Übergang in
Begriffen zum Bewusstsein bringt, so hat es nur konkrete Vorstellungen, auch
verständige Gedanken zu seinem Material und ist ein Ringen, darin das Höhere
reflektieren zu machen. Dieser Schein des Höheren in Verständigem und in
Vorstellungen, der durch die Gewalt des Geistes in solchem Material
hervorgebracht wird, ist mit dem eigenen milden Reize vergesellschaftet, mit dem
uns die Dämmerung anzieht. Es begegnet uns daher auch in den sämtlichen
vorliegenden Abhandlungen ein Reichtum geistreicher Wendungen und Bilder, durch
welche das Tiefe in seiner Klarheit und Naivität hervortritt, - oft ganz
einfache Gegensätze, die eine Fülle von grossem Sinn bemerklich machen, einzelne
Stellen, die für sich weit übergreifende Gnomen sind. Das Verdienst solcher
glücklichen Eingebungen und sinnreichen Erfindungen ist nicht nur nicht zu
verkennen, sondern wir dürfen uns ihrem Genüsse überlassen, insofern sie dafür
da sind, durch Sinn und Vorstellung den Gedanken und das Geistige anzuregen. In
diesem Genüsse dürfen wir uns da noch nicht stören lassen, wenn das Bestreben
des Geistreichen, seine Gesichtspunkte klarzumachen, zur Übertreibung derselben
und der Konsequenzen geführt wird. Denn es ist sein Recht, sich auf die Spitze
zu treiben, weil die Form und Gestalt der Äusserung nur Mittel ist und die
Gewaltsamkeit, die darin erscheint, gleichfalls nur zum Mittel gehört.
    Nur dann wird diese Manier störender, wenn sie sich im Spekulativen,
besonders wenn sie sich darin polemisch zeigt. Denn sosehr das Geistreiche der
Philosophie selbst nur das Spekulative zu seiner inneren, aber verborgenen
Triebfeder hat, sosehr vermag dieses, wo es als Spekulatives sein soll, nur in
der Form des Begriffes offenbar zu werden. Wenn die Dämmerung des Geistreichen
darum lieblich ist, weil das Licht der Idee in derselben scheint, so verliert
sie dies Verdienst da, wo das Licht der Vernunft leuchtet, und was ihr gegen
dieses eigentümlich zukommt, ist dann nur die Dunkelheit. Alles, was sonst
dieser Weise gestattet wird, das Unzusammenhängende, die Sprünge, die Kühnheit
des Ausdrucks, die Schärfe des Verstandes und seine Übertreibung und
Hartnäckigkeit, der Gebrauch von sinnlicher Vorstellung, die Berufung aufs
Gefühl und auf den gesunden Menschenverstand, wird hier dem Gegenstande
unangemessen. - Die äussere Gestalt auch der Abhandlungen, welche der vorliegende
Band entält, zeigt keine metodischen und doktrinellen, sondern zufällige
Absichten und Veranlassungen, deren die Vorberichte Erwähnung tun, zugleich mit
der Angabe der erlittenen Unterbrechungen sowie der auch mehrfachen Abänderung
der ursprünglichen Absicht im Fortgange der Zeit und der Arbeit, - Umstände, die
für das Verständnis der Gestalt dieser Schriften angegeben sind, welche Angabe
ihnen auch von dieser Seite den Charakter zufälliger Ergiessungen oder einer
Mittelgattung, die mehr vom Briefe als [von] einer Abhandlung hat, bewährt.
    Es hat aber bei Jacobi die eigene Bewandtnis, dass er dies Zufällige der Form
und das Geistreiche nicht nur unbefangen als Manier seines Geistes hat, sondern
dass er positiv und polemisch an dem Standpunkte hält, spekulatives Wissen,
begreifendes Erkennen für unmöglich zu erklären, - ja selbst für ein Ärgeres als
das Unmögliche, indem wir z.B. bei ihm die Rede finden, dass ein Gott, der gewusst
würde, kein Gott mehr wäre, dass der Mensch sich selbst und das Wesen Gottes
unergründlich sei, weil sonst im Menschen ein übergöttliches Vermögen wohnen,
Gott von dem Menschen müsste erfunden werden können, - und anderes in diesem
Sinne. Es wird nicht leicht in Abrede gestellt werden, dass es das gemeinsame
Werk Jacobis und Kants ist, der vormaligen Metaphysik nicht so sehr ihrem
Inhalte nach als ihrer Weise der Erkenntnis ein Ende gemacht und damit die
Notwendigkeit einer völlig veränderten Ansicht des Logischen begründet zu haben.
Jacobi hat hierdurch in der Geschichte der deutschen Philosophie und, da ausser
Deutschland die Philosophie ganz verkommen und ausgegangen ist, in der
Geschichte der Philosophie überhaupt eine bleibende Epoche gemacht. Bei
Anerkennung dieses Verdienstes in Ansehung des Erkennens muss stehengeblieben
werden; denn das Weitere ist, dass, wie Kant das negative Resultat gegen die
endlichen Erkenntnisformen, Jacobi es gegen das Erkennen an und für sich fixiert
hat. Er hat sich entalten, weiterzugehen und, anstatt des Verstandes, der
vorher sozusagen die Seele des Erkennens war, nun die Vernunft und den Geist zur
Seele des Erkennens zu machen, es aus Vernunft und Geist wieder zu gebären, es
mit diesem, nach der Wassertaufe des Verstandes, wieder zu taufen. - Den
Versicherungen Jacobis in betreff des Erkennens liessen sich nur Versicherungen
entgegenstellen, seinen Autoritäten andere Autoritäten, i. B. die Autorität des
Christentums, welches Gott [zu] erkennen zur höchsten Forderung macht, wie der
Delphische Apoll die Erkenntnis seiner selbst, nämlich die Erkenntnis des
absoluten Wesens des Selbstbewusstseins.
    Worauf es der Sache nach ankommt, ist oben angedeutet worden. Polemisch aber
und dialektisch gegen das Geistreiche verfahren zu wollen, würde ungeschickt
sein. Einerseits ist dasselbe schon von seiner Seite zu Missverständnissen
geneigt. Indem seiner Form überhaupt der Charakter der Zufälligkeit beiwohnt, so
steht ihm offen, diese oder eine andere Seite eines philosophischen Systems zu
ergreifen und diesen oder einen anderen Gesichtspunkt gegen dasselbe
festzuhalten. Für so gegründet daher oben die Dialektik gegen das Kantische
System anerkannt wurde, wenn sie den trockenen Verstand seiner Abstraktionen dem
Ursprünglich-Syntetischen oder eigentlich Geistigen desselben entgegenhält, das
mit jenen ebenso ungeistig zusammengehängt ist, so konnte umgekehrt dieses gegen
jene geltend gemacht und, statt die Unstattaftigkeit des
Ursprünglich-Syntetischen durch das Beharren auf der Abstraktion zu zeigen,
vielmehr die Unwahrheit der Abstraktion durch die Behauptung des Syntetischen
gezeigt oder besser aus der Unwahrheit der ersteren die Wahrheit des letzteren
hergeleitet werden. - Insofern aber das Geistreiche seine Art, sein Auffassen
und Haben des Wahren nur als ein unmittelbares Bewusstsein kennt und die
Ausschliessung des Begriffs aus sich tetisch behauptet, so muss ihm der
Missverstand widerfahren, sich selbst, seine eigene Anschauung sowohl der Form
als dem Inhalte nach in Ausdrückungen und Gestalten nicht wiederzuerkennen,
welche von der seinigen verschieden sind, welche aber denselben Inhalt,
dieselben materiellen Resultate entalten, aber das Denken und den Begriff zu
ihrer Seele haben. So hält es nicht schwer, z.B. schon in den ersten
Definitionen Spinozas - in dem Begriffe der causa sui für sich, in der
Definition derselben als einer solchen, deren Natur nur als existierend
begriffen werden könne, in der Definition der Substanz als eines solchen, das in
sich ist und aus sich begriffen werde, d. i. dessen Begriff nicht des Begriffs
einer anderen Sache bedürfe - etwas Höheres zu finden als bloss das starre Sein,
die geistlose Notwendigkeit. Es ist vielmehr der reine Begriff der Freiheit, des
fürsichseienden Denkens, des Geistes darin entalten, sosehr als in dem
Subjekt-Objekt. - Nur müsste z.B. die causa sui nicht auf die mechanische Weise
entstanden vorgestellt werden, wie dies S. 416 (Über die Lehre des Spinoza)
geschehen ist, als ob nur dem Satze, dass alles seine Ursache habe, zuliebe, um
Gott darunter einschliessen zu können, bei Gott eine andere Ursache sowie auch
eine andere Wirkung formellerweise weggeschnitten und er selbst sich auch zur
Ursache sowie zur Wirkung hinzugesetzt worden sei, so dass der Begriff der causa
sui eigentlich eine bloss äusserliche Zurichtung, nicht an und für sich ein
Gedanke sein würde.
    Bei Gelegenheit des Begriffes der Ursache mag im Vorbeigehen erwähnt werden,
dass es als eine Inkonsequenz gegen die Abneigung vor Begriffen und
Begriffsbestimmungen erscheinen kann, wenn wir Jacobi ein Gewicht darauf legen
sehen, dass Gott nicht als Grund, sondern als Ursache der Welt gedacht werden
sollte. Man kann es als eine populäre Befugnis oder im Philosophieren als einen
augenblicklichen Notbehelf gelten lassen, solche Verhältnisse zur Bestimmung der
Natur Gottes oder seiner Beziehung zur Welt zu gebrauchen; es möchte sein, dass
das eine bei einer Seite einen kleinen Vorzug vor dem anderen hätte, aber beide
sind gleichmässig nur Verstandesbestimmungen, Verhältnisse der Endlichkeit (vgl.
S. 413), die hiermit den Begriff des Geistes nicht zu fassen vermögen. Die causa
sui ist auch in dieser Rücksicht das Geistreichere, weil sie das ursächliche
Verhältnis zugleich in seinem Gegenstosse gegen sich selbst und das Aufheben
seiner Endlichkeit entält, - nicht dass es gar nicht sei, sondern zugleich diese
Bewegung, sich selbst aufzuheben; so wie auch, wenn Gott als Grund sich
bestimmend gedacht wird, er ebenso wesentlich als ewig ein solches Verhältnis
aufhebend gedacht werden muss. - Dergleichen Bestimmungen, noch mehr die
dunkleren, welche in blossen Präpositionen, z.B. ausser mir, über mir usf.,
entalten sind, mögen nicht wohl dazu dienen, Missverständnisse zu entfernen; der
Erfolg hat vielmehr gezeigt, dass sie solche eher veranlassen und vermehren. Denn
der blossen Verständigkeit, die zunächst damit ausgedrückt ist, und zwar in den
Präpositionen auf eine unvollkommenere Weise, ist die im übrigen herrschende
Idee des Geistes zuwider. Indem aber doch der Nachdruck auf sie gelegt wird, als
ob in ihnen der Gegensatz, der gemeint ist, wahrhaft gefasst sei, so geben sie
schon für sich zu Angriffen eine Berechtigung, - noch mehr, da andere Stellen
solchen Behauptungen der einen Seite des Gegensatzes widersprechen müssen. Oft
ist diejenige Seite ganz nahegelegt und selbst verbunden, durch welche die
berichtigt und aufgehoben wird, welche behauptet werden sollte. So behauptet
Jacobi durchaus, dass es das Übernatürliche im Menschen ist, das Gott offenbart
(S. 424), das höchste Wesen in ihm, was von einem Allerhöchsten ausser ihm zeugt,
- der Geist in ihm allein von einem Gotte (S. 325); diese Majestät im Menschen
wird auch, wie oben angeführt, seine göttliche Natur genannt. - Somit ist es
selbst gesagt, dass Gott ebensosehr nicht ausser mir ist, denn was wäre das
gottverlassene Göttliche in mir? - nicht einmal das Gott, wie Jacobi geistreich
den bewusstlosen Naturgott nennt, - auch nicht das Böse, denn dies Göttliche in
mir ist der heilige Zeuge von Gott. Mit der Idee des Geistes, als dieses Zeugen
in mir, wird man auch den Hauptsatz im Brief an Fichte nicht übereinstimmend
finden können, der S. 49 so ausgedrückt ist: »Gott ist und ist ausser mir, ein
lebendiges, für sich bestehendes Wesen, oder Ich bin Gott. Es gibt kein Drittes.
« Man wird diesen Gegensatz vielmehr als dem ganzen übrigen Sinn Jacobis
widersprechend ansehen können und namentlich demjenigen, was S. 254 mit einem
schönen Bilde in Ansehung des Christentums ausgedrückt und als die offenbare
Richtung der Schrift Von den göttlichen Dingen angegeben wird, auf die
mannigfaltige Weise darzutun, dass der religiöse blosse Idealist und der religiöse
blosse Materialist sich nur in die beiden Schalen der Muschel teilen, welche die
Perle des Christentums entält. In obigem Entweder-Oder, »es gibt kein Drittes«,
ist das principium exclusi tertii zugrunde gelegt und anerkannt, ein
Verstandesprinzip der vormaligen Logik, welche sowohl in ihrem übrigen Umfange
als insbesondere nach diesem höchsten Grundsatze der Einseitigkeit des
Verstandes gerade das Erkenntnisgesetz der vormaligen Metaphysik ausmachte - ein
Erkenntnisgesetz, das ausdrücklich zu verwerfen ein Hauptgedanke und, wie oben
erwähnt, ein Hauptverdienst Jacobis ist.
    Der Geist und die Grundanschauung Jacobis ist so weit von solchen
Bestimmungen des trockenen Verstandes entfernt, dass dieser dessenungeachtet
gemachte Gebrauch derselben, um die Natur Gottes zu bestimmen, wohl nichts als
Missverständnisse veranlassen konnte, wenn er für ernstlicher gelten und genommen
werden sollte, als mit dem Sinne des tiefen Denkers und dessen übrigen
geistreichen Formen verträglich war. - In der allgemeinen Vorrede dieses Bandes
und in dem besonderen Vorberichte zu der Schrift Von den göttlichen Dingen lässt
sich Jacobi auf einige solche Missverständnisse ein, die ihm widerfahren sind,
unter anderen auch in betreff seines Christentums. Es begegnen uns überhaupt in
diesen philosophischen Verhandlungen viele Äusserungen über Persönlichkeit.
Jacobi sagt z.B. zu Fichte in dem Briefe an denselben (S. 46), dass er ihn
persönlich für keinen Ateisten, für keinen Gottlosen halten würde, wenn er
schon dessen Lehre gleich der des Spinoza ateistisch nennen müsste; eben solches
Zeugnis legt er von diesem ab und führt die schöne Stelle über ihn an, worin er
ihn anrief: »Sei du mir gesegnet, grosser, ja heiliger Benedictus! wie du auch
über die Natur des höchsten Wesens philosophieren und in Worten dich verirren
möchtest: seine Wahrheit war in deiner Seele, und seine Liebe war dein Leben.« -
Diese gefühlvolle und wahre Huldigung betrifft einen edlen, so verkannten
Schatten; etwas Fremdartiges und Anderes aber liegt in öffentlichen Behauptungen
über die persönliche Gesinnung und Religion eines gegenwärtigen Individuums. -
Bei der vorhin dargestellten Art und Weise Jacobis, seine Ansichten über die
höchsten Ideen zu äussern, war die Abgleitung von diesen Ideen und deren
Untersuchung auf die Person nahegelegt; so will dann auch ich, ohne weiteren
vergeblichen Versuch, jene Missverständnisse zu vermitteln, diese Anzeige mit der
Äusserung des Gefühls schliessen, das die meisten Leser der Jacobisschen Schriften
wohl gemeinschaftlich mit mir haben, sich im Studium derselben mit einem
liebevollen und edlen Geiste unterhalten zu haben und vielfältig, tief, lehr-
und sinnreich angeregt worden zu sein.
    Es knüpft sich hieran von selbst die noch zu machende Erwähnung der
angenehmen Zugabe von 23 Briefen, in denen wir Jacobi in seiner eigentümlichsten
Gestalt, der liebenden, gedankenreichen und heiteren Persönlichkeit sehen; sie
werden daher keiner weiteren Empfehlung bei unseren Lesern bedürfen. Ich hebe
daraus nur einiges zur Probe über einen besonders merkwürdigen Freund Jacobis,
Hamann, aus, der uns darin näher auf eine interessante Weise zur Anschauung
gebracht wird und dessen Schriften wir vielleicht von Jacobi noch gesammelt zu
sehen hoffen dürfen. Jacobi schreibt an seinen Bruder in Freiburg, den 5.
September 1787, folgendes über ihn: »Der Genuss, den ich an ihm habe, lässt sich
nicht beschreiben, wie denn immer bei ausserordentlichen Menschen, was ihren
besonderen und eigentlichen Eindruck ausmacht, gerade das ist, was sich nicht
beschreiben oder angeben lässt. Es ist wunderbar, in welch hohem Grade er fast
alle Extreme in sich vereinigt. Deswegen ist er auch von Jugend auf dem
principio contradictionis« (damit um so mehr dem vorhin erwähnten principio
exclusi tertii) » sowie dem des zureichenden Grundes von Herzen gram gewesen und
immer nur der coincidentiae oppositorum nachgegangen. Die Koinzidenz« (Jacobi
fasst sie hier nicht als einen leeren Abgrund, als Ungestalt, Chaos, durchaus
Unbestimmtes, das Nichts als Nichts, sondern vielmehr als die höchste
Lebendigkeit des Geistes auf), »die Formel der Auflösung einiger
entgegengesetzter Dinge in ihm, bin ich noch nicht imstande, vollkommen zu
finden, aber ich erhalte doch fast mit jedem Tage darüber neues Licht,
unterdessen ich mich an der Freiheit seines Geistes, die zwischen ihm und mir
die köstlichste Harmonie hervorbringt, beständig weide. Er ist ebenso geneigt
wie ich, seiner Laune freien Lauf zu lassen und die Ansicht des Augenblicks zu
verfolgen... Buchholz sagte im Scherz von Hamann, er sei ein vollkommener
Indifferentist, und ich habe diesen Beinamen nicht abkommen lassen. Die
verschiedensten, heterogensten Dinge, was nur in seiner Art schön, wahr und ganz
ist, eigenes Leben hat, Fülle und Virtuosität verrät, geniesst er mit gleichem
Entzücken. Omnia divina, et humana omnia... Lavaters Durst nach Wundern ist ihm
ein bitteres Ärgernis und erregt ihm Misstrauen in Absicht auf die Gottseligkeit
des Mannes, den er übrigens von Herzen liebt und ehrt«, usf. - Dürften wir
hiernach nicht die Gewissheit haben, dass Jacobi, wie er hier den Geist Hamanns
schildert und sich mit ihm harmonisch findet, auch ebenso sich in Harmonie mit
einem Erkennen finden sollte, das nur ein Bewusstsein der Koinzidenz und ein
Wissen der Ideen von Persönlichkeit, Freiheit und Gott, nicht in der Kategorie
von unbegreiflichen Geheimnissen und Wundern ist?
 
                               [Beurteilung der]
 Verhandlungen in der Versammlung der Landstände des Königreichs Württemberg im
                              Jahr 1815 und 1816.
                              XXXIII Abteilungen.
    Das vor drittehalb Jahren begonnene Geschäft, eine deutsche Monarchie, die
wir in unseren Zeiten entstehen sahen, durch die Einführung einer
repräsentativen Verfassung zu vollenden, hat von seinem Beginnen ein so
allgemeines Interesse bei dem deutschen Publikum erweckt, dass für dasselbe
nichts Angenehmeres geschehen konnte, als dass die Verhandlungen der
württembergischen Ständeversammlung öffentlich bekanntgemacht worden sind. An
die Stelle der Hoffnungen, welche den Anfang und Fortgang begleiteten, muss am
Schlüsse sich Erfolg und Urteil zeigen. Die 33 Hefte, auf welche sich diese
Betrachtung zunächst beschränkt, entalten zwar noch nicht die Vollendung des
Hauptzwecks, aber sie bilden insofern ein geschichtliches Ganzes, als sie
einerseits den Verfolg bis zum Tode des Königs darstellen, welcher die Monarchie
gestiftet und auch den zweiten Schritt, den der inneren freien Konstituierung
derselben, begonnen hat, und als die eigentümliche Entwicklung dieser
Begebenheit in ihren Hauptzügen als seiner Regierung angehörig angesehen werden
konnte; - andererseits erscheint die Arbeit von selten der Stände als ein
Vollendetes, insofern ein hierzu von ihnen beauftragter Ausschuss mit seinem
Entwürfe einer Verfassung fertiggeworden, welcher gleichfalls im Druck
erschienen ist.
    Diese Verhandlungen stellen ferner zwar vornehmlich nur die eine Seite der
Arbeiten jenes Versuchs dar, die öffentlichen Arbeiten nämlich, soweit sie in
die Ständeversammlung treten; die innere Geschichte der Arbeiten des Kabinetts
und des Ministeriums sowie, was ausser der Versammlung im Volke vorging, die
etwaigen äusseren Zwecke und Tätigkeiten der Mitglieder der Stände, überhaupt was
man sonst zum geheimen Zusammenhange der Ereignisse und Handlungen zu rechnen
pflegt, ist hier verdeckt. Das Interesse des Publikums ist aber schon von selbst
vornehmlich auf den öffentlichen Teil der Verhandlungen aufmerksam gewesen,
welcher ohnehin vornehmlich den Charakter hat, die würdigen Materialien der
Geschichte abzugeben. Die sogenannten geheimen Triebfedern und Absichten
einzelner Individuen, Anekdoten und subjektive Einwirkungen wurden in einer noch
vor kurzem beliebten psychologischen Ansicht der Geschichte für das Wichtigste
gehalten. Diese Ansicht ist jedoch nun ausser Kredit gekommen, und die Geschichte
strebt wieder nach ihrer Würde, die Natur und den Gang der substantiellen Sache
darzustellen und die Charaktere der handelnden Personen aus dem, was sie tun, zu
erkennen zu geben; die Überzeugung ist allgemeiner geworden, dass aus
Zufälligkeiten weder die Sache noch die Charaktere in ihrer Gediegenheit
hervorgehen und zu erkennen sind.
    Die geschichtlichen Vorgänge, die wir hier vor uns sehen, haben den
eigentümlichen Reiz, dass sie nicht einen so beträchtlichen Teil von Vergangenem
entalten als eine Geschichte fernerer Zeiten; die grossen Zwecke und Interessen
wie die kleineren Eigentümlichkeiten und Äusserlichkeiten haben noch Gegenwart.
Die Begriffe über den Gegenstand des Interesses, welche wir an diese Begebenheit
mitbringen müssen, dürfen wir an kein entfernteres Zeitalter, selbst nicht des
gebildeten Griechenlands und Roms fordern; sie sind unserer Zeit eigentümlich.
Alsdann sehen wir diese Ideen über Staatsverfassung und insbesondere über die
Aufnahme eines Anteils daran, wodurch dem Volke eine Einwirkung in dieselbe und
ein öffentliches Leben eingeräumt wird, hier nicht als Gedanken eines
Schriftstellers etwa mit den Gedanken eines anderen verglichen, sondern eine
deutsche Regierung und ein deutsches Volk in der geistigen Arbeit um diese
Gegenstände begriffen und die Gedanken in der Wiedergeburt einer Wirklichkeit
beschäftigt.
    
    Die Zeit hatte für Württemberg eine neue Aufgabe und die Forderung ihrer
Lösung herbeigeführt, die Aufgabe, die württembergischen Lande zu einem Staate
zu errichten. Nachdem der Unsinn der Einrichtung, welcher Deutsches Reich
genannt und wohl am richtigsten von einem wenigstens geistreichen
Geschichtsschreiber als die Konstituierung der Anarchie bezeichnet worden ist,
endlich sein verdientes und ihm auch in der äusseren Art und Weise gemässes
schimpfliches Ende erreicht hatte, erhielt das vormalige Württemberg nicht nur
eine Vergrösserung um mehr als das Doppelte gegen seinen vorherigen Bestand,
sondern dieses Ganze, dessen Teile vorher deutsche Reichslehen, der Teil, der
das Herzogtum ausgemacht hatte, auch ein böhmisches Afterlehen gewesen war, warf
diese Unterordnung ab, trat mit der königlichen Würde des Fürsten in die
Souveränität über und in die Stellung eines Staates, - eines von den wirklichen
deutschen Reichen, die den Platz des Undings einnehmen, das nur noch den leeren
Namen eines Reichs geführt hatte.
    Solche Epochen sind höchst selten, ebenso selten die Individuen, welchen das
Schicksal das ausgezeichnete Los zuteilte, Staaten zu stiften. Das
Geschichtliche dieser Wenigen verliert sich meist in eine graue Vorzeit und in
einen Zustand von wilden, wenigstens noch wenig gebildeten Sitten, wo nach aussen
zwar ein Staat geworden, die innere Einrichtung aber in einfachen Gewohnheiten
des Volks und in dem Charakter des Chefs lag. Die geschichtliche Entstehung
gegliederter Verfassungen ist durch eine lange Reihe von Jahrhunderten
ausgedehnt; den wenigen Hauptzügen, die zugrunde lagen, gab das Bedürfnis des
Augenblicks, Not und Gewalt der Umstände jedesmal an irgendeinem einzelnen
Punkte eine Entwicklung und Zusätze. Der Gesichtspunkt, um den sich die näheren
Bemühungen dieser Ausbildung drehen, ist ziemlich einfach; es sind einerseits
die Anstrengungen der Regierung, die Macht und die Anmassungen des
aristokratischen Mittelgliedes zu bezwingen und dem Staate seine Rechte gegen
dasselbe zu erwerben, andererseits die Anstrengungen des dritten Standes, der
oft auch für sich Volk heisst, gegen dieselbe Zwischenmacht, zuweilen auch gegen
die Regierung selbst, sich Bürgerrechte zu erringen und abzutrotzen. So zeigt
eine Verfassung im Überblicke sich als ein Aggregat entstanden, die Entwicklung
nicht gleichförmig fortgeschritten, einzelne Teile zurückgeblieben, andere zu
störenden Auswüchsen erweitert, so dass solche Verfassung einem alten Hause
gleicht, dessen einfache Grundform eine lange Reihe von Besitzern, nach den
Erweiterungen der Familie und dem Bedürfnisse des Augenblicks, in eine Sammlung
von Anbauten und Winkeln verwandelt hat, die ihre einzelnen Bequemlichkeiten
haben, aber zusammen ein unförmliches und unverständiges Ganzes ausmachen. Die
Geistesbildung der Zeit hat die Idee eines Staats und damit seiner wesentlichen
Einheit, und eine fünfundzwanzigjährige, soeben abgelaufene, meist fürchterliche
Wirklichkeit hat die Anschauung der mannigfaltigen Versuche, die Idee zu fassen,
und eine kostbare vollständige Erfahrung gegeben. Die Gunst der Umstände endlich
gewährte hierzu dem Regenten Württembergs auch das Dritte, die äusserlichen
Bedingungen, und noch den ausgezeichneten Vorteil, dass er den aristokratischen
Mittelstand nicht als ein früher festgestelltes Hindernis in einem
privilegierten Landadel vorzufinden, sondern dass dies Element jetzt erst nur
aufzunehmen zu sein schien. Der König schien hiermit auf den in der Geschichte
einzigen Standpunkt gestellt zu sein, eine Verfassung aus einem Gusse geben zu
können.
    Von der erlangten Souveränität war die eine Seite, die Existenz und
Anerkennung des neuen württembergischen Staats nach aussen, vollbracht. Die erste
Zeit ihrer Entstehung war in Umstände gefallen, unter denen alles für die
äusserliche Herstellung und Erhaltung gebieterisch aufgeboten, nach innen daher
die Mittel durch eine kräftige Ministerialregierung zusammengenommen und in
fester Hand zum Gebrauch bereitgemacht werden mussten. Nun war die Zeit gekommen,
wo nicht bloss die Macht des Staats, sondern auch der Wille desselben lebendig
werden konnte. Das Glück und die Anstrengungen der europäischen Regierungen und
ihrer Völker hatten es vollbracht, die Souveränität der deutschen Reiche von der
Beschränkung, unter der sie noch lagen, zu befreien, und damit die Möglichkeit
herbeigeführt, den Völkern freie Verfassungen zunächst zu versprechen. Eine
höhere Notwendigkeit aber als in dem positiven Bande eines Versprechens liegt in
der Natur der zu allgemeiner Oberzeugung gewordenen Begriffe, welche an eine
Monarchie die Bestimmung einer repräsentativen Verfassung, eines gesetzmässigen
Zustandes und einer Einwirkung des Volkes bei der Gesetzgebung knüpfen. -
Friedrich II. tat nun auch diesen zweiten Schritt, den monarchischen Staat nach
innen zu schaffen.
    Das Versprechen liess sich auf eine Weise erfüllen, welche für die klügste
gehalten, ja sogar für die rechtlichste ausgegeben werden konnte, welche aber
der perfideste Rat gewesen wäre, den Minister hätten geben können. Wenn die
Fürsten der neuen Reiche ihre Völker recht gründlich hätten betrügen und sich
Ehre sozusagen vor Gott und den Menschen hätten erwerben wollen, so hätten sie
ihren Völkern die sogenannten alten Verfassungen zurückgegeben; - Ehre vor Gott
und der Welt - denn nach so vielen öffentlichen Stimmen und insbesondere auch
nach der vorliegenden Geschichte könnte man meinen, dass die Völker in die
Kirchen geströmt und laute Tedeums gesungen hätten. - Für Machiavellis Manen
hätten sich die Fürsten den Ruhm der feinen Politik der Auguste und der Tibere
erworben, welche gleichfalls die Formen des vorhergehenden Zustandes, damals
einer Republik, bestehen liessen, während diese Sache nicht mehr war und
unwiderruflich nicht mehr sein konnte, - ein Bestehen und ein Betrug, in welchen
ihre Römer eingingen und wodurch die Errichtung eines vernünftigen,
monarchischen Zustandes, dessen Begriff die Römer noch nicht fanden, unmöglich
wurde. - Diese Politik konnte unseren Fürsten um so näher liegen, wenn sie aus
der Erfahrung der letzten fünfundzwanzig Jahre die Gefahren und
Fürchterlichkeiten, welche sich an die Erschaffung neuer Verfassungen und einer
vom Gedanken ausgehenden Wirklichkeit geknüpft, und dagegen die gefahrlose Ruhe
und Nullität, in welche die Institute der vormaligen landständischen
Verfassungen sich herabgebracht hatten, miteinander verglichen, - wenn sie mit
dieser schon vorhandenen Nullität weiter die Reflexion verbanden, wie jene
Institute in dem ganz anderen Verhältnisse, das eingetreten war, wie die
römischen Institute, welche Augustus und Tiberius bestehen liessen, den wenigen
Sinn und Konsequenz vollends verloren, die sie in einem deutschen Reichslehen
noch zu haben scheinen konnten.
    König Friedrich hat sich über die Versuchung dieser Täuschung erhaben
gezeigt. Er berief die fürstlichen und gräflichen Familienhäupter seines Reichs
und eine Auswahl aus dem übrigen Adel desselben, ingleichen eine Anzahl von den
Bürgern gewählter Volksdeputierter auf den 15. März 1815 zusammen, und die
Geschichte dieser Verhandlungen eröffnet sich mit der immer grossen Szene, dass
der König in voller Versammlung dieser seiner Reichsstände zuerst vom Trone
eine Rede an sie hielt, worin er, nachdem er zunächst ausgedrückt, was bereits
getan sei, dass nämlich die vorher so verschiedenen Landesteile und Untertanen in
ein unzertrennbares Ganzes vereinigt, der Unterschied des Religionsbekenntnisses
und des Standes in bürgerlicher Beziehung verschwunden, die öffentlichen Lasten
für alle in gleiches Verhältnis gebracht und somit alle zu Bürgern eines Staats
geworden, - dann seinem Volke das Zeugnis der Treue und Gehorsams, dem Heer das
Zeugnis der Tapferkeit und der dem Namen Württemberg gebrachten Ehre, den
Staatsdienern das der Unterstützung in seinen Bemühungen und den Untertanen
aller Klassen das einer willigen Ergebung in die schweren Lasten der Zeit und
der Anstrengungen aller Art, durch welche die Sicherheit und Erhaltung errungen
worden, erteilt hatte,
    nun erklärte, dass er den Schlussstein zu dem Gebäude des Staats lege, indem
er seinem Volke eine Verfassung gebe.
    Nachdem er an die anwesenden Stellvertreter, durch welche die Nation berufen
sei, sich mit dem Staatsoberhaupte zur Ausübung der bedeutendsten Rechte der
Regierungsgewalt zu vereinigen,
    zum Schlusse noch den Aufruf gemacht hatte: Lasst Uns vereinigt zur Förderung
der Angelegenheiten der Nation, wozu die Verfassung diese Versammlung beruft,
das heilige Band zwischen Mir und meinen Untertanen mit entgegenkommendem
Vertrauen befestigen,
    liess er die Verfassungsurkunde durch den Minister des Innern verkündigen.
Nach ihrer Verlesung verpflichtete er sich selbst darauf und übergab sie
eigenhändig dem Präsidenten der Versammlung.
    Es kann wohl kein grösseres weltliches Schauspiel auf Erden geben, als dass
ein Monarch zu der Staatsgewalt, die zunächst ganz in seinen Händen ist, eine
weitere und zwar die Grundlage hinzufügt, dass er sein Volk zu einem wesentlich
einwirkenden Bestandteil in sie aufnimmt. Wenn man sonst das grosse Werk einer
Staatsverfassung, ja die meisten anderen Regierungshandlungen nur in einer Reihe
zerstückelter Handlungen und zufälliger Begebenheiten ohne Übersicht und
Öffentlichkeit werden sieht und die öffentliche Erscheinung der Fürstlichkeit
und Majestät sich nach und nach auf Geburtstagsfeier oder Vermählungsfeste
beschränkt hatte, so kann man versucht werden, bei jener Szene, wo die
Erscheinung der Majestät dem inneren Gehalte ihrer Handlung so entsprechend ist,
als bei einer wohltätigen, erhabenen und bekräftigenden Anschauung einen
Augenblick zu verweilen. Aber ebenso nahe würde es liegen, zu meinen, man habe
sich für einen solchen Augenblick des Verweilens zu entschuldigen. Denn die
Veranlassungen, in denen wir die fürstliche Repräsentation zu sehen gewohnt
worden, die Leerheit und Tatlosigkeit der vormaligen Staatsversammlung, des
deutschen Reichstags, überhaupt die Nullität und Unwirklichkeit des öffentlichen
Lebens haben eine solche Verdriesslichkeit gegen dergleichen Aktus, einen
moralischen und hypochondrischen Privatdünkel gegen das öffentliche und gegen
die Erscheinung der Majestät zur durchgreifenden Stimmung gemacht, dass die
Erwähnung derselben und etwa die Ansicht, solche Erscheinung für fähig zur
Anregung grossherziger Gefühle zu halten, eher für alles andere als für Ernst,
kaum für Gutmütigkeit genommen, vielmehr als höfische Torheit und sklavische
Verblendung und Absichtlichkeit beurteilt zu werden sich der Gefahr aussetzte.
Unsere politische Erstorbenheit ist unempfänglich, solcher Szenen froh zu
werden, und die Gründlichkeit wendet sich davon als blossen Äusserlichkeiten ab
zur Substanz der Sache und eigenen Gedanken darüber; und auch hier ist zunächst
die Substanz der Sache, der Inhalt der Verfassungsurkunde, die der König gegeben
hat, kurz anzuführen.
    Sie besteht aus 66 Paragraphen und zerfällt in zwei Teile, deren der erste
von 46 § § den Titel Die landständische Verfassung, der zweite von 20 § § den
Titel Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die Verfassung des Königreichs
und die Rechte und Verbindlichkeiten der königl. Untertanen führt, somit der
eine sich gleich als der ausführlichere, der andere als der weniger entwickelte
zeigt.
    Durch den ersten gewährte der König eine ständische Repräsentation mit
folgenden Hauptbestimmungen: Sie soll a) aus Virilstimmführern und b) aus
gewählten Mitgliedern, beide in einer Kammer, bestehen. Die Wahlfähigkeit für
die letzteren ist an keinen Stand gebunden; die in königlichen Stellen
befindlichen Diener, Unteroffiziere und Soldaten, Geistliche, Ärzte und
Chirurgen sind ausgeschlossen; die einzige weitere Bedingung ist ein Lebensalter
von 30 Jahren, ausserdem zu einem der drei christlichen Religionsbekenntnisse zu
gehören; der Besitz eines gewissen Vermögens ist nicht unter die Bedingungen
aufgenommen. - Zur Eigenschaft eines Wahlmanns wird der reine Ertrag von 200
Gulden aus liegenden Gründen und ein Alter von 25 Jahren gefordert. Die Stände
versammeln sich nur auf Einberufung des Königs und notwendig alle drei Jahre,
nach welcher Zeit die gewählten Repräsentanten zur Hälfte austreten, doch wieder
wählbar sind und durch neue Wahlen ersetzt werden. Die Versammlung dauert nicht
über sechs Wochen und wird vom Könige entlassen, vertagt oder ganz aufgelöst.
Die gewählten Deputierten mit Einschluss des Kanzlers der Universität, des
evangelischen Generalsuperintendenten und katolischen Dekans erhalten die
Reisekosten bezahlt und Taggelder (à 5 Fl. 30 Kr.). Die Minister können zu jeder
Zeit der Versammlung beiwohnen. - In den Jahren, in welchen die
Ständeversammlung nicht einberufen wird, versammelt sich ein von ihr auf drei
Jahre gewählter Ausschuss von 12 Mitgliedern zur Erledigung der dringenden
Angelegenheiten; eine Erhöhung der Abgaben oder Umänderung der Gesetzgebung
jedoch ist nicht in seiner Kompetenz.
    Für die Einführung neuer Steuern, direkter sowohl als indirekter Abgaben,
und für die Erhebung ist die Einwilligung der Stände nötig; die bestehenden
Abgaben bleiben für die Regierung des damaligen Königs als Grundlagen. Die
Berechnung der Einnahmen und die Verwendung der Abgaben wird den Ständen alle
Jahre vorgelegt. Die Bestimmung einer Zivilliste für den König ist weiteren
Verhandlungen ausgesetzt.
    Ebensolchen Anteil haben die Stände an der Gesetzgebung, ohne ihre
Zustimmung kann kein neues, die persönliche Freiheit und das Eigentum oder die
Verfassung betreffendes allgemeines Gesetz promulgiert werden. Dem Könige kommt
dabei die initiative zu; die Stände können aber Gesetzesvorschläge als Wünsche
dem Könige vortragen, im Fall abschlägiger Antwort sie dreimal in künftigen
Versammlungen wiederholen und auf die letzte Antwort, die motiviert sein muss, in
Hinsicht der Motive neue Vorstellungen machen.
    Den Ständen ist ferner eingeräumt, allgemeine Wünsche, Vorstellungen und
Beschwerden dem Könige vorzulegen, - und der König verspricht, auf Jeden Vortrag
der Stände Entschliessung zu geben, auch die von einzelnen Untertanen an sie
gebrachten Beschwerden anzunehmen, wenn bescheinigtermassen die Staatsbehörden
sich geweigert haben, sie anzunehmen.
    Endlich können die Stände gegen königliche Staatsbeamte Anordnung einer
Untersuchung verlangen, und auf die vom Könige nie zu versagende Bewilligung
soll im Falle des Hochverrats und der Konkussion von einem ständischen Gerichte,
in anderen Fällen auf dem ordentlichen Rechtswege Urteil gesprochen werden.
    
    Die unendliche Wichtigkeit und Liberalität der Rechte, welche hier den
Landständen eingeräumt sind, sowie die Einfachheit und Offenheit dieser
Bestimmungen, unparteiisch bloss nach ihrem Inhalt ohne alle andere Rücksicht
betrachtet, macht gewiss dem Fürsten, der sie gab, sowie der Zeit, in welcher das
Staatsrecht sich von Privilegien gereinigt hat und bis zu Grundsätzen gereift
ist, die höchste Ehre, und noch mehr gewinnt ein solches Werk durch die
Vergleichung mit der Unförmlichkeit, Engherzigkeit und Unklarheit, durch welche
in in- und ausländischen Verfassungen, namentlich in der altwürttembergischen,
oft Volksrechte in Privilegien und Partikularitäten verhüllt und verkümmert,
beschränkt und zweideutig, ja oft ganz zum leeren Scheine gemacht sind. Sind die
angeführten Bestimmungen nicht solche Verfassungsgrundlagen, welche nicht anders
als mit höchster Zustimmung anerkannt und angenommen werden müssen? Was vermisst
werden könnte, kann nicht etwas sein, was ihnen entgegen wäre, sondern nur
Zusätze und entwickeltere Bestimmungen, aber nur jenen allgemeinen Wahrheiten
eines staatsrechtlichen Zustandes gemäss. Was noch aus dem positiven Staatsrechte
herrührt, ist vornehmlich nur das Privilegium des aristokratischen Instituts.
Ausserdem aber, dass das vernünftige Staatsrecht von den demokratischen
Abstraktionen zurückgekommen ist, welche ein solches Institut schlechtin
verwerfen, so ist das Privilegium dieser ohnehin gegebenen Wirklichkeit durch
weitere Statuten vom vormaligen Feudalrechte überhaupt sehr entfernt gesetzt
worden. - Hier verdient zunächst nur dies ausgezeichnet zu werden, dass diesem
Elemente in der königlichen Verfassungsurkunde, das mit den gewählten
Deputierten in eine Kammer vereinigt ist, nur 50 Stimmen, den letzteren dagegen
73 Stimmen, hiermit ein bedeutendes Übergewicht eingeräumt wurde. Dies
Verhältnis politischer Macht weicht von dem sehr ab, welches bei dem Systeme von
zwei Kammern eintritt und schon durch seine allgemeinere Einführung und sein
Alter wichtige Autorität hat. Der Kontrast jenes Stimmenverhältnisses gegen das
in der provisorischen Ständeversammlung des Königreichs Hannover angenommene, wo
dem Ritterstande eine Stimme mehr als dem bürgerlichen zugeteilt worden war,
kann beiläufig darum angeführt werden, weil die württembergischen Stände in
folgenden Verhandlungen auf die liberalen Äusserungen der hannoverschen
Gesandtschaft bei dem Kongresse in Wien in betreff von deutschen
Verfassungsangelegenheiten mehrere Male provoziert haben.
    Unerwarteter noch konnte die weitere Ausdehnung und beinahe völlige
Ungebundenheit scheinen, welche dem demokratischen Prinzip durch die Wählungsart
der Repräsentanten gegeben worden, so dass dies Element in fast ganz loser Form
in die Staatsordnung eintritt. Die wenigen Temperamente, die sich hierbei
zeigen, nachdem bereits die Virilstimmführer nicht in einer eigenen Kammer
gegenübergestellt sind, sind etwa die Bestimmungen, dass die Wahlversammlungen
von den königlichen Oberamtleuten und in den guten Städten von den Landvögten
präsidiert werden, dass die zum Wahlgeschäfte zugezogenen Personen, wie der
Amtsschreiber und dessen Substitut, in dem Bezirke selbst, worin sie diese
Funktion haben, nicht wählbar sind; jedoch sind sie es in anderen Bezirken. Die
Fähigkeit, zum Repräsentanten gewählt zu werden, ist, wie oben angeführt, auf
sehr wenige Bedingungen beschränkt. Fürs erste sind alle Staatsdiener und
Geistlichen wie auch die Ärzte und Chirurgen ausgeschlossen. Die Rücksicht,
welche wohl die letzteren beiden Klassen ausgeschlossen hat, mag auch bei den
ersteren genommen worden sein, dass nämlich ihre Amtsfunktionen ihnen keine
längere Entfernung und anderweitige Beschäftigung gestatten. Abgesehen davon,
dass dies auch bei den Virilstimmführern, die in königlichen Ämtern stehen,
insofern der Fall wäre, als wohl nicht vorausgesetzt wird, dass sie sich Jedesmal
durch andere vertreten lassen sollen, alsdann, dass sich bei den im Ort der
Ständeversammlung, der in der Regel die Hauptstadt sein wird, Bediensteten jener
Grund vermindert, so ist diese Rücksicht gewiss nicht bedeutend genug, um eine
für die Hauptsache so höchst wichtige Disposition zu rechtfertigen. Noch in dem
Entwürfe der Grundzüge der neuen ständischen Verfassung, mit deren Abfassung
sich der König selbst beschäftigt hatte (s. Supplement von Aktenstücken S. 5)
und die er in einer im versammelten Staatsrat den 11. Januar 1815 gehaltenen
Rede einer eigenen Kommission von Staatsräten und Oberbeamten zur Beratung
übergeben hatte, kommt die Bestimmung vor (s. S. 8), dass auch die königlichen
Diener, insofern ihre Dienstverhältnisse es gestatten, wahlfähig seien.
    Referent will sich über diesen Gegenstand, der von grosser Wichtigkeit ist,
weitläufiger verbreiten. - Schon dieser Umstand darf dabei nicht übersehen
werden, dass in grossen Staaten, wie Frankreich z.B. und noch mehr England, der
ganze gesellschaftliche Zustand im Innern und der weitreichende Zusammenhang
nach aussen die Individuen in ganz andere Verhältnisse des Reichtums, der Bildung
und der Gewohnheit, in allgemeineren Interessen zu leben und sich zu benehmen,
stellt als in einem Lande von grösserer Beschränkteit des Umfangs, des
gesellschaftlichen Zustands und Reichtums. In solchen kleineren Ländern wird
sich der grösste Teil derer, die sich eine wissenschaftliche, überhaupt
allgemeinere Bildung erwerben, veranlasst sehen, seine ökonomische und
gesellschaftliche Existenz in einem Staatsdienste zu suchen; es werden daher,
wenn die Staatsdiener abgezogen worden, ausser Verhältnis wenigere zu finden
sein, die eine bedeutende Einsicht und Erfahrung in allgemeinen Angelegenheiten
in eine Ständeversammlung mitbringen, - ohnehin noch wenigere, welche
Staatsmänner genannt werden könnten. Der Adelsstand ist schon zum Teil unter den
Virilstimmführern weggenommen, ein anderer Teil desselben wird sich in
königlichen Diensten befinden; überhaupt ist für die Stellen der zu wählenden
Deputierten nicht auf den Adel gerechnet; im Gegenteil. Der Advokatenstand, der
unter den übrigbleibenden Ständen vornehmlich in Rücksicht kommen kann, ist
zunächst in seinen Begriffen und Geschäften an die Prinzipien des Privatrechts,
überdem des positiven Rechts gebunden, die den Prinzipien des Staatsrechts
entgegengesetzt sind, nämlich des vernünftigen, von dem nur bei einer
vernünftigen Verfassung die Rede sein kann, - so dass der Sinn eines nur zu
berühmten Staatsmannes es hierin wohl richtig traf, wenn er die Advokaten für
die ungeschicktesten erklärte, in öffentlichen Angelegenheiten zu raten und zu
handeln. Wie der Advokatengeist in der Geschichte der württembergischen
Ständeversammlung gewirkt hat, wird sich in der Folge zeigen. - Der gesetzlichen
Ausschliessung dieses Standes würde von seilen des abstrakten Rechts wohl
widersprochen werden können, doch nicht mehr als der Ausschliessung der Ärzte und
Chirurgen; eine Staatsorganisation aber beruht auf einer ganz anderen konkreten
Weisheit als einem aus dem Privatrecht abstrahierten Formalismus. Ein ganz
eigentümliches Gebilde des altwürttembergischen Zustandes, das für dortige
ständische Verfassung von der ersten Wichtigkeit ist, den Schreiberstand, werden
wir im Verfolge kennenlernen. Der Beitrag, den der Stand der Kaufleute,
Gewerbsleute, sonstiger Güterbesitzer für eine Ständeversammlung liefern kann,
so wichtig er ist, kann für diesen Behuf nicht in so zahlreichem Verhältnisse
sein als in England etwa und für sich das nicht ersetzen, was durch die
Ausschliessung der Staatsbeamten abgeht.
    So wichtig diese Ausschliessung nun schon durch die Verminderung des
Materials ist, aus welchem fähige Deputierte genommen werden können, soviel
wichtiger ist sie für das Element der Gesinnung, welches das Überwiegende in
einer Ständeversammlung sein muss, wenn sie nicht in das gefährlichste Übel
ausschlagen soll, das in einem Staate möglich ist. Diese Grundeigenschaft kann
im allgemeinen der Sinn des Staates genannt werden. Sie ist nicht mit abstrakter
Einsicht, noch mit blosser Rechtschaffenheit und einer guten Gesinnung für das
Wohl des Ganzen und das Beste der Einzelnen abgetan. Güterbesitzer, ebensowohl
aber auch die gewerbetreibenden und sonst im Besitze eines Eigentums oder einer
Geschicklichkeit befindlichen Individuen haben das Interesse der Erhaltung
bürgerlicher Ordnung, aber das Direkte ihres Zweckes hierbei ist das Private
ihres Besitzes. Wenn landständische Deputierte den Sinn des Privatinteresses und
Privatrechts als ihres ersten Zwecks mitbringen, wovon das übrige abhängig und
eine Folge sein soll, so gehen sie darauf aus, soviel als möglich dem Staate
abzudingen und überflüssig, wenn auch sonst nicht unzweckmässig, doch für ihren
Zweck nicht unumgänglich notwendig zu finden, und sie kommen überhaupt mit dem
Willen herbei, für das Allgemeine sowenig als möglich zu geben und zu tun. - Es
ist nicht davon die Rede, welche Gesinnungen Deputierte, aus welchem Stande oder
Verhältnisse sie hergenommen werden, haben können; bei Einrichtungen des Staats,
wie bei jeder vernünftigen Veranstaltung, darf nicht auf das Zufällige gerechnet
werden, sondern es kann allein die Frage danach sein, was die Natur der Sache,
hier des Standes, mit sich bringt.
    Der Sinn des Staates erwirbt sich aber vornehmlich in der habituellen
Beschäftigung mit den allgemeinen Angelegenheiten, in welcher nicht nur der
unendliche Wert, den das Allgemeine in sich selbst hat, empfunden und erkannt,
sondern auch die Erfahrung von dem Widerstreben, der Feindschaft und der
Unredlichkeit des Privatinteresses und der Kampf mit demselben, insbesondere mit
dessen Hartnäckigkeit, insofern es sich in der Rechtsform festgesetzt hat,
durchgemacht wird. Indem die Deputierten gewählt werden, so ist es eine
wesentliche Rücksicht, dass die Wahlmänner vornehmlich aus solchen Verhältnissen
ausgehen, in welchen dieser Sinn vorhanden sein muss und worin er gebildet wird.
Der vorige Minister des Innern in Frankreich, Vaublanc, nahm in seinen Entwurf
eines Gesetzes für die Wahlart der Deputiertenkammer geradezu die Bestimmung
auf, dass die königlichen Beamten aller Art nebst den Geistlichen in den
Departementen die Mehrzahl der Wähler ausmachen sollten. Man ist darüber
einstimmig, dass die englische Konstitution durch das allein, was man ihre
Missbräuche nennt, erhalten werde, nämlich durch die ganz ungleichen und daher
ungerechten, ja zum Teil völlig sinnlosen Privilegien in Ansehung der
Wahlrechte, wodurch es aber allein möglich wird, dass die Regierung im
allgemeinen auf die Mehrzahl der Stimmen rechnen kann. - Es ist dabei eine
Ansicht Ununterrichteter, die Oppositionspartei als eine Partei gegen die
Regierung oder gegen das Ministerium als solches zu betrachten; wenn die
Opposition auch nicht bloss einzelne Ministerialmassregeln angreift, was auch von
den independenten Mitgliedern, die im ganzen sonst mit dem Ministerium stimmen,
geschieht, sondern wenn sie dieses In allen und jeden Stücken bekämpft, so geht
ihr Kampf nur gegen dieses einzelne Ministerium, nicht gegen die Regierung und
gegen das Ministerium überhaupt. Was man ihnen oft als etwas Schlechtes
vorwirft, dass sie nämlich nur selbst ins Ministerium kommen wollen, ist gerade
ihre grösste Rechtfertigung, ganz das Gegenteil von der Tendenz, die man an
deutschen Landständen oder Individuen oft als Tapferkeit der Freiheit und
Verteidigung der Bürger und ihrer Rechte gepriesen werden sieht, - der Tendenz,
dem Staate an Vermögen soviel [als] möglich für sich abzugewinnen und
abzudingen.
    Es muss der deutschen Geschichte überlassen bleiben, aufzuzeigen, inwiefern
das Erscheinen des ehemaligen sogenannten dritten Standes auf Landtagen seinen
Ursprung in dem Verhältnis der Ministerialität hatte, in welchem die Vorsteher
der Städte als fürstliche Beamte gestanden, und inwiefern durch das Eintreten in
dasselbe nachher die bürgerlichen Ratsverwandten auch Anteil an der
Landstandschaft erhalten haben, ingleichen wie die ursprünglichen Beamten
anfänglich beratschlagend und erst in der Folge der Zeit ihre Stimmen
entscheidend geworden sind. - In dem Tübinger Vertrag von 1514, welcher als
Grundgesetz in der Verfassung des vormaligen Herzogtums Württemberg angesehen
wird, sind ausdrücklich die fürstlichen Amtleute nebst einem vom Gericht und
einem vom Rate einer Stadt genannt, welche die Deputierten der Landschaft bei
den Landtagen ausmachen sollen. - Allein bei den kaiserlichen Kommissarien
brachten es die Landstände bereits sechs Jahre nachher, im Jahre 1520, dahin,
dass die Beamten wieder ausgemerzt wurden; die Stände geben dadurch ein
schlechtes Beispiel von der Unveränderlichkeit soeben feierlich beschlossener
Verträge. - Ganz nahe liegt der Einwurf gegen die Wahlfähigkeit der Beamten zu
Deputierten, dass sie, als im Dienste des Fürsten, natürlich auch in seinem
Interesse sprechen und handeln werden, wobei der Gedanke etwa mit unterläuft,
dass, was im Interesse des Fürsten sei, gegen das Interesse des Volkes und des
Staates sei. Ohnehin ist der Dienst bei der Person des Fürsten, Hofchargen,
etwas Verschiedenes von dem Dienste, welcher der Regierung und dem Staate
geleistet wird, und die Meinung, dass, was im Interesse der Regierung und des
Staates geschehe, gegen das Interesse des Volkes sei, unterscheidet den Pöbel
von den Bürgern. - Die neuesten Weltbegebenheiten, der Kampf um Deutschlands
Unabhängigkeit hat der deutschen Jugend auf den Universitäten ein höheres
Interesse eingeflösst als die blosse Richtung auf die unmittelbare künftige
Erwerbung des Brots und auf Versorgung; sie hat auch für den Zweck, dass die
deutschen Länder freie Verfassungen erhalten, zum Teil mitgeblutet und die
Hoffnung eines dereinstigen weiteren Wirkens dazu und einer Wirksamkeit im
politischen Leben des Staats aus dem Schlachtfelde mitgebracht. Indem sie durch
wissenschaftliche Ausbildung sich die Befähigung dazu verschafft und sich
vornehmlich dem Staatsdienste widmet, soll sie, sowie der ganze wissenschaftlich
gebildete Stand, der sich meist dieselbe Bestimmung gibt, eben hiermit die
Fähigkeit, Mitglieder von Landständen, Repräsentanten des Volks zu werden,
verlieren?
    Es ist hierbei noch der wichtige Umstand in Betracht zu ziehen, dass die
Veränderung im Verhältnisse vormaliger fürstlicher Dienerschaft ein bedeutendes
Moment in dem Übergange Deutschlands von früherer Unförmlichkeit und Barbarei
zum vernünftigen Zustande eines Staatslebens ausmacht. - Es lässt sich über
diesen Umstand einiges aus dem Anhang zur 25. Abteilung der Verhandlungen
anführen; daselbst wird S. 25 aus dem dreizehnten und den nächstfolgenden
Jahrhunderten erwähnt, dass die Kammerämter zuerst meistens nur Personen aus dem
Ritterstande mit einem Bezuge ansehnlicher Einkünfte aus liegenden Gründen und
Prästationen der Untertanen anvertraut wurden, welche aber Vorwand fanden, die
beschwerlich gewordene Ausübung des Amtes aufzugeben und solches durch einen
Pflegverweser aus dem Bürgerstande mit Anweisung auf eine geringere Benutzung
verwalten zu lassen. Später wurden diese, wie die vogteilichen, Richter- und
andere Ämter bloss Personen, aus dem Bürgerstande übertragen, die dies aber
nicht, wie späterhin, für eine Gnade, sondern für eine grosse Bürde ansahen und
sie annehmen mussten; auch wurde diese Beschwerde keinem auf zu lange
aufgedrungen; es galt für eine besondere Gnade, von solchen Ämtern verschont zu
bleiben, - wovon ebendaselbst mehrere Beispiele angeführt werden.
    Bei dem Verhältnisse dieser Ministerialen nun fielen wenigstens, wenn auch
sonst eine Vasallenschaft und selbst etwas von einer Hörigkeit darin liegt, die
anderen Umstände weg, wonach man sie nur für das Interesse des Fürsten, gegen
das Volk zu sein, in dem Sinne glauben konnte, in welchem man fürstliche Diener
späterhin ungefähr für fürstliche Bediente und für eine vom Volke
ausgeschlossene Klasse nahm. Diese letztere Stellung hatten sie insofern, als
die Einkünfte, welche sie einzuziehen und zu verrechnen, wie auch die
richterliche und polizeiliche Gewalt, die sie im Namen des Fürsten auszuüben
hatten, mehr für Rechte eines Privatbesitzes und der Privatgewalt eines Dritten
gegen die Bürger galten als für Staatseinkünfte und Staatspflichten. Aber wie
der Domanialbesitz und die Familienfideikommisse der fürstlichen Familien sich
so in späteren Zeiten immer mehr dem Charakter vom Staatsvermögen genähert und
die vogteilichen und anderen Rechte über untertänige und hörige Leute in den
vernünftigeren Charakter von Staatspflicht und Staatsgewalt überzugehen
angefangen haben, so sind die fürstlichen Diener auch über die Abhängigkeit
ihrer Besoldungen von der Willkür hinaus zu Rechten in ihren Ämtern und zu der
Würde von Staatsdienern gekommen. Dieser Übergang von Verwaltung eines
Privatbesitzes in Verwaltung von Staatsrechten ist einer der wichtigsten,
welcher durch die Zeit eingeleitet worden und der auch das Verhältnis der
Beamten nicht mehr in der Bestimmung gelassen hat, welche zur Zeit der
vormaligen württembergischen Verfassung stattatte; - es ist eine der
Veränderungen, welche dann mit dem allgemeinen Übergange eines nicht souveränen
Fürstentums in einen Staat sich befestigt und vollendet hat. - Da das positive
Staatsrecht, welches die ständische Versammlung sich vornehmlich zur Basis ihrer
Ansprüche machte, die Geschichte zu seiner Basis hat, so kann die allgemeine
Bemerkung hier angefügt werden, dass es gerade die Geschichte ist, welche die
Umstände erkennen lehrt, unter denen eine Verfassungsbestimmung vernünftig war,
und hier zum Beispiel das Resultat gibt, dass, wenn die Ausschliessung der
königlichen Beamten von den Landständen früherhin vernünftig war, nunmehr unter
anderen Umständen es nicht mehr ist. - Dass die Ständeversammlung sich weder des
alten Verhältnisses der Ministerialität und der ausdrücklichen Disposition im
Tübinger Vertrag noch des Unterschieds von vormaligen fürstlichen Bedienten und
von Staatsbeamten erinnert hat, ist sehr begreiflich. Auffallender aber ist es,
dass das Ministerium die Ausschliessung von Staatsbeamten veranlasst zu haben
scheint.
    Einen anderen nahe verwandten Kreis des öffentlichen Geschäfts gab die
Verfassung des vormaligen Herzogtums an, nämlich Gericht und Rat der Städte,
woraus die Landtagsdeputierten genommen werden sollten. Gewiss ist eine
Magistratsstelle eine passende Vorbereitungsschule für landständische
Funktionen; Magistratspersonen leben wie die Beamten in der täglichen Tätigkeit,
die bürgerliche Ordnung handhaben zu helfen, und in der Erfahrung, wie Gesetze
und Einrichtungen wirken, ebenso welche Gegenwirkungen der bösen Leidenschaften
sie zu bekämpfen und auszuhalten haben. Magistratspersonen sind ferner selbst
aus dem Bürgerstande, sie teilen dessen bestimmtere Interessen, so wie sie
dessen näheres Zutrauen teilen können. - Nur war freilich von einem Ende
Deutschlands zum ändern die Klage über Unfähigkeit, Trägheit und
Gleichgültigkeit, - wenn nicht auch über weitere Verdorbenheit und
Schlechtigkeit der Gemeindeverwaltungen so laut geworden, dass ihre Einrichtung
vor allem eine Wiedergeburt schien nötig gehabt zu haben, ehe ihre Männer
gebildet [werden] und aus ihr hervorgehen konnten, welche Fähigkeit und Zutrauen
für einen grösseren Wirkungskreis besässen. Das Recht der Magistrate, die
Wiederbesetzung der in ihnen ledig werdenden Stellen selbst vorzunehmen, wird
wohl ein Hauptumstand gewesen sein, der sie so heruntergebracht hat. Was man
sonst wohl Despotismus nennen könnte, nämlich dass viele Regierungen den
Städtemagistraten und sonstigen Gemeindevorständen die Verwaltung des
Gemeindeeigentums und der übrigen, Kirchen, Schulen und der Armut gehörigen
Stiftungen und Anstalten abgenommen haben, mag in jener Unfähigkeit nicht nur
seine Rechtfertigung finden, sondern sich vielmehr als unumgängliche Pflicht
haben zeigen können. Derselbe Grund der Unfähigkeit ist es, der auch von dem
Anteil, den die Magistrate als Gerichte an der Rechtspflege haben sollten,
häufig nicht mehr als die blosse Formalität übriggelassen, das Geschäft und die
Entscheidung in die Hände der fürstlichen Gerichtsvorstände, der Oberamtleute,
gebracht oder zu Rechtsgutachten von Konsulenten und Advokaten die Zuflucht zu
nehmen genötigt hatte; die Regierungen sahen sich ebenfalls hierdurch veranlasst,
auch den bisherigen Anteil an der Rechtspflege nicht länger in den Händen der
Magistrate zu lassen.
    Wenn nun auch die Städtemagistrate nach ihrer bisherigen Organisation und
Beschaffenheit eben keine grosse Hoffnung für sich erwecken können, tüchtige
Landtagsdeputierte zu liefern, so hätte diese Bestimmung doch verdient, nicht
ganz vergessen zu werden; aber erweiternde Modifikationen müssten freilich dem
Übertriebenen und Einseitigen jener Beschränkung abhelfen. Das andere, ebenso zu
weit gehende Extrem aber sehen wir in der königlichen Verfassung, dass fürs erste
die Wahlfähigkeit zum Deputierten fast so gut als unbeschränkt, und dann fürs
andere, dass die Bedingungen, um Wähler zu sein, ebenso unbedeutend sind; - ausser
einem Alter von 25 Jahren wird hierzu nur eine Vermögenssumme von 200 Fl. aus
Liegenschaften erfordert.
    Diese letztere Art von Bedingungen der Fähigkeit zu wählen ist den deutschen
Institutionen bisher fremd gewesen und erst in neueren Zeiten diese Idee in
Umlauf gekommen; wir wollen einiges darüber bemerken. Das zunächst Auffallende
dabei ist, dass nach solchen trockenen, abstrakten Bestimmungen, als die beiden
angeführten sind, die Wähler sonst in keinem Verband und Beziehung auf die
bürgerliche Ordnung und auf die Organisation des Staatsganzen auftreten. Die
Bürger erscheinen als isolierte Atome und die Wahlversammlungen als ungeordnete,
unorganische Aggregate, das Volk überhaupt in einen Haufen aufgelöst, - eine
Gestalt, in welcher das Gemeinwesen, wo es eine Handlung vornimmt, nie sich
zeigen sollte; sie ist die seiner unwürdigste und seinem Begriffe, geistige
Ordnung zu sein, widersprechendste. Denn das Alter, ingleichen das Vermögen sind
Qualitäten, welche bloss den Einzelnen für sich betreffen, nicht Eigenschaften,
welche sein Gelten in der bürgerlichen Ordnung ausmachen. Ein solches Gelten hat
er allein kraft eines Amtes, Standes, einer bürgerlich anerkannten
Gewerbsgeschicklichkeit und Berechtigung nach derselben, Meisterschaft, Titel
usf. - Die Volksvorstellung ist mit solchem Gelten so vertraut, dass man erst
dann von einem Manne sagt, er ist etwas, wenn er ein Amt, Meisterschaft und
sonst in einem bestimmten bürgerlichen Kreise die Aufnahme erlangt hat; von
einem hingegen, der nur 25 Jahre alt und Besitzer einer Liegenschaft [ist], die
ihm 200 Fl. und mehr jährlich abwirft, sagt man, er ist nichts. Wenn eine
Verfassung ihn doch zu etwas macht, zu einem Wähler, so räumt sie ihm ein hohes
politisches Recht, ohne alle Verbindung mit den übrigen bürgerlichen Existenzen,
ein und führt für eine der wichtigsten Angelegenheiten einen Zustand herbei, der
mehr mit dem demokratischen, ja selbst anarchischen Prinzip der Vereinzelung
zusammenhängt als mit dem Prinzip einer organischen Ordnung.
    Die grossen Anfänge zu inneren rechtlichen Verhältnissen in Deutschland,
wodurch die förmliche Staatsbildung vorbereitet worden, sind in der Geschichte
da zu suchen, wo, nachdem die alte königliche Regierungsgewalt im Mittelalter
versunken und das Ganze sich in Atome aufgelöst hatte, nun die Ritter, die
freien Leute, Klöster, die Herren wie die Handel- und Gewerbetreibenden sich
gegen diesen Zustand der Zerrüttung in Genossenschaften und Korporationen
bildeten, welche sich dann so lange aneinander abrieben, bis sie ein leidliches
Nebeneinanderbestehen fanden. Weil dabei die oberste Staatsgewalt, in deren
Ohnmacht gerade das Bedürfnis jener Korporationen lag, etwas so Loses war, so
bildeten diese partiellen Gemeinwesen ihre Verbindungsweisen desto fester,
genauer, ja selbst peinlich bis zu einem ganz einengenden Formalismus und
Zunftgeist aus, der durch seinen Aristokratismus der Ausbildung der Staatsgewalt
hinderlich und gefährlich wurde. Nachdem in den neuesten Zeiten die Ausbildung
der oberen Staatsgewalten sich vervollkommnet hat, sind jene untergeordneten
Zunftkreise und Gemeinheiten aufgelöst oder ihnen wenigstens ihre politische
Stelle und Beziehung auf das innere Staatsrecht genommen worden. Es wäre aber
nun wohl wieder Zeit, wie man bisher vornehmlich in den Kreisen der höheren
Staatsbehörden organisiert hat, auch die unteren Sphären wieder zu einer
politischen Ordnung und Ehre zurückzubringen und sie, gereinigt von Privilegien
und Unrechten, in den Staat als eine organische Bildung einzufügen. Ein
lebendiger Zusammenhang ist nur in einem gegliederten Ganzen, dessen Teile
selbst besondere, untergeordnete Kreise bilden. Um aber ein solches zu erhalten,
müssen endlich die französischen Abstraktionen von blosser Anzahl und
Vermögensquantum verlassen, wenigstens nicht mehr zur Hauptbestimmung gemacht
und vornehin als die einzigen Bedingungen einer der wichtigsten politischen
Funktionen gestellt werden. Solche atomistische Prinzipien sind wie in der
Wissenschaft so im Politischen das lotende für allen vernünftigen Begriff,
Gliederung und Lebendigkeit.
    Es kann noch daran zu erinnern sein, dass die Ausübung eines solchen ganz
vereinzelten Berufs, wie der ist, ein Wähler zu sein, leicht in kurzem sein
Interesse verliert, überhaupt von der zufälligen Gesinnung und augenblicklichem
Belieben abhängt. Dieser Beruf ist mit einer einzelnen Handlung abgelaufen,
einer Handlung, die innerhalb mehrerer Jahre nur ein einziges Mal vorkommt; bei
der grossen Anzahl von Stimmgebenden kann von dem Einzelnen der Einfluss, den
seine Stimme hat, für sehr unbedeutend angesehen werden, um so mehr, da der
Deputierte, den er wählen hilft, selbst wieder nur ein Mitglied einer
zahlreichen Versammlung ist, in welcher immer nur eine geringe Anzahl sich zur
Evidenz einer bedeutenden Wichtigkeit bringen kann, sonst aber durch nur eine
Stimme unter vielen einen ebensolchen unscheinbaren Beitrag liefert. Sosehr also
psychologischerweise erwartet wird, dass das Interesse der Staatsbürger sie
antreiben solle, die Stimmfähigkeit eifrigst zu suchen, für wichtig und für eine
Ehre zu halten sowie sich zur Ausübung dieses Rechts zu drängen und es mit
grosser Umsicht wie ohne alles andere Interesse wirklich auszuüben, so zeigte
dagegen auch die Erfahrung, dass der zu grosse Abstand zwischen der Wichtigkeit
der Wirkung, die herauskommen soll, zu dem sich als äusserst geringfügig
vorstellenden Einfluss des Einzelnen bald die Folge hat, dass die
Stimmberechtigten gleichgültig gegen dies ihr Recht werden; und wenn die ersten
Gesetze sich mit dem Ausschliessen vieler Bürger vom Stimmgeben beschäftigen,
werden bald gesetzliche Dispositionen nötig, die Berechtigten zu vermögen, sich
zum Stimmgeben einzufinden. - Das so oft oberflächlich gebrauchte Beispiel von
England von dem starken Umtrieb bei den Wahlen zum Parlament passt auch hier
nicht; denn in diesem Teile der englischen Verfassung sind gerade die
Privilegien und Ungleichheiten der Berechtigung der einflussreichste Umstand, -
wovon vielmehr das Gegenteil in jener atomistischen Metode liegt.
    Übrigens versteht es sich von selbst, dass diese Bemerkungen gegen die
abstrakten Prinzipien der Anzahl, des Vermögensquantums, des Alters nicht dahin
gehen können, diesen Umständen ihre Bedeutung und ihren Einfluss benehmen zu
wollen. Im Gegenteil, wenn die Berechtigung zum Stimmgeben bei den Wahlen und
die Wählbarkeit selbst mit den anderen Institutionen des Staats zusammenhängt,
so üben diese Umstände schon von selbst ihren Einfluss aus; und wenn dieser hier
gesetzlich angeordnet und z.B. für die Fähigkeit, Mitglied eines
Städtemagistrats, Gerichts, Vorstand und Mitglied einer Korporation, Zunft und
dergleichen zu sein, ein gewisses Alter, Grundvermögen usf. gefordert wird, so
steht dies bei weitem mehr im Verhältnis, als wenn solche trockenen, doch nur
äusserlichen Bedingungen dem hohen Interesse der ständischen Mitgliedschaft so
schroff gegenübergestellt werden. - Die Garantie, welche durch dergleichen
Bedingungen für die Tüchtigkeit der Wählenden und Gewählten gesucht wird, ist
ohnehin teils negativer Art, teils eine blosse Präsumtion; da es hingegen eine
ganz andere, positive Garantie gibt, durch das Zutrauen der Regierung zu
Staatsdiensten oder durch das Zutrauen der Gemeinden und der Mitbürger zu
Gemeindediensten, Ämtern erwählt und in Genossenschaften aufgenommen worden zu
sein, ferner durch wirkliche Tätigkeit und Anteil am organischen Staats- und
Volksleben die Geschicklichkeit sowie den Sinn desselben, den Sinn des Regierens
und Gehorchens sich erworben und Gelegenheit gegeben zu haben, dass die Wähler
die Gesinnungen und Befähigung kennenlernen und erproben konnten.
    Bestimmungen jener Art, welche das Volk, statt als einen Staat, vielmehr als
einen Haufen voraussetzen und diesen nun nach Anzahl in besondere Haufen und
nach Alter und einer einzelnen Vermögensbestimmung in zwei Klassen überhaupt
abteilen, können eigentlich nicht Staatseinrichtungen genannt werden. Sie
reichen nicht hin, dem Anteil des Volkes an den allgemeinen Angelegenheiten
seine demokratische Unförmlichkeit zu nehmen und näher den Zweck, tüchtige
Deputierte für eine Landesversammlung zu erhalten, dem Zufall zu entziehen. Eine
Staatseinrichtung kann nicht bloss bei der Forderung stehenbleiben, dass etwas
geschehen solle, bei der Hoffnung, dass es geschehen werde, bei der Beschränkung
einiger Umstände, welche es erschweren könnten, - sie verdient jenen Namen nur,
wenn sie die Anordnung ist, dass geschieht, was geschehen soll.
    
    Indem Referent über diesen Punkt so weitläufig geworden ist, müssen die
Bemerkungen über die anderen kürzer gefasst werden. - Den Ständen ist die
Gerechtsame eingeräumt, dass ohne ihre Einwilligung keine neuen Steuern
eingeführt und die bestehenden nicht erhöht werden sollen. Württemberg möchte
wohl das erste deutsche Land gewesen sein, worin allgemeine Landstände so früh
auf eine so offene und bestimmte Weise in den Besitz dieses Rechts gekommen
sind; die Landstände, die wir anderwärts hatten hervorkommen oder Wiederaufleben
sehen, entalten teils aus der Feudalverfassung sehr beschränkende Elemente,
teils scheint ihre Bildung und die Bestimmung ihrer Wirksamkeit noch zu sehr in
provisorischem und trübem Lichte, als dass sie mit der freien, freimütigen und
klaren Form verglichen werden könnte, in welche der Monarch Württembergs die
seinigen setzen wollte. - Der blutige Kampf der Tiroler gegen
Staatsverwaltungsformen, die sie ihren alten angestammten Rechten zuwider
glaubten, hat allgemeines Interesse erweckt; bei der endlich erfolgten
Wiedereinführung ihrer vormaligen Verfassung hat der Monarch die Bestimmung der
Summe der Staatsabgaben sich vorbehalten und den Ständen nur die Repartition
überlassen. Es lässt sich nun darüber streiten, ob die alten württembergischen
Stände das ihnen durch die Verfassung des Königs zugestandene Recht schon gehabt
oder nicht und ob sie früher nicht ein viel weitergreifendes besessen haben, -
ein Streit, der ohne praktisches Interesse, übrigens auch darum um so mehr
geeignet wäre, eine rechte querelle d'Allemand abzugeben. Man kann wohl sagen,
dass die württembergischen Stände durch die Bestimmung, dass die bestehenden
Steuern belassen und nur eine Erhöhung nicht ohne Ihre Bewilligung eintreten
sollte, formell ungefähr auf den Standpunkt wieder versetzt wurden, auf welchem
sich die vormalige württembergische Landschaft befand. Denn die direkten und
indirekten Abgaben, die in die fürstliche Kammer vormals wie jetzt flossen und
auf Bodenzinsen, Gilten, Zehnten, Leistungen von Arbeit usf. beruhen, sind
Dominikalrenten und in privatrechtlichem Sinne Eigentum des Regenten oder des
Staats; sie haben das Bestehende zu ihrer Basis und sind somit aller
Einwilligung der Landstände entnommen. Der andere Teil der eigentlichen,
direkten und indirekten Steuern, der Abgaben, die in staatsrechtlichem Sinne
erhoben wurden, war sowohl dem Betrag als ihrer Verwendung zu Staatszwecken
nach, nämlich zur Abtragung der Staatsschulden, zur Bezahlung des Kreis- und
Hausmilitärs, durch Vertrag unter oberstrichterlicher Einwirkung und Bestätigung
der Reichsbehörde festgesetzt, so dass die Landstände auch hierin an das
Bestehende als an ein Gesetz gebunden waren. Möchten nun aus allen
Verklausulierungen und besonderen Verumständungen heraus, unter denen die
vormaligen Landstände, ausser im Falle einer Erhöhung, die Steuerbewilligung
überhaupt ausübten, auch ein allgemeiner Gesichtspunkt und die Behauptung
gezogen werden können, dass sie dieses Bewilligungsrecht in umfassendem Sinne
besessen haben, so erhält doch solches Recht eine ganz neue Stellung und einen
unvergleichbar grösseren Umfang und Wichtigkeit durch die neue Stellung, dass das
württembergische Land aus einem Reichslehen ein selbständiger Staat geworden
ist. In jenem Zustande wurde Krieg und Frieden nicht vom einzelnen Reichsstand,
sondern von Kaiser und Reich gemacht; die Anstrengungen, welche ein Krieg
erforderte, waren zum Teil ein für allemal durch eine Matrikel festgesetzt.
Davon nicht zu sprechen, dass der formelle Eigensinn der deutschen Stände, ja
nicht mehr zu leisten, als rechtlich oder unrechtlich nicht abzuwehren war, die
Folge hatte, dass die passiven Anstrengungen um so grösser wurden, - ein Aufwand,
welcher ebenso unabwendbar auf die Landschaft zurückfiel.
    Gegen Weigerungen der Landstände hatte der Fürst überhaupt an den
Reichsgerichten eine Stütze und Hilfe. Nachdem aber Württemberg ein
selbständiger Staat geworden, erhält das Recht der Steuerbewilligung durch
Stände eine ebensolche Selbständigkeit und damit einen ganz neuen Sinn, worüber
sich auf den vorhergehenden Zustand gar nicht berufen lässt. Hier bedarf denn
auch der Staat ganz neuer Garantien gegen Privatsinn und gegen Anmasslichkeit der
Stände, da die vorigen Garantien, welche die Regierung an Kaiser und Reich
hatte, nicht mehr vorhanden sind; es ist ein ganz neues Element, das politische,
entstanden, in welches die Stände versetzt werden, dessen sie vorher entbehrten.
- Die deutsche Spezialgeschichte liefert Beispiele genug, dass der Trieb
vormaliger Landstände in ihrer politischen Nullität auf die passive Neutralität
ging, am liebsten das Eingreifen in Weltverhältnisse ganz von sich abzuhalten
und mit Schande über sich ergehen zu lassen, was ergehen mochte, lieber als zu
einem Selbstentschluss zum Handeln und zur Ehre zu greifen. Mit solchem Triebe
zur Ehr- und Tatlosigkeit nach aussen hängt die Richtung zusammen, die Aktivität
statt gegen die äusseren Feinde vielmehr gegen die Regierung zu kehren. Nur zu
oft haben die Landstände in kritischen Umständen nichts anderes als eine
vorteilhafte Gelegenheit gesehen, die Regierung in Verlegenheit zu setzen und
für die Anstrengungen, welche diese zu ihrer und ihres Volkes Ehre und Wohl
verlangte, Bedingungen vorzuschreiben und sich Vergünstigungen an Rechten gegen
sie zu erwerben. Nur zu oft brachten sie es dahin, dadurch Unglück und Schimpf
auf ein Land für den gegenwärtigen Augenblick zu bringen, für die Zukunft aber
eine Beschränkung und Schwächung der Regierungskraft und damit eine fortdauernde
Grundlage für innere und äussere Zerrüttung. Aus der politischen Nullität, zu
welcher das deutsche Volk durch seine Verfassung herabgebracht war, aus der
Unvermögendheit der vielen kleinen Ganzen, des grösseren Teils der Reichsstände,
einen eigenen Entschluss und Willen zu haben, musste ein Geist der Versumpfung ins
Privatinteresse und der Gleichgültigkeit, ja der Feindschaft gegen den Gedanken,
eine Nationalehre zu haben und für sie Aufopferungen zu machen, hervorgehen. -
Wenn z. B, in der englischen Nation das Gefühl der Nationalehre die
verschiedenen Volksklassen allgemeiner durchdrungen hat, so hat das Recht des
Parlaments, die Abgaben jährlich zu verwilligen, einen ganz anderen Sinn, als
dasselbe Recht in einem Volke haben würde, das in dem Privatsinne auferzogen
und, weil es ausserhalb des politischen Standpunkts gelegen, in dem Geiste der
Beschränkteit und der Privateigensucht gehalten war. Schon gegen solchen Geist
bedürften die Regierungen zur Erhaltung des Staats neuer Garantie, da sie die
ohnehin wenig genügende von Kaiser und Reich verloren haben. Das Recht der
Teilnahme an der Bestimmung der Staatsabgaben, wie es auch vormals beschaffen
sein mochte, ist nunmehr, da die Stände keinen Oberen als ihre Staatsregierung
über sich haben, der sie zugleich gegenübertreten, an und für sich eine
unendlich höhere, unabhängigere Befugnis als vorher, so wie sie damit ein
Verhältnis und Einfluss auf Krieg und Frieden, auf die äussere Politik überhaupt
sowie auf das innere Staatsleben erhalten.
    Durch den Umstand, dass die bestehenden Abgaben durch die königliche
Verfassung für die Lebzeiten des regierenden Monarchen zur Grundlage genommen
worden, wurde dem Recht der Besteuerung allerdings der Form nach eine
Beschränkung gegeben; denn der Sache nach beschränkt es sich ohnehin durch die
Notwendigkeit des Bedürfnisses. Diese Notwendigkeit konnte nun in Ansehung der
Grösse der Abgaben sehr wohl vorhanden sein; - in allen Staaten hat das Bedürfnis
der letzten Jahre - und in den reichsten, wie England, am meisten - die Auflagen
zu einer vorhin nie geahnten Höhe getrieben, und Frankreich, Österreich und
andere haben sich in diesen Finanzverlegenheiten nur durch eigenmächtige,
gewaltsame Operationen geholfen. Abgesehen nun von dem Bedürfnisse, von dem man
nirgend Erweise gesehen hat, dass es nicht vorhanden gewesen, abgesehen von der
Unmöglichkeit, eine Finanzverfassung auf einmal auf andere Prinzipien zu
basieren, konnten die württembergischen Landstände sich diesen Artikel aus
Dankbarkeit gegen den Fürsten gefallen lassen, der der erste und bis jetzt, nach
drittehalb Jahren, fast der einzige gewesen, der seinem Lande eine solche offene
und liberale Verfassung gegeben, - gegen einen Fürsten, gegen den, wie Herr Graf
von Waldek in der ersten Rede, die von seiten der Ständeversammlung die
Sitzungen eröffnete, gleich zu Anfang (Verh. II. Abt., S. 3) sagt, alle Stände
des Landes, alle Provinzen des Reichs in Gefühlen der Dankbarkeit über dessen
Entschluss der Herstellung einer Konstitution wetteiferten, - gegen einen
Fürsten, welchem Herr Graf von Waldek das Lob zu erteilen fortfährt
(ebendaselbst):
    »dass derselbe Württemberg in allen Stürmen der letzten Jahrzehnte mit
seltener Stärke geleitet« (»seltene Eigenschaften«, heisst es im Verfolg der Rede
(a. a. O., S. 4), »haben von jeher die Regenten Württembergs ausgezeichnet«; für
dieses unbestimmte Wort gibt die weitere historische Ausführung daselbst bei
ihnen, ausser bei Herzog Christoph, die nähere Bedeutung herrischer Willkür oder
Schwäche des Charakters) -
    das Lob, »dass derselbe Württemberg eine beträchtliche Ausdehnung gegeben«
(nämlich durch die sogenannte Mediatisierung deutscher vorher
reichsunmittelbarer Stände - eine Ausdehnung, welche Herr Graf von Waldek (VI.
Abt., S. 93) als einen widerrechtlichen Zustand, eine Beeinträchtigung der
Rechte der Standesherren und ihrer ihnen von Gott anvertrauten Untertanen, als
eine Ausdehnung charakterisiert, welcher sich die, durch deren Einverleibung sie
stattatte, nur deswegen nicht entziehen konnten, weil sie der Gewalt weichen
mussten) -
    das Lob, »dass derselbe nun keinen Augenblick verliere, um die seinem Willen
fremden Folgen der Umstände des Jahres 1806, nämlich die Aufhebung der von
Seinen Erlauchten Ahnherren für ewige Zeiten gegründeten Verfassung, wieder
aufzuheben«. (Der ganze Verfolg der Verhandlungen zeigt, dass die Widersetzung
der Landstände den einzigen Punkt betraf, dass durch die gegebene königliche
Verfassung die vormalige nicht wiederhergestellt, jene Folge nicht aufgehoben
sei.)
    Übrigens hat bekanntlich die Forderung der Landstände, dass auch noch bei
Lebzeiten des Königs ihre Konkurrenz sich auf die schon bestehenden Steuern
erstrecke, wegen des frühzeitigen Todes des Königs keinen Erfolg gehabt, so wie
sie auch wegen ihrer Nichtannahme der königlichen Konstitution, welche ihnen
neue Verhandlungen über die Steuern bei einer Regierungsveränderung einräumte,
solche Verhandlungen abgeschnitten haben.
    Um die geschichtliche Angabe der Hauptmomente der Verfassungsurkunde zu
vollenden, wäre noch der zweite Teil derselben, die allgemeinen Bestimmungen in
Beziehung auf die Verfassung des Königreichs und die Rechte und
Verbindlichkeiten der königlichen Untertanen, anzuführen. Diese leiden aber
weder einen Auszug noch eine Beurteilung, es sind einfache organische
Bestimmungen, welche für sich selbst sprechen und die vernünftige Grundlage
eines staatsrechtlichen Zustandes ausmachen. Z.B. § 52. Alle Untertanen sind vor
dem Gesetze gleich; sie haben zu allen Staatsämtern Zutritt; weder Geburt noch
eines der drei christlichen Religionsbekenntnisse schliesst davon aus. - § 53. Zu
den öffentlichen Lasten und Abgaben haben nach den Gesetzen alle verhältnismässig
gleich beizutragen. - § 55. Jeder Untertan hat, wenn er von der
Militärpflichtigkeit frei ist oder ihr Genüge geleistet, das Recht der
Auswanderung. - § 56. Jedem Untertan steht es frei, seinen Stand und Gewerbe
nach eigener freier Neigung zu wählen und sich dazu auszubilden usf. Diese
Grundsätze lassen nur die Bemerkung zu, dass es Reichsständen nie wird einfallen
können, sie zu verwerfen, und nur eine widrige Verkehrteit, Verstockteit, oder
wie man es nennen wollte, eine solche Versammlung dahin bringen könnte, ihrer
nicht zu erwähnen und dem Regenten nicht die Ehre zu geben, der sie ausdrücklich
zu Grundbestimmungen der Rechte und Verbindlichkeiten seiner Untertanen macht.
Wie auch ältere Verfassungen sich zu solchen Grundsätzen verhalten mögen, so
sind diese darin an partikuläre und äusserliche Umstände geknüpft, in ihnen
befangen, ja oft verdunkelt; es ist nicht um des Prinzips willen, d. i. um der
Vernünftigkeit und eines absoluten Rechts willen, dass darin Rechte vorhanden
erscheinen, sondern sie erscheinen als einzelne Erwerbungen, welche besonderen
Umständen zu verdanken, auch nur auf diese und jene Fälle eingeschränkt sind,
als ob sie durch unglückliche Umstände ebensogut auch verlorengehen könnten. Es
ist ein unendlich wichtiger Fortschritt der Bildung, dass sie zur Erkenntnis der
einfachen Grundlagen der Staatseinrichtungen vorgedrungen ist und diese
Grundlagen in einfache Sätze als einen elementarischen Katechismus zu fassen
gewusst hat. Wenn die Ständeversammlung veranlasst hätte, dass die 20 § §, welche
diese allgemeinen Bestimmungen entalten, auf Tafeln in den Kirchen aufgehängt,
der erwachsenen Jugend beigebracht und zu einem stehenden Artikel des Schul- und
kirchlichen Unterrichts gemacht worden wären, so würde man sich weniger darüber
verwundern können, als dass die Landesversammlung dieselben ignoriert und den
Wert der öffentlichen Anerkennung durch die Regierung und der allgemeinen
Kenntnis solcher Grundsätze nicht empfunden hat.
    Aber um dieser Allgemeinheit willen machen sie nur erst den Grundriss für
eine zu entwerfende Gesetzgebung aus, wie die mosaischen Gebote oder die
berühmten Droits de l'homme et du citoyen der neueren Zeit. Für eine bestehende
Gesetzgebung und schon vorhandene Regierung und Verwaltung sind sie die
bleibenden Regulatoren, auf welche sich eine Revision sowie eine Erweiterung des
bereits Bestehenden gründen muss, wenn die eine oder die andere nötig ist. Die
königliche Verfassungsurkunde bleibt bei diesen allgemeinen Grundlagen stehen
und entält die weitere Entwicklung derselben nicht, noch die Aufnahme näherer
Bestimmungen, welche schon als Staatseinrichtungen vorhanden sein konnten.
Organische Verfassungsbestimmungen und eigentliche Gesetze grenzen überhaupt
sehr nahe aneinander, und die weitere Arbeit der Entwicklung und Subsumtion der
schon bestehenden Einrichtungen konnte vornehmlich einen Gegenstand der
Tätigkeit der Ständeversammlung abgeben.
    
    Dies sind nun die Hauptmomente der Art und Weise, wie der König die
bisherige Staatsverfassung seines Reichs mit dem wichtigen Gliede einer
Volksvertretung und mit der Anerkennung und Proklamation der allgemeinen
Grundsätze der Gerechtigkeit im Staatsleben ergänzt zu haben meinte, die
Einverleibung jenes Gliedes und damit die Herstellung der Grundlage für die
weitere Ausbildung und Anwendung der Rechtsprinzipien durch die wirkliche, nach
der Bestimmung der Verfassungsurkunde vorgenommene Einberufung von Landständen,
durch seine eigene öffentliche Verpflichtung auf die Urkunde, deren feierliche
Übergabe an seine Stände und Bekanntmachung, als der Instruktion, welche ihnen
ihre Berechtigung erteilte, bewerkstelligt und vollendet zu haben glaubte. Man
erwartete nun etwa, dass der weitere Verlauf der Geschichte darstellen werde, wie
dies neue Geschöpf, die Landstände, sich in dem ihnen eingeräumten Kreise bewegt
und dies wichtige, zum Organismus des Staats hinzugefügte Lebenselement in ihm
gewirkt habe. Aber es ist nicht die Geschichte einer solchen assimilierenden und
lebenstätigen Wirksamkeit, die sich vor unseren Augen entwickelt, sondern die
dazu berufenen Mitglieder verweigern, sich als dieses Glied in den Staat
aufnehmen zu lassen, erklären sich dennoch für Landstände, aber einer anderen
Welt, einer vergangenen Zeit, und fordern, dass die Gegenwart zur Vergangenheit,
die Wirklichkeit zur Unwirklichkeit umgeformt werden solle.
    In derselben Sitzung, am 15. März, worin der König sein Reich vollends nach
innen konstituiert zu haben glaubte, geschieht der Anfang, dass teils die vormals
privilegierten Klassen, teils die, um Landstände zu sein, Einberufenen
gemeinschaftlich erklärten, dass sie sich ausserhalb der neuen Rechtsverfassung
des Staates befinden und dass sie in die vom Könige gegebene Verfassung gar nicht
eintreten.
    Fürs erste erklären die Agnaten des königlichen Hauses (I. Abt., S. 26 ff.),
dass sie sich und allen künftigen Agnaten, Erben und Erbes-Erben des königlichen
Hauses die Rechte des vormaligen Zustandes ausdrücklich vorbehalten wollen. -
Alsdann erklärt eine Anzahl von Standesherren, dass sie von dem Kongress der
Monarchen in Wien die Bestimmung ihrer Rechte und Verhältnisse erwarten und sich
daher einer partikulär-landständischen Verfassung nicht zum voraus untergeben
können; sie sagten sich daher von einer Teilnahme an den Verhandlungen los. -
Überhaupt wurde in die erste Adresse der Stände die Erklärung eingeschaltet
(ohne dass eben ersichtlich ist, aus welcher Bevollmächtigung), dass auch die
übrigen Fürsten und Grafen und der Gesamtadel sich nur mit Vorbehalt ihrer
Rechte und des Ausspruches des Kongresses einlassen können. - Diesen
vorbehaltenen Rechten wird insbesondere in einer an die Stände gerichteten
Beschwerdeschrift des Herrn Grafen von Waldek im Namen des
hochgräflich-limpurgischen Hauses (VI. Abt., S. 91 ff.) ein auffallend weiter
Sinn gegeben. Es heisst daselbst S. 93, dass dieses hochgräfliche Haus die
Abdikation des römischen Kaisers nie angenommen habe (eine Abdikation, welche
sonst von allen Potentaten Europas angenommen worden ist) und (S. 97) nach
Aufhebung des Rheinbundes in den rechtlichen Besitz aller seiner früheren
Rechtszuständigkeiten getreten sei, und es fehle bis auf diesen Augenblick nur
widerrechtlich der wirkliche Besitz derselben; - d.h. mit anderen Worten, es
wird sich hiermit von der rechtlichen Einverleibung in den württembergischen
Staat und von dem Untertänigkeitsverhältnis zu demselben förmlich losgesagt und
sogar hinzugefügt, dass der Herr Graf bereit sei, seinerzeit, wenn erst ein
konstitutioneller Zustand in Württemberg zustande gekommen, diejenigen
Bestimmungen anzugeben, unter welchen die Grafschaft Limpurg durch einen Vertrag
in ein Subjektionsverhältnis gegen Württemberg zu treten bereit sein werde.
    Wie das königliche Ministerium dergleichen sogar ins Lächerliche, bis zur
Nichtanerkennung der Abdikation des römischen Kaisers gehende Anmassungen von
Standesherren ansehen konnte, gehört hierher nicht; aber an einer
Ständeversammlung kann es unbegreiflich scheinen, die Teilnahme und Stimmgebung
bei ihren Beratschlagungen und Beschlüssen solchen Mitgliedern zuzugestehen,
welche förmlich erklären, dass sie rechtlich dem Königreich Württemberg noch gar
nicht angehören, dass sie wohl daran teilnehmen wollen, für das württembergische
Volk verbindliche Beschlüsse zu fassen, dass aber diese für solche Helfer noch
nicht verbindlich seien, sondern erst, wenn ein konstitutioneller Zustand mit
ihrer Hilfe zustande gekommen, wollen sie sich erklären, auf welche Bedingungen
sie sich daran anzuschliessen belieben wollen. - Wenn auch sonst das Phänomen der
Anmassung, Gesetze für andere zu machen, sich selbst aber für denselben nicht
unterworfen zu erklären, näher bei der Hand liegen mag, so wird es dagegen
schwerer sein, Beispiele von einem solchen Grade der Schlaffheit an Landständen
zu finden, dergleichen sich gefallen zu lassen und auf solche gegen den König
ebenso eigenmächtige Bedingung einen Anteil an den Beratschlagungen und
Beschlüssen zuzugestehen.
    Noch ein Stand, die Prälaten nämlich, machten nach etlichen Tagen den
unbedeutenden Schritt, in einer Adresse, doch nur als Wunsch vorzutragen, dass
sie als ein besonderer Stand in der Ständeversammlung repräsentiert1 und ihnen
die vormaligen Rechte eingeräumt werden möchten. - Von den beiden Prälaten,
welche bereits Mitglied der Ständeversammlung waren, erklärte der eine, der als
Kanzler der Universität Tübingen berufene, dass er nicht wisse, ob er die
Universität oder die Kirche oder den gelehrten Stand repräsentiere; der andere,
der als evangelischer Generalsuperintendent berufene, machte die naive Äusserung,
dass ihm ein guter Freund geraten, jene Eingabe der anderen Prälaten nicht zu
unterschreiben, um als impartiell zu erscheinen und desto mehr ihre Sache
unterstützen zu können (II. Abt., S. 64 ff.).
    Die gesamte Ständeversammlung selbst stellt sich ebenso auf einen den
wirklichen Weltverhältnissen entgegengesetzten Standpunkt. Sie verwirft die vom
Könige gegebene Verfassung und damit die Instruktion, kraft der sie versammelt
ist, nimmt sich einen eigenen Beruf heraus und beschliesst die Nichtannahme Jener
Verfassung in einem Sinne, welcher der allgemeinen, soeben von sämtlichen
europäischen Mächten neu begründeten Verfassung Europas und Deutschlands
widersprach. - Die Ständeversammlung verwarf die königliche Verfassung nicht
deswegen, weil sie dem Rechte, welches Untertanen aus dem ewigen Rechte der
Vernunft für sich in der Staatsverfassung fordern können, entgegen sei. Was man
erwarten musste, das sie ihrer Verwerfung vorausgehen lassen würde, eine
Untersuchung jener Urkunde, darauf liess sie sich gar nicht ein und hätte wohl
die allgemeinen Grundsätze derselben anerkennen müssen, sondern sie verwarf
dieselbe deswegen, weil sie nicht die altwürttembergische Verfassung sei, - auch
nicht bloss insofern, als sie von dieser verschieden wäre, auch diese
Untersuchung schickte sie nicht voran, sondern trocken und ausdrücklich, weil es
nicht namentlich diese vormalige Verfassung sei, weil der Akt, wodurch sie
eintreten sollte, nicht das blosse Wiederherstellen und Wiederaufleben des Alten
sei. - Das Tote kann aber nicht wieder aufleben; die Ständeversammlung bewies in
ihrer Forderung, dass sie von der Natur der Aufgabe, welche zu lösen war, nicht
nur keinen Begriff, sondern auch keine Ahnung hatte. Sie zeigte, dass sie das
Notwendige der Aufgabe als ein Belieben und Privatwillkür des Königs oder seines
Ministeriums betrachtete und es mit einer Zufälligkeit, nicht mit der Natur der
Sache zu tun zu haben glaubte. Sie gab zwar zu, dass einige Umstände neu [seien]
und in Ansehung derselben Modifikationen einzutreten hätten. Für diese neuen
Umstände galten ihr bloss ein paar Äusserlichkeiten, welche das Wesen in dem
Unterschiede des alten und neuen Verhältnisses so gut als gar nicht betrafen, -
nämlich das Hinzukommen eines Adelsstandes, welcher, wie oben bemerkt worden,
sich dafür ansehen wollte, dass er rechtlich, somit in Beziehung auf Verfassung,
wo allein vom Rechtszustande die Rede war, eigentlich noch gar nicht einen Teil
der Untertanen ausmache, ja der die Bestimmung einer staats- und
privatrechtlichen Stellung im Reiche vom Staate mit Konkurrenz der
Ständeversammlung zu erhalten ausschlug. Der andere Umstand war die Aufnahme der
einer anderen christlichen Konfession angehörigen Untertanen in die gleichen
Staatsbürgerrechte mit den Luteranern, ein Umstand, der ohnehin die Natur der
Verfassung nicht betraf, wie der erstere noch kein Gegenstand derselben sein
sollte. Als eine weitere Veranlassung zu Modifikationen wurde die Vergrösserung
des Landes um mehr als die Hälfte gegen seinen vorherigen Bestand betrachtet. In
der Tat konnte dieser Umstand einen sehr wichtigen Grund gegen die trockene
Einführung der vormaligen Verfassung Altwürttembergs abgeben, wogegen die
Ständeversammlung mit Advokatengründen aus vormaligen Fällen, dem alten
positiven Staatsrecht, dem formellen Begriffe der Inkorporation, zu erweisen
suchte, dass der neu hinzugekommene Teil ein Recht an die Wohltat der Verfassung
des anderen Teils habe. Im Grunde besehen aber war für die Hauptsache die ganze
Betrachtung dieser Rücksicht und vollends die Advokatenbeweise etwas sehr
Müssiges, nahezu eine querelle d'Allemand; denn wenn Württemberg auch gar keine
Erweiterung erhalten hätte und ganz nur in seinem vorigen Gebiete, das die alte
Verfassung hatte, geblieben wäre, so wäre die Veränderung der Stellung für
dasselbe, das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer neuen Verfassung die
nämliche geblieben.
    
    Für die nähere Beleuchtung dieser Notwendigkeit liessen sich nun nach sehr
vielen Seiten hin die nachteiligen Folgen entwickeln, welche die
Wiedereinführung der altwürttembergischen Verfassung unter den ganz anders
verschiedenen Umständen als nur den eben erwähnten gehabt haben würde. Die
Bildung der Zeit forderte schon wenigstens eine Zusammenstellung und Sichtung
der gleich der deutschen Reichsverfassung zu einem unförmlichen Gebäude
ausgelaufenen Konstruktionen und Konstitutionen. Man braucht nur die
verdienstliche, von unserem Herrn Geh. Kirchenrat Paulus veranstaltete Sammlung
der Haupturkunden der württembergischen Landesgrundverfassung zu betrachten, um
zu sehen, dass ein solcher Zustand der Verfassungsgrundlagen eine unerschöpfliche
Rüstkammer für Advokaten und Konsulenten zu Deduktionen, aber zugleich eine
Fassung ist, wodurch die Verfassungskenntnis und damit mehr oder weniger die
Sache selbst dem Volke entzogen wird, eine Fassung, mit der sich die Zeit nicht
mehr begnügen kann. Dass in Ansehung dieser Förmlichkeit etwas zustande gekommen
und dass ein bloss die Form zu betreffen scheinendes Geschäft auch auf die Materie
Einfluss haben musste, davon wird unten noch die Rede sein. - Was aber die
nachteiligen Folgen betrifft, so können ihnen die sogenannten wohltätigen
Folgen, vornehmlich aber das Recht, welches nicht von Folgen abhängig gemacht
werden soll, entgegengestellt werden; in Ansehung des letzteren insbesondere ist
dies auch von den Ständen zur Genüge und zum Überdruss geschehen.
    Es entsteht mit solcher Auseinandersetzung das gewöhnliche endlose Hin- und
Herreden, weil solche Gründe und Gegengründe keine letzte Entscheidung in sich
haben, wenn der Prätor fehlt, der diese Entscheidung geben müsste. Worauf es
ankommt, ist allein die Natur der Sache, und diese ist im vorliegenden Falle
sehr einfach. Die Veränderung, die sich seit Jahrhunderten vorbereitet und spät
genug vollendet hat, ist der schon genannte Übergang der beträchtlicheren
deutschen Länder aus dem Verhältnis von Reichslehen in das Verhältnis von
souveränen Ländern, d. i. von Staaten. In jenen konnten einerseits der Fürst,
andererseits Land und Leute - obgleich die letzteren als Untertanen (selbst oft
bis zum Grade der Leibeigenschaft) - mit einer Unabhängigkeit einander
gegenüberstehen, welche von beiden Seiten sich fast Souveränitätsrechten nähern
konnte. Denn zwischen beiden stand Kaiser und Reich als ein äusserliches Band,
welches beide in dieser Selbständigkeit hielt und auch notdürftig zusammenhielt,
- wie der Privatmann gegen den Privatmann eine unabhängige Person ist. In den
Verhältnissen, die sie miteinander knüpfen, gehen sie von dem subjektiven
Bedürfnis und der Willkür aus; aber allein, weil sie zugleich in einem Staate
sind, eine Obrigkeit und Gerichte über sich haben, werden Verhältnisse zu
Verträgen, hat es einen vollständigen wirklichen Sinn, Verträge zu schliessen,
und werden die Einzelnen in ihrer Selbständigkeit und in ihren Verhältnissen
aufrechterhalten. Je ohnmächtiger aber jene Zwischen- und Obermacht sich bewies,
desto schlimmer mussten beide Teile in ihren Kollisionen daran sein, weil sie,
bei ihrer Unabhängigkeit zugleich als Regierung und Untertanen aneinander
gebunden, nicht auseinanderkommen konnten.
    Ein solcher Zustand, in welchem Fürst und Volk durch eine so äusserliche
Macht verknüpft waren, führte es mit sich, dass eigentliche Staatsrechte sich auf
selten der Untertanen befanden. Zu Rechten dieser Art gehören die meisten
derjenigen, welche aus dem Lehensverhältnisse flossen; doch wäre es überflüssig,
hier solche zu berühren, weil sich in Altwürttemberg nur ein unbedeutender Adel
vorfand, dessen Rechte überhaupt von keiner grossen Konsequenz für das
Staatsverhältnis waren. Eine wesentliche Erwähnung aber verdient das Recht der
vormaligen württembergischen Landstände, die Steuerkasse in Händen zu haben. Es
war damit das Recht für sie verbunden, nicht nur selbst Diäten zu geniessen,
sondern auch Beamte, Konsulenten und vornehmlich einen Ausschuss zu ernennen und
dessen Mitgliedern sowie jenen Beamten Besoldungen aus der Steuerkasse
anzuweisen. Ja, dieser Ausschuss hatte selbst die Verwaltung der Kasse, aus der
er seine im ganzen von den Ständen bestimmte Besoldung bezog; aber ausserdem
erstreckte sich sein Verwaltungsrecht so weit, dass er sich sogar auch
Besoldungszuschüsse und Remunerationen dekretierte, ferner seinen Mitgliedern
sowie anderen Individuen für wirkliche oder eingebildete Dienste Belohnungen und
Pensionen dekretierte und ausbezahlte; ja gerade diese Verwendung der
Landesgelder fürs Persönliche, für sich selbst, welche geheim zu halten die Ehre
am allermeisten verschmähen wird, war aller Kontrolle entzogen.
    Der inneren Zerrüttung und sittlichen Versumpfung, die in einer solchen
Privatplünderung und einem solchen Zustande überhaupt liegt, ist die förmliche
Staatszerrüttung ganz nahe verwandt, dass Landstände durch die Kasse, welche sie
in Händen haben, sich für sich als eine Art von souveräner Macht für ihre Zwecke
mit äusseren Mächten in Verbindung setzen. Von der eigenen Kasse ist kein grosser
Schritt zur Unterhaltung eigener Truppen, und es würde nur lächerrlich sein, das
letztere Ständen gesetzlich zu verbieten, durch die erstere ihnen aber die Macht
und die Mittel dazu in die Hände zu geben. Wenn die vorgenannte Zwischen- und
Obermacht des Kaisers und Reichs noch vorhanden war, dann konnte eine solche
Folge in einzelnen Fällen verhütet werden, - wo nämlich jene Macht wirksam war,
sowie auch im Fall es ihr beliebte; aber es blieb eine Zufälligkeit, ob diese
Folge verhütet wurde oder nicht. Doch fehlte es im Deutschen Reiche auch nicht
an Fällen, wo Stände zur Haltung eigener Truppen berechtigt waren, wie z.B. in
Ostfriesland die Stadt Emden, ebensowenig daran, dass in eben diesem Lande, das
entfernter von der Einwirkung des Reichs lag, die Stände selbst Truppen gegen
ihren Fürsten warben, mit ausländischen Mächten Traktate schlössen und deren
Armeen ins Land riefen und sie besoldeten. Es gibt in dieser Rücksicht nicht
leicht eine lehrreichere Geschichte als die vortreffliche von Wiarda verfasste
Geschichte von Ostfriesland, wir sehen darin ein zusammenhängendes Gemälde der
schmählichsten, widrigsten und zerstörendsten Zerrüttung, die aus dem
Verhältnisse vom Fürsten und von Landständen hervorging, in deren Händen sich
Rechte befanden, die der Souveränität zustehen. In grösseren Zügen ist
dergleichen übrigens z.B. in Frankreichs, Englands Geschichte vorhanden, ehe
diese Länder ihre Bildung zu Staaten vollendet hatten, um Polens nicht zu
erwähnen, nur dass diese Geschichten auch von der ekelhaften Seite, nämlich dem
vollständigen Rechts- und Papierformalismus des deutschen Landes, mehr befreit
sind.
    Dem genannten Geschichtsschreiber waren die Archive der ostfriesischen
Landstände, bei denen er selbst in Diensten steht und auf deren Auftrag er sein
Werk schrieb, geöffnet. Die württembergischen Landstände haben eine solche
Geschichte nicht veranlasst; den berühmten Moser, der dazu befähigt, der auch ihr
Konsulent war, haben sie aus ihrer Mitte vertrieben. Doch unter anderen
Einzelheiten, die dem Publikum vorliegen, zeichnet sich eine Broschüre aus, die
in eine Seite des berührten Gegenstandes, in die unabhängige ständische
Kassenverwaltung während einer Periode wenigstens Blicke tun lässt und unter dem
Titel erschienen ist: Die Verwaltung der württembergischen Landeskasse durch die
vormaligen, nun kassierten Ausschüsse der württembergischen Landstandschaft; aus
landschaftlichen Rechnungen, Akten und Urkunden gezogen (ohne Druckort) 1799.
Die Landesversammlung, welche im Jahre 1796 nach etwa 25 Jahren wieder einmal
zusammenberufen wurde, untersuchte die Rechnungen der von ihr vorgefundenen
Ausschüsse, die genannte Broschüre liefert wenigstens einen Teil der Resultate
dieser Untersuchung. Die Vorrede sagt darüber summarisch: »Die Resultate dieser
Rechnungen entalten nicht nur etliche Tonnen Goldes, welche gesetzwidrig
verwendet worden sind, sondern sie laufen in Millionen und betragen von dem
letzteren Landtage 1771 bis zu Anfange des gegenwärtigen, im März 1797, wo dem
Unwesen ein Ende gemacht wurde, die enorme Summe von 4238000 Fl., sage: vier
Millionen zweihundertachtunddreissigtausend Gulden Staatsvermögen, über deren
treue Verwaltung und Verwendung die Ausschüsse Eid und Pflicht hatten.«
    Dies Resultat mag hinreichend sein zu erwähnen; ein detailliertes Gemälde,
wie tief die Unabhängigkeit diese ständische Verwaltung hat sinken lassen,
daraus auszuziehen, gehört nicht hierher. Es wären insbesondere die vielfachen
Remunerationen auszuheben, welche die Ausschussmitglieder für jedes bedeutende
und unbedeutende Geschäft ausser ihrem ordentlichen Gehalt (z.B. einem Kanzlisten
dafür, dass er sich nach dem Befinden des Herzogs erkundigte) sich selbst
zuteilten, und so manches, was eine förmliche Prellerei scheint genannt werden
zu können, wobei dieselben Familiennamen besonders häufig vorkommen. Alsdann
wären auch die sauberen Proben diplomatischer Versuche und Sendungen und
vornehmlich deren Belohnungen merkwürdig; in der Rechnung von 1778 bis 1781
kommt eine Summe von 5000 Fl. vor, die einem auswärtigen Hofrat im Jahre 1770 zu
einer Reise nach Petersburg übermacht wurden, um die dort verlegenen (??)
Landesangelegenheiten zu betreiben; eine Reise nach München in
Kommerzangelegenheiten à 8700 Fl. usw. - Es hilft nichts zu sagen, dass
Vergeudungen und Plünderungen der Staatskasse Missbräuche und Gesetzwidrigkeiten
gewesen seien; wenn in 26 Jahren die Summe von gesetzwidrig verwendetem
Landesgelde sich auf vier Millionen belaufen kann, so taugen gewiss die Gesetze
nichts, bei welchen dergleichen Gesetzwidrigkeit möglich ist; eine gute
Verfassung ist ja wohl nur dann eine solche, wenn durch sie Gesetzwidrigkeiten
bestraft und noch mehr verhütet werden. - Wenn solches geschah am grünen Holze,
möchte man fragen, was soll's am dürren werden? Wenn Plünderung und Vergeudung
geschah zu einer Zeit, wo Kaiser und Reichsgerichte noch über den Landständen
standen, wo die Stände selbst einen langwierigen, höchst kostspieligen Prozess
gegen ihren Fürsten wegen Erpressungen und Gesetzwidrigkeiten beendigt und eine
grosse Schuldenmasse - deren Abtragung seit bald 50 Jahren bis diese Stunde noch
nicht vollendet sein mag - übernommen hauen; - zu einer Zeit, die man als eine
Zeit deutscher Redlichkeit, landständischer Würdigkeit, einer durch die
Verfassung erschaffenen Glückseligkeit im Gegensatze gegen das Verderben, den
Luxus und das Unrecht neuerer Zeit lobpreisen hört!
    Das Übel aber, dass die Selbständigkeit der Landstände es ihnen möglich
machte, die Staatskasse zu plündern, sei nun eine notwendige Folge, oder es
könne ihm durch Gesetze und veränderte Einrichtungen gesteuert werden, so bleibt
immer der weit grössere Übelstand im Verhältnis zum Staat, dass die
Selbständigkeit der Landstände in der Disposition und Verwaltung einer
Staatskasse es ihnen möglich macht, den Gang des Staates zu erschweren, ja zu
hemmen, teils nach der Seite der inneren Angelegenheiten, teils insbesondere
nach der Seite des politischen Verhältnisses zu anderen Staaten, welches den
Landständen ohnehin entfernter liegt, ja oft verhasst ist, den deutschen aber
überhaupt bisher fremd war. Der Einfall, Landständen, oder welcher Korporation
im Staate es sei, eine von der Regierung unabhängige Militärmacht und Armee in
die Hände geben zu wollen, würde allgemein als eine den Staat zertrümmernde
Massregel angesehen werden; aber es wäre kein grosser Unterschied, wenn die
Disposition der ganzen oder eines Teils der Staatskasse und die Befugnis, daraus
Besoldungen und Pensionen zu erteilen, einer solchen Korporation zustehen
sollte. Es kann scheinen, dass Stände eines vormaligen deutschen Landes, welche
eine solche Disposition hatten, wenn ihnen diese nicht mehr zugestanden wird, an
Befugnis und Macht sehr viel verlieren. Allein es ist schon bemerkt worden, dass
durch die Veränderung eines Landes aus einem Reichslehen in einen souveränen
Staat die Stände unendlich an Befugnis und Macht gewonnen und nur um dieses
neuen Zuwachses willen mit demselben jene frühere Befugnis nicht vereinigt
bleiben kann. Der Staat würde mit solchen Bestimmungen aufhören, ein Staat zu
sein, und durch die zwei souveränen Gewalten, die sich in ihm befänden,
zertrümmert werden; - oder vielmehr die Einheit würde sich herstellen, entweder,
dass die sogenannten Stände, wie wir dies in der neueren Geschichte gesehen, die
bisherige Regierung stürzten und an sich rissen, oder, was wir gleichfalls
gesehen, dass die Regierungen solche Landstände fortjagten und Staat und Volk
dadurch retteten. Die grösste Garantie und Sicherheit der Landstände ist gerade
dies, dass sie eine der Natur der Sache widersprechende Macht nicht besitzen,
-das Törichtste dagegen, in einer solchen Macht für sich und für das Volk einen
Schutz zu suchen; denn eine solche Macht macht es zum Recht oder früher oder
später zur Notwendigkeit, solche Landstände aufzuheben.
    Es ist noch hinzuzufügen, dass mit der qualitativen Verschiedenheit eines
Lehens und eines Staates auch die nähere Förmlichkeit ganz verändert ist, die in
jenem das Verhältnis zwischen Fürst und Untertanen hatte. Indem Fürst und Land
als Eigentümer und Inhaber von besonderen Gerechtsamen in der Weise von
Privatberechtigten einander gegenüber und so unter einem Dritten, der Gewalt von
Kaiser und Reich, standen, waren sie wie unter einem Prätor im Falle, Verträge
miteinander schliessen und sich nach der Weise des Privatrechts gegeneinander
verhalten zu können. Auch in neuerer Zeit, wo wahrhaftere Begriffe an die Stelle
der vormals gedanken- und vernunftlos genommenen Vorstellung, dass die
Regierungen und die Fürsten auf göttlicher Autorität beruhen, getreten sind, hat
der Ausdruck Staatsvertrag noch immer den falschen Gedanken zu entalten
geschienen, als ob im Staate auf das Verhältnis von Fürst und Untertanen, von
Regierung und Volk der Begriff vom Vertrag wahrhaft passen und die gesetzlichen
Bestimmungen des Privatrechts, welche aus der Natur eines Vertrags folgen, hier
ihre Anwendung finden könnten, ja sollten. Ein geringes Nachdenken lässt
erkennen, dass der Zusammenhang von Fürst und Untertan, von Regierung und Volk
eine ursprüngliche, substantielle Einheit zur Grundlage ihrer Verhältnisse hat,
da im Vertrage hingegen vielmehr vom Gegenteil, nämlich der gleichen
Unabhängigkeit und Gleichgültigkeit beider Teile gegeneinander ausgegangen wird;
eine Vereinbarung, die sie miteinander über etwas eingehen, ist ein zufälliges
Verhältnis, das aus dem subjektiven Bedürfnis und der Willkür beider herkommt.
Von einem solchen Vertrage unterscheidet sich der Zusammenhang im Staate
wesentlich, der ein objektives, notwendiges, von der Willkür und dem Belieben
unabhängiges Verhältnis ist; es ist an und für sich eine Pflicht, von der die
Rechte abhängen; im Vertrag dagegen räumt die Willkür gegenseitig Rechte ein,
aus denen dann erst Pflichten fliessen. - Mit dem Übergange eines Landes aus
seiner Reichslehenschaft in einen Staat ist die vorherige, durch eine dritte
Zwischen- und Obergewalt vermittelte Selbständigkeit der beiden Seiten und damit
auch das ganze Vertragsverhältnis hinweggefallen.
    
    Der Grundirrtum der Stellung, die sich die württembergischen Landstände
gaben, liegt hierin, dass sie von einem positiven Rechte ausgehen, sich ganz nur
ansahen, als ob sie noch auf diesem Standpunkte ständen, und das Recht nur
fordern aus dem Grunde, weil sie es vormals besessen haben. Sie handelten, wie
ein Kaufmann handeln würde, der auf ein Schiff hin, das sein Vermögen entielt,
das aber durch Sturm zugrunde gegangen ist, noch dieselbe Lebensart fortsetzen
und denselben Kredit von anderen darauf fordern wollte, - oder wie ein
Gutsbesitzer, dem eine wohltätige Überschwemmung den Sandboden, den er besass,
mit fruchtbarer Dammerde überzogen hätte und der sein Feld auf dieselbe Weise
beackern und bewirtschaften wollte wie vorher.
    Man sieht in der Art, wie sich die in Württemberg berufenen Landstände
gehalten, gerade das Widerspiel von dem, was vor 25 Jahren in einem benachbarten
Reiche begann und was damals in allen Geistern wiedergeklungen hat, dass nämlich
in einer Staatsverfassung nichts als gültig anerkannt werden solle, als was nach
dem Recht der Vernunft anzuerkennen sei. Man konnte die Besorgnis haben, dass der
Sauerteig der revolutionären Grundsätze jener Zeit, der abstrakten Gedanken von
Freiheit, in Deutschland noch nicht ausgegoren und verdaut sei und
Ständeversammlungen sich die Gelegenheit nehmen würden, ähnliche Versuche zu
machen und Verwirrungen und Gefahren herbeizuführen. Württemberg hat das
allerdings auch bis auf diesen Grad tröstliche Beispiel gegeben, dass solcher
böse Geist nicht mehr spuke, zugleich aber auch, dass die ungeheure Erfahrung,
die in Frankreich und ausser Frankreich, in Deutschland so gut als dort gemacht
worden ist, für diese Landstände verloren war, - die Erfahrung nämlich, dass das
Extrem des steifen Beharrens auf dem positiven Staatsrechte eines verschwundenen
Zustandes und das entgegengesetzte Extrem einer abstrakten Teorie und eines
seichten Geschwätzes gleichmässig die Verschanzungen der Eigensucht und die
Quellen des Unglücks in jenem Lande und ausser demselben gewesen sind. - Die
württembergischen Landstände haben auf dem Standpunkte wieder anfangen wollen,
worauf die vormaligen Landstände sich befanden; sie haben sich auf den Inhalt
der königlichen Verfassungsurkunde nicht eingelassen und nicht gefragt und zu
beweisen gesucht, was und dass etwas vernünftiges Recht sei, sondern sind
schlechtin bei dem Formalismus beharrt, ein altes positives Recht zu fordern
auf dem Grund, dass es positiv und vertragsmässig gewesen sei. Man musste den
Beginn der Französischen Revolution als den Kampf betrachten, den das
vernünftige Staatsrecht mit der Masse des positiven Rechts und der Privilegien,
wodurch jenes unterdrückt worden war, einging; in den Verhandlungen der
württembergischen Landstände sehen wir denselben Kampf dieser Prinzipien, nur
dass die Stellen verwechselt sind. Wenn damals die Majorität der französischen
Reichsstände und die Volkspartei die Rechte der Vernunft behauptete und
zurückforderte und die Regierung auf der Seite der Privilegien war, so stellte
in Württemberg vielmehr der König seine Verfassung in das Gebiet des
vernünftigen Staatsrechts; die Landstände werfen sich dagegen zu Verteidigern
des Positiven und der Privilegien auf; ja, sie geben das verkehrte Schauspiel,
dass sie dieses im Namen des Volkes tun, gegen dessen Interesse noch mehr als
gegen das des Fürsten jene Privilegien gerichtet sind.
    Man konnte von den württembergischen Landständen sagen, was von den
französischen Remigranten gesagt worden ist: sie haben nichts vergessen und
nichts gelernt; sie scheinen diese letzten 25 Jahre, die reichsten, welche die
Weltgeschichte wohl gehabt hat, und die für uns lehrreichsten, weil ihnen unsere
Welt und unsere Vorstellungen angehören, verschlafen zu haben. Es konnte kaum
einen furchtbareren Mörser geben, um die falschen Rechtsbegriffe und Vorurteile
über Staatsverfassungen zu zerstampfen, als das Gericht dieser 25 Jahre; aber
diese Landstände sind unversehrt daraus hervorgegangen, wie sie vorher waren. -
Altes Recht und alte Verfassung sind ebenso schöne, grosse Worte, als es
frevelhaft klingt, einem Volke seine Rechte zu rauben. Allein ob das, was altes
Recht und Verfassung heisst, recht oder schlecht ist, kann nicht aufs Alter
ankommen; auch die Abschaffung des Menschenopfers, der Sklaverei, des
Feudaldespotismus und unzähliger Infamien war immer ein Aufheben von etwas, das
ein altes Recht war. Man hat oft wiederholt, dass Rechte nicht verlorengehen
können, dass hundert Jahre Unrecht kein Recht machen können, - man hätte
hinzusetzen sollen: wenn auch das hundertjährige Unrecht diese hundert Jahre
lang Recht geheissen hätte; ferner, dass hundertjähriges und wirkliches positives
Recht mit Recht zugrunde geht, wenn die Basis wegfällt, welche die Bedingung
seiner Existenz ist. Wenn man das Belieben hat, leeres Stroh zu dreschen, so mag
man behaupten, dass dem einen Ehegatten auch noch nach dem Tode des anderen sein
Recht auf den anderen, dem Kaufmann, dessen Schiff von der See verschlungen
worden, noch sein Recht auf dasselbe verbleibe. Es ist von Jeher die Krankheit
der Deutschen gewesen, sich an solchen Formalismus zu hängen und damit
herumzutreiben. So ist denn auch noch bei dieser württembergischen
Ständeversammlung beinahe der ganze Inhalt ihrer Tätigkeit auf die unfruchtbare
Behauptung eines formellen Rechts mit Advokateneigensinn beschränkt. Vergebens
versuchten einige wenige Stimmen, sie auf die Sache selbst zu führen, unter
anderen der Präsident der Versammlung, der Herr Fürst zu Hohenlohe-Öhringen, sie
gelegentlich von dem prozessualischen Gange abzubringen, - hatte ja der Mörser,
in welchem die Zeit 25 Jahre lang zerstossen worden, nichts auf sie vermocht.
    
    Aus diesem Verhalten der Landstände, sich in dem Formalismus des positiven
Rechts und dem Standpunkt des Privatrechts zu halten, wo es sich vom
vernünftigen und vom Staatsrecht handelte, folgt für die Geschichte ihrer
andertalbjährigen Verhandlungen, dass sie höchst leer an Gedanken sind und für
einen so grossen Gegenstand als der ihnen vorgelegte, die freie Verfassung eines
deutschen Staats jetziger Zeit, wenig oder fast nichts Lehrreiches entalten.
Statt einer fruchtbaren Arbeit bietet sich daher fast nur eine äusserliche
Geschichte dar, von der jetzt der Hauptgang anzugeben ist.
    Es ist schon angeführt worden, dass, nachdem der König am 15. März 1815 die
Ständeversammlung feierlich eröffnet und nach Übergabe der Konstitutionsurkunde
jene sich selbst überlassen hatte, Herr Graf von Waldek, kein Altwürttemberger,
auch nicht für sich ein Virilstimmführer, sondern ein Substitut einer solchen,
mit einer Rede auftrat, welche mit dem vorhin erwähnten Lobe des Königs begann,
des »erhabenen Monarchen, der seltene Stärke bewiesen, Württemberg beträchtlich
ausgedehnt und nun die von seinen Erlauchten Ahnherren, lauter Fürsten von
seltenen Eigenschaften, auf ewig gegründete Verfassung herstellt«. - Es konnte
nicht wohl anders gemacht werden, als dass die erste Äusserung von selten der
Ständeversammlung, wenn nicht eine Anerkennung der soeben vollzogenen
königlichen Handlung, seinem Reiche eine Verfassung zu geben, doch eine sich als
schicklich zeigende Lobpreisung ins Allgemeine entielt. Diese Lobpreisung ist
nun, wie die ganze Rede, so geschraubt und zweideutig gehalten, jedem Worte so
der Stempel der Feinheit aufgedrückt, dass die Ständeversammlung sich darin der
Geschicklichkeit ihres Redners, nach aussen die schuldige Devotion bewiesen, nach
innen aber alles vorbehalten zu haben, erfreuen konnte; - der König dagegen und
das Ministerium konnten diese verdrehten und versteckten Ausdrücke als Hohn
aufnehmen, um so mehr, als jenem ausdrücklich der Entschluss zugeschrieben wird,
das seit Jahrhunderten als wohltätig anerkannte Band zwischen dem Regenten und
allen Ständen des Staates und eine alle Teile zufriedenstellende Konstitution
herzustellen und die seit neun Jahren geschehene Aufhebung der von den
Erlauchten Ahnen für ewige Zeiten gegründeten Verfassung wieder aufzuheben . Man
konnte diese Versicherung für eine kecke Voraussetzung nehmen, wenn sogleich und
nur in ihrem Sinne gehandelt worden; aber sie mochte, wie gesagt, mehr nur
höhnisch und hämisch erscheinen, da die Beschwernis der Ständeversammlung gleich
von dieser ersten Sitzung an nur den Inhalt hatte, dass im Gegenteil der König
eben jene alte Verfassung nicht habe wiederherstellen wollen, dass mit der von
ihm herrührenden Verfassung vielmehr kein einziger der Stände seines Staates,
kein Teil desselben (ausser dem Könige selbst und seinen Ministern) zufrieden
sei.
    Der weitere Verfolg dieser Rede ist eine historische Zusammenstellung der
Schicksale Württembergs unter seiner Verfassung; als allgemeines Resultat
erscheint, dass der Zustand des Landes zu allen Zeiten, während es jene
Verfassung hatte, elend, niedergedrückt, unglücklich war. Hieraus wird der mit
solcher Prämisse kontrastierende Schluss gemacht, »dass die alte württembergische
Verfassung das Land seit Jahrhunderten beglückt, dass sie die entschiedensten
Vorzüge vor allen Verfassungen anderer Länder habe, ohne Zweifel von jeher die
beste Verfassung eines deutschen Landes, der Gegenstand nicht allein der
Bewunderung Deutschlands, sondern sogar wiederholt der Aufmerksamkeit Englands
gewesen sei«. Hiermit und weil in ihr alles vertragsmässig bestimmt und nichts
Zweifelhaftes, weil sie garantiert, von allen Regenten beschworen sei, das Volk
nicht auf sie Verzicht geleistet habe usf., sei sie ganz allein als Grundgesetz
und Grundvertrag anzuerkennen. Einige Modifikationen, welche durch die
veränderten Umstände notwendig geworden, die oben erwähnten, seien nur auf sie
zu gründen. Die hiernach vom Redner vorgeschlagene und von der Versammlung
angenommene Adresse drückt diese Gedanken nicht in direktem Stile aus, sondern
bringt sie schieferweise in die Form von indirekten Hypotesen auf folgende
Weise: Wenn das Volk Repräsentanten nur gewählt habe in der Voraussetzung, dass
die alte vererbte, Württemberg seit Jahrhunderten beglückt habende, bestätigte
usf. Verfassung allen Modifikationen zugrunde gelegt werden müsse, wenn ferner
die Mehrzahl der Standesherren sich ihre Rechte und den Ausspruch des Kongresses
vorbehalten müssen, so erkennen die Stände mit alleruntertänigstem Danke, dass
der König in der Eröffnung von diesem Tage ihnen eine Veranlassung zur Beratung
über die Anwendung der neueren Verhältnisse auf die alten Verhältnisse des
Landes an die Hand gegeben habe. So wie daher die Versammlung sich vorbehalten
müsse, den Erfolg ihrer Beratung dem Könige vorzutragen, so zweifeln sie nicht
usf.
    Ganz anders, als dieser hypotetische versteckende Stil lautet, ganz anders,
als dass nur eine Beratung vorbehalten, dass ein Erfolg der Beratung erst künftig
und, wenn ein solcher erhalten werde, alsdann dem Könige vorgetragen werden
sollte, spricht die Versammlung gleich in ihrer nächsten Sitzung die Meinung
ihrer Adresse ausdrücklich dahin aus, dass sie damit erklärt habe, nur auf die
Basis der altwürttembergischen Verfassung könne über die neueren, durch
besondere Umstände herbeigeführten Modifikationen unterhandelt werden.
    Auf die Rede des Herrn Grafen von Waldek und die Ablesung seiner
vorbereiteten Adresse erfolgte, nachdem nur noch ein Deputierter einige
auffordernde Bemerkungen zur Unterzeichnung der Adresse gemacht, die stumme
einmütige Annahme derselben von der Versammlung.
    Der abgewogene, einerseits mit Keckheit, die man sogar Hohn nennen konnte,
durchwobene und andererseits geschrobene, versteckte, steife Berichtsstil und
Inhalt der Rede und Adresse ist schon bemerklich gemacht worden. Die
diplomatischen Verhandlungen neuerer Zeit zeigen bei aller Vorsicht,
Besonnenheit und Abgewogenheit der Ausdrücke eine offene, direkte, würdige
Haltung und bei der grössten Klugheit am wenigsten eine selbstgefällige
Pfiffigkeit. Wieviel mehr hätte man von einer deutschen Ständeversammlung
Freimütigkeit, Lebendigkeit und würdige Offenheit in ihrer ersten Erklärung
erwarten sollen, statt der anwidernden Geschrobenheit und Versteckteit und dann
der Stummheit, womit sich die übrige Versammlung hinter jene Geschrobenheit
steckte!
    Aber worauf sie sich hierbei nachher immer sehr viel zugute tat, ist die
Einmütigkeit, womit der Beschluss, die Adresse anzunehmen, gefasst worden sei.
Welche Bewandtnis es hiermit und mit der äusseren Manier, die Adresse in der
Sitzung durchzusetzen, gehabt habe, zeigt die folgende Sitzung und der fernere
Verlauf der Verhandlungen. In dieser Sitzung (vom 17. März) verwahren sich sechs
Herren von Adel gegen die in der Adresse entaltene Angabe, dass der anwesende
Gesamtadel sich seine Rechte vorbehalten habe. Ihre hierüber abgegebene
Erklärung führt an, dass die Reden der zwei Mitglieder, wovon die Adresse die
Folge gewesen, teils so schnell, teils mit so schwacher Stimme vorgetragen
worden, dass sie nicht vernommen werden konnten; ferner ist bemerkt, dass das
Aufstehen von den Sitzen die Stelle einer förmlichen Abstimmung habe vertreten
sollen, die Veranlassung und der Zweck dieses Aufstehens sei aber nicht
allgemein bekannt gewesen. - Die Förmlichkeit des Abstimmens musste in einer
Versammlung vor allem bestimmt und den Mitgliedern bekannt sein; wenn auch für
den ersten Augenblick eine Art und Weise zu erfinden war, musste sie von einer
Äusserung und Erklärung begleitet werden, dass ihre Bedeutung keinem Zweifel
unterliegen konnte. Das Bild der Stummheit macht sich durch die Erwähnung des
schnellen Ablesens der Vorträge und der leisen Stimme dabei vollständig. Ist
dies ein Bild, des ersten Auftretens einer Ständeversammlung würdig, eines
Auftretens, womit sie den entscheidenden, ja ihren einzigen Beschluss für immer
fasste? - Jene sechs Mitglieder gaben die unumwundene Erklärung, dass sie die vom
Könige gegebene Konstitution dankbarlich annehmen. Diese Ausdrücklichkeit sticht
sehr mit den Wendungen der Adresse ab, auf deren Sinn man sonst vorbereitet und
unterrichtet sein musste, um zu wissen, dass er die Nichtannahme der Konstitution
sein sollte. Offener und einer Versammlung von deutschen Männern und
Volksrepräsentanten würdiger hätte es gelassen, wenn sie ihre Nichtannahme der
königlichen Verfassung ebenso unumwunden erklärt hätte als jene sechs Adeligen
ihre Annahme. Es wird im folgenden zuweilen der gegen den König zu beobachtenden
Delikatesse erwähnt; die echte Delikatesse liegt aber ohne Zweifel in einer
gebildeten Freimütigkeit, und das gegen den König und gegen sich selbst
undelikateste Benehmen und Ton ist wohl die oben erwähnte Geschrobenheit und
Haltung.
    Wichtiger ist jedoch, dass einem Hauptbeschlusse nicht bloss zwei, die Materie
beinahe nicht berührende Vorträge hätten vorangehen müssen, dass überhaupt die
Einmütigkeit des Beschlusses, statt für einen Vorzug gelten zu können, vielmehr
der Versammlung zum grössten Vorwurf und Tadel gereichen musste. Man sieht eine
Ständeversammlung wohl der grossen Mehrheit nach über ihren Beschluss schon zum
voraus einverstanden und die Sache im stillen abgemacht. Ein anderer Teil zeigt
späterhin wohl zum Teil eine Opposition, vornehmlich aber zeigt er gänzliche
Gleichgültigkeit gegen den Nerv des Beschlusses, nämlich gegen die alte
Verfassung; dieser Teil macht für sich weder einen Anspruch auf das formelle
Recht noch auf den Inhalt derselben, sondern will nur eine gute und daher
vielmehr eine bessere Verfassung als die altwürttembergische. - Man sieht daher
eine in ihrem Verhältnisse noch neue Versammlung, welche von der Unkenntnis
ihrer Bestandteile, der Ungewissheit dessen, was werden soll, der Ungewohnteit
und Ungeübteit zur Zurückhaltung und Stummheit gebracht ist und welcher die
Geschrobenheit und versteckende Entschiedenheit einiger Mitglieder imponiert.
Wenn die Versammlung ihre Stellung und Begriff klarer und mutiger erfasst hätte,
so hätte sie vielmehr die grösste Offenheit und Ausführlichkeit zu ihrem Gesetze
machen und, statt stumm zu sein, es für das Grösste halten müssen, da es ihr
eingeräumt worden, das Wort zu haben. Wäre die Einmütigkeit auch der wirklichen
Intention nach vorhanden gewesen oder aus Einschüchterung und Mangel an
Selbstzutrauen hervorgegangen, so musste sie in allen Fällen es sich selbst zur
Pflicht machen, wenn man es so nennen will, einen Advocatum Diaboli zu erwählen
- und dieser Name scheint nicht zu unpassend in Betracht der bewiesenen
Animosität gegen die königliche Konstitution -, sie musste von amtswegen alle
Gründe, welche sich für die Annahme der königlichen Verfassung ergeben konnten,
selbst entwickeln und ins hellste Licht setzen lassen und dann ebenso eine
unumwundene Angabe ihrer wirklichen Meinung und eine ausführliche
Auseinandersetzung ihrer Beweggründe ihren Beschlüssen vorangehen lassen. Aber
eine solche Beratung ist weder dem Beschlüsse vorangegangen noch nachgefolgt;
dazu ist aber eine Ständeversammlung vorhanden, nicht nur dass sie nicht
unberaten handle, sondern dass sie vor dem Volke und der Welt ihre Beratungen
über die Interessen des Staats anstelle.
    Als etliche Monate später Herr Gleich, Repräsentant von Aalen, einen Vortrag
hielt, der den bisher unberatenen Voraussetzungen der Versammlung ganz
entgegengesetzt war, so führte das Komitee, welches einen Bericht darüber
abzustatten hatte, demselben zu Gemüt, dass eine solche Erscheinung befremden und
allgemeine Missbilligung erregen müsse in einer Versammlung, wo Eintracht und
patriotische Redlichkeit bisher jeden fremden unlauteren Einfluss entfernt
gehalten habe. Wie? ein Deputierter, der den Mut fasst, seine dissentierende
Meinung gegen diese stumme und tote Unanimität endlich laut werden zu lassen,
muss sich damit der Anspielung auf fremden unlauteren Einfluss aussetzen? Ohnehin
wäre die direkte Bezichtigung der Unlauterkeit oder die gänzliche Entaltung von
blosser Insinuation würdiger gewesen. - Dem Vortrag des Herrn Gleich wird
übrigens sogleich im Anfang des Berichts vom Komitee der Zweck beigelegt - oder
vielmehr gesagt, dass er den Zweck zu haben scheine -, eine Oppositionspartei zu
bilden in der durch Eintracht bisher so rühmlichst charakterisierten
Versammlung. Wer nur etwas über die Natur einer Ständeversammlung nachgedacht
hat und mit ihren Erscheinungen bekannt ist, dem kann es nicht entgehen, dass
ohne Opposition eine solche Versammlung ohne äussere und innere Lebendigkeit ist,
dass gerade ein solcher Gegensatz in ihr zu ihrem Wesen, zu ihrer Rechtfertigung
gehört und dass sie nur erst, wenn eine Opposition sich in ihr hervortut,
eigentlich konstituiert ist; ohne eine solche hat sie die Gestalt nur einer
Partei oder gar eines Klumpens.
    Der Referent hat sich mit der Art und Weise, wie die Ständeversammlung
aufgetreten ist, so lange aufgehalten, weil sie nicht nur für sich merkwürdig,
sondern auch für die ganze Folge charakteristisch ist. In Ansehung der
Förmlichkeit des Ganges, mit der die Versammlung ihr Geschäft betrieb, verdienen
noch zwei Umstände bemerklich gemacht zu werden. - Der Gang ihrer Verhandlungen
innerhalb ihrer selbst war im allgemeinen dieser, dass von ihr für einen
vorkommenden Gegenstand ein Komitee ernannt, von diesem ein Bericht erstattet,
dann debattiert und hierauf der Beschluss gefasst werden sollte. - Bei der Wahl
des Komitees war es am häufigsten, besonders anfangs, wo es am meisten darauf
ankam, sich in Besitz zu setzen und zu imponieren, durchgängig der
Vizepräsident, welcher namentlich die Mitglieder vorschlug. Dieser von der
Versammlung gewählte Vorstand schlug in die ersten Komitees, nachdem sich nur
erst zwei Mitglieder in der Versammlung öffentlich gezeigt hatten, gleich die
Mitglieder vor, welche sich für immer als Häupter der altwürttembergischen
Partei auszeichneten. Es erfolgte daraus, dass das Wort vollständig in ihre Hände
kam, um so mehr, wenn man die sonstige Delikatesse der Mitglieder der
Ständeversammlung gegeneinander sieht. Diese ging so weit, dass in einem Fall, wo
die Versammlung beschlossen hatte, ein Komitee von zwölf Mitgliedern zu
ernennen, und elf die Majorität erhielten, für die zwölfte Stelle aber vier
Mitglieder gleiche Stimmen hatten, sie nun nicht aus diesen vier einen
dazuwählte, womit drei davon ausgeschlossen worden wären, sondern vielmehr gegen
ihren Beschluss alle fünfzehn in ihr Komitee von zwölf Mitgliedern ernannte. -
Gleich bei dem zweiten Komitee, das zu ernennen war, kommt dann eine auffallende
Geschrobenheit vor, um es zustande zu bringen, dass die vier in das erste
ernannten Häupter auch nicht ermangelten, Mitglieder des zweiten zu werden. Es
ist für die Freiheit einer Versammlung sehr wesentlich bei dem grossen Einfluss
eines Komitees überhaupt, dass nicht dieselben Individuen alle Komitees besetzen,
wenn jedes vorkommende Geschäft durch ein solches vorbereitet werden muss, damit
nicht diese Vorbereitung für alles in denselben Händen bleibt. Dieser Einfluss
ist vollends beinahe unbedingt in einer Versammlung, wo fast der einzige,
wenigstens der Hauptvortrag in einer Sache vom Komitee ausgeht und sozusagen
eigentlich gar nicht diskutiert wird.
    Das andere Bemerkenswerte ist nämlich die Art und Weise der Vortrage. Man
findet in den Verhandlungen nicht frei gehaltene Reden, sondern am allermeisten
nur abgelesene Vorträge, wenigere und nur kurze mündliche Äusserungen, überhaupt
keine lebendige Rede und Gegenrede; nur gegen das Ende der Versammlung einmal,
als statt der Sache die Persönlichkeit eines dissentierenden Mitglieds, des
Herrn Dr. Cotta, zum Gegenstande gemacht wurde, fielen die Äusserungen, und
darunter ziemlich unanständige Persönlichkeiten, nicht wie sonst gewöhnlich als
vota scripta, sondern diesmal ohne Vorbereitung Schlag auf Schlag; es zeigte
sich die natürliche Beredsamkeit, die sich auf unseren Märkten auch noch für
solche Fälle erhalten hat; die Beredsamkeit aber, die auf einem römischen Forum
herrschend war, hat man nicht zum Vorschein kommen sehen. - Dass die Berichte der
Komitees schriftlich verfasst und abgelesen wurden, versteht sich auch sonst von
selbst. Was aber das etwa hierauf folgende Debattieren hiess, bestand meist
darin, dass, und dies zuweilen mehrere Tage und Wochen nachher, ein oder einige
Mitglieder ein mitgebrachtes votum scriptum ablasen, und wieder vielleicht Tage
und Wochen später ein anderes Mitglied ein ebensolches Votum produzierte. In
einer und derselben Sitzung konnte daher ein Ablesen mehrerer Aufsätze
aufeinander folgen, deren jeder sich auf einen ganz verschiedenen Gegenstand
bezog, auch sehr häufig eben keine weitere Folge hatte, als dass er eben
abgelesen war. Gerade das Belebende, welches daraus hervorgeht, dass eine
Versammlung von Männern sich gegenübergestellt wird, um von Angesicht zu
Angesicht, von Mund zu Mund mit lebendiger Gegenwart des Geistes zu behaupten,
zu beweisen, zu widerlegen, zu bewegen, fällt durch jene schriftliche Metode so
gut als ganz hinweg. - Diskutieren kann man ein Ablesen von vielerlei
Abhandlungen nacheinander nicht nennen. Mit Recht ist es im englischen Parlament
Gesetz, dass das Ablesen schriftlicher Vorträge nicht gestattet wird, teils weil
ein solcher Aufsatz sehr leicht die Arbeit eines anderen sein kann, teils aber
vorzüglich, weil die ganze Natur einer solchen Versammlung dadurch geändert
wird. Ausser wenigeren, mit lebendigem Sinne verfassten, jedoch gleichfalls
abgelesenen Reden machen die vorliegenden Hefte der Verhandlungen vornehmlich
eine Sammlung von rechtlichen Bedenken, mit Zitationen nicht bloss aus der
Litanei von Landtagsabschieden, Erbvergleichen, fürstlichen Testamenten usf.,
sondern auch z.B. aus dem Corpus Iuris, Montesquieu, Zonaras, Cramer in der
Abhandlung De tacente dissentiente (in Opuscula T. II, und im Usus philosophiae
Wolfianae in iure, spec. XII) und dergleichen stattlichen Gelehrsamkeiten
gespickten Deduktionen und totgeborenen Advokatenschriften aus.
    Wenn eine Ständeversammlung das Volk vorstellt, ist ein solches Verhandeln
die Art, wie ein Volk sich äussert, wie auf eine solche Versammlung und auf ein
Volk selbst gewirkt wird? Abhandlungen, in jener Weise auf der Studierstube
verfasst, sind auch nur an Studierstuben adressiert oder zu Akten für
Geschäftsmänner bestimmt. Ständeversammlungen aber haben ihr wesentliches
Publikum an dem Volke; wie kann dieses an dergleichen Papierverhandlungen und
pedantischen Deduktionen Interesse nehmen und damit fortgehen? Vielmehr
isolieren sich seine Repräsentanten auf solche Art voneinander und noch mehr vom
Volke selbst und treiben die Angelegenheiten des Volkes vielmehr mit
Ausschliessung desselben, wenn auch die Sitzungen öffentlich wären. Die
Physiognomie der Verhandlungen der württembergischen Versammlung ist auf solche
Weise nicht viel von der der Tätigkeit einer Gesellschaft junger Leute
verschieden, die sich verbindet, zu ihrer Übung und zum Fortschreiten ihrer
Bildung Aufsätze zu verfertigen, und sich gegenseitig dazu herleiht, sie ablesen
zu hören.
    Von dem Materiellen abgesehen war diese schriftliche Manier mit den Folgen,
die sie auf den ganzen Gang der Geschäftsbehandlung haben musste, wohl auch ein
Grund zu der Abteilung VIII, S. 20 angeführten, freilich für unziemlich
erklärten Äusserung eines Repräsentanten, »dass, wenn die eingekommenen Petitionen
nicht Stoff zur Unterhaltung gewährt hätten, man sich der Langeweile nicht zu
erwehren gewusst hätte«. - Ohnehin, wenn die Debatten von Landständen vornehmlich
in einer Mitteilung von schriftlichen Deduktionen bestehen sollten, so wäre ihr
persönlicher Zusammentritt ziemlich überflüssig und viele Kosten erspart; das
Ganze liesse sich durch Zirkulation der Aufsätze abtun. Wer das Lesen gewohnt
ist, zieht ohnehin vor, solche Aufsätze selbst zu lesen, als sich zum Anhören
herzugeben; jeder hätte aber auch die Wahl, sie sich von seiner Frau oder einem
guten Freunde ablesen zu lassen, und die Vota liessen sich dann ebenso
schriftlich einschicken.
    Um nun aber das Geschichtliche weiter zu verfolgen, so erfolgte gleich im
Anfange der Sitzungen der Ständeversammlung das grosse politische Ereignis, die
Ankunft Bonapartes in Frankreich aus der Insel Elba. Der König setzte schon zwei
Tage nach der Eröffnung der Stände sie von den in Wien getroffenen Massregeln in
Kenntnis. Eine Begebenheit dieser Art war geeignet, die Gesinnung und den ganzen
Charakter einer deutschen Ständeversammlung, durch ihr Benehmen und Haltung
dabei, ins Licht zu setzen. Wenn es möglich gewesen wäre, dass ein deutsches Volk
dieses Ereignis mit Freude und Hoffnung hätte aufnehmen können, so konnte es
gefährlich scheinen, dass Landstände, die in den schon angegebenen, dem Willen
ihres Königs entgegengesetzten Absichten waren, in diesem Zeitpunkte sich
beisammen befinden. Da aber jenes unmöglich war, so musste eine solche
Versammlung um so erwünschter scheinen, um mit vereinter Energie Mittel
aufbieten zu können, welche eine so weitaussehende, die Ruhe Europas aufs neue
zu bedrohen scheinende Begebenheit besonders in den Frankreich nahe liegenden
Ländern erforderte.
    Es ist nur allzuhäufig der verderbliche, unpatriotische, ja in höherem Sinne
oft verbrecherische Kunstgriff von Landständen gewesen, den Drang politischer
Umstände, in den ihre Regierung versetzt war, statt mit ihr offen
gemeinschaftliche Sache zur Abwehrung der Not des Staates zu machen, vielmehr
dazu benutzen zu wollen, Vorteile für sich der Regierung abzudringen und
zugleich mit der äusseren eine Verlegenheit nach innen hervorzubringen, womit die
Kraft der Regierung nach aussen, statt vermehrt zu werden, geschwächt und dem
Wesen und der Tat nach mit dem Feinde gemeinschaftliche Sache gemacht wurde. -
Am 28. März trug ein Mitglied im ganzen Gefühle der Wichtigkeit der Umstände
darauf an (II. Abt., S. 41), dass die Versammlung ihrerseits dem Könige erklären
solle, dass der letzte Tropfen Bluts, die letzte Gabe ihres Guts für Ihn und die
gute Sache bereit sei, - wie die Versammlung dies durch allgemeine Bewaffnung,
durch ein zu eröffnendes Darlehen bezwecken wolle, wie sie dies aber nur im
altkonstitutionellen Wege auszuführen sich imstande sehe. - Ein Teil des Adels
erkannte in einer Adresse an die Stände (II. Abt., S. 14), dass die höchste
Gefahr die höchste Anstrengung erfordere, und bat, ohne Bedingungen
hinzuzufügen, die Versammlung um Einleitung dahin, dass der König eine allgemeine
Landesbewaffnung und Waffenübung anordnen möge. Adressen von vielen Oberämtern
liefen in ähnlichem Sinne ein. Eine von Esslingen am 29. März (II. Abt., S. 48,
die anderen sind ungedruckt geblieben) drückte bei der vom Könige bereits
getroffenen Verfügung der Aufstellung eines Landbataillons in jedem Oberamte von
500 Mann die Besorgnis aus, dass zu viele schonende Rücksichten vorgeschrieben
seien und die Verteidigungsanstalten dadurch Schwierigkeiten und Aufschub leiden
könnten; sie wünschte ein allgemeines Aufgebot. Ein beigelegter Bericht des
Schulteissen Reinhard von Oberesslingen ist als eine »kräftige Erklärung«
gleichfalls (II. Abt., S. 50) abgedruckt; er besagt: »Der Versuch, Freiwillige
zu Feldwebeln zu erhalten, scheint vergebens zu sein bei den ausgedienten
Soldaten. Die Menschen haben, so wie viele oder die meisten vom Volk, ein zu
stumpfes Gefühl für Vaterlandsliebe und Verteidigung. Alles soll die Waffen
ergreifen, was gesund ist, vom 18. bis 40. Jahr. Wenn die Schwaben in Masse
aufgeboten werden, so gehen sie und schlagen mit Kraft, wenn sie aber freien
Willen haben, so geschieht nichts!!« - Diesem Schulteissen, indem er so von
seinem Volke, unter dem er mitten drinnen steht, spricht, hat die
Ständeversammlung wohl nicht den Vorwurf von Volksverleumdung - ein in unseren
Tagen beliebt gewordener Ausdruck - machen wollen, als sie seinem Berichte die
Auszeichnung, ihn abdrucken zu lassen, und den Titel einer kräftigen Erklärung
gab.
    Die Ständeversammlung hatte sich nun aber für diese wie für ihre anderen
Angelegenheiten bereits dadurch Fesseln angelegt, dass sie annahm, Anträge und
Vorschläge, die sie mache, könnten ihr für eine Ausübung des in der königlichen
Konstitution ihr zugestandenen Petitionsrechts und, als Konsequenz hiervon, für
eine faktische Anerkennung dieser Konstitution ausgelegt werden. Als ob das
Beisammensein der Ständeversammlung auf den Grund dieser Verfassung nicht schon
ein ganz förmliches Faktum gewesen wäre und als ob die Repräsentanten eines
Volks, die unter solchen Umständen, unter welchem Titel, Form und
Bevollmächtigung es sei, versammelt sind, nicht alle anderen Rücksichten,
insbesondere die Furcht vor Konsequenzenmacherei verbannen und allein kräftig
für die Rettung ihres Volkes denken und handeln mussten!
    Die Versammlung liess anfangs jene eingelaufenen Adressen ablesen und legte
sie ad acta. Von der allgemeinen Landesbewaffnung wurde wohl ziemlich unzeitig
als ein Verdienst der Stadt Tübingen bemerkt, dass diese bereits den Antrag dazu
gemacht, wo die Verhältnisse in Frankreich noch nicht bekannt waren. Wenn der
blosse Patriotismus bei einer auswärtigen Gefahr so leicht auf den Einfall einer
allgemeinen Volksbewaffnung geraten kann, so war einer Ständeversammlung eine
reifere, bessere Einsicht auch in die militärische, vornehmlich aber in die
politische Ratsamkeit einer solchen Massregel zuzutrauen, - zu einer Zeit, wo das
neue Beisammensein der Stände selbst die mannigfaltigsten Umtriebe und innere
Spannung veranlasste. In welches Licht aber konnte der Vorschlag einer solchen
Bewaffnung gestellt werden, wenn er noch früher erschien, ehe das Ereignis in
Frankreich eine solche Massregel äusserlich motivierte! Ohnehin hatte die
Erfahrung gelehrt, dass eine solche verfassungsmässige Bewaffnung in den vielen
Fällen seit 25 Jahren, wo Württemberg insbesondere mit Krieg überzogen war,
nicht die geringste Wirksamkeit, ja sich überhaupt nicht gezeigt hatte, wie es
nach ihrer ganzen Absicht und Zustand nicht wohl anders sein konnte; es kann
insofern fast lächerrlich scheinen, an eine solche Landesbewaffnung unter der
damaligen Gefahr nur zu erinnern. Wenn die Landstände einen Vorschlag
vorbrachten, von dem sie die grosse Wahrscheinlichkeit haben mussten, dass ihm vom
König keine Folge gegeben würde, so wurde der Glaube an ihren Ernst und guten
Willen noch zweifelhafter, wenn sie dann zu den militärischen Massregeln, welche
der König für zweckmässig erkannte und anordnete, von ihrer Seite mitzuwirken
unterliessen.
    Zu den Mitteln gehörte insbesondere die Aufbringung des ausserordentlichen
Kriegsaufwands, worüber der König den Ständen unter dem 17. April die Berechnung
vorlegen liess. Nach derselben überstiegen allein die Kosten der Ausrüstung und
der Unterhaltung einer Armee von 20000 Mann, zu deren Stellung sich der König
gegen seine Alliierten verbindlich gemacht hatte, den Friedensetat um 3 1/2
Millionen; dazu kamen die Lasten der Durchzüge der alliierten Heere, worüber
gleichfalls eine Konvention abgeschlossen worden war. Der König verlangte von
den Ständen eine Beratung und in kurzmöglichster Zeit eine Erklärung, wie diese
ausserordentlichen Hilfsmittel aufzubringen seien. - Die Antwort auf die Frage,
was die württembergischen Stände, von ihrem König sowie von ihren Kommittenten
ausdrücklich zur Mitwirkung aufgefordert und zur Unterstützung der Sache Europas
berechtigt, für die Abwendung jener Gefahr von einziger Art und von ganz
ausserordentlichem Charakter getan, fällt dahin aus, dass sie gar nichts getan
haben. Das ganze Verdienst, wie Württemberg in der Reihe sämtlicher europäischer
Mächte damals aufgetreten ist, haben sie vielmehr dem König, dem damaligen
Kronprinzen, dem Ministerium und der Armee überlassen. - Die Regierung hat zur
Erfüllung ihrer allgemeinen, moralischen und positiven Verbindlichkeiten für
sich ihren Gang mit Ehre und Ruhm verfolgt und, wie es scheint, durch die
Verweigerung der ständischen Mitwirkung sich im geringsten nicht aufgehalten
gefunden. Die Stände dagegen haben nichts erlangt, als nur ihren üblen Willen,
das Verkennen ihrer schönen Position und die Entbehrlichkeit ihrer Mitwirkung
gezeigt zu haben.
    Weiterhin wurden von ihnen noch einige diesen Gegenstand direkt betreffende
Adressen an das Ministerium eingegeben, welche nicht mehr von der
Bereitwilligkeit zu Aufopferungen sprachen, sondern für die Erleichterung des
freilich erschöpften Landes dadurch sorgen sollten, dass sie die Konkurrenz der
königlichen Domänenkammer, des Kirchenguts usf. zu den Kriegslasten forderten.
Für jenen Zweck hatte der König bereits mit seinen Alliierten und den treffenden
Armeekommandos wirksam unterhandeln lassen; die Antwort, welche die Stände auf
ihre Forderung erhielten, war einfach diese, dass, soviel aus besonderen
Staatseinkünften beigeschossen würde, dem Finanzetat wieder aus anderen Quellen
ersetzt werden müsste und hier gerade von ausserordentlichen Hilfsmitteln die Rede
sei. - Im Sinne des früheren Verhältnisses, wo Fürst und Land jedes gleichsam
seine Privatkasse hatte, musste das Bestreben beider Teile dahin gehen, dem
anderen soviel als möglich von den Lasten zuzuwälzen. Da es für die Stände
überhaupt von dem bestehenden Verhältnisse eines Staats noch gar nichts
Anerkanntes gab und insbesondere die Ausscheidung einer Zivilliste, zu der sich
der König schon in der Konstitution willfährig erklärt hatte, noch nicht
reguliert, ja noch nicht zur Sprache gekommen war, so konnten die aus
vergangenen Verhältnissen genommenen, in der veränderten Zeit um so mehr
verworrenen Vorstellungen von Entgegensetzung des Landesinteresses und
Staatsinteresses, einer Landeskasse und der Staatskasse keine Bedeutung, viel
weniger Anwendung und Wirksamkeit haben.
    Die Haupterwiderung aber, welche die Stände auf die Aufforderung des Königs
zur Mitwirkung in den ausserordentlichen Verhältnissen des Vaterlands gaben, war,
dass sie eine solche von der Gewährung ihrer Forderung, der Zurücknahme der
königlichen Konstitution und der Wiedereinführung der altwürttembergischen
abhängig machten. Derjenige Adel, welcher den 4. April für sich und, da er auch
für den Gesamtadel des Reichs in dieser Rücksicht gutstehen zu können glaubte,
auch für diesen in einer Adresse an die Stände als seine Pflicht zu erkennen
erklärte, in den Reihen der allgemeinen Landesbewaffnung zu streiten und mit den
übrigen Ständen Gut und Blut für das Vaterland zu opfern, erläuterte dies den
folgenden Tag dahin, dass sich die eingereichte Erklärung bloss für die
Ständeversammlung eigne, keineswegs für das königliche Staatsministerium, da
Aufsätze, die aus dem Herzen fliessen, so mannigfaltiger Erklärungen ausgesetzt
seien. - In der Tat war diese Erläuterung das unmittelbarste Beispiel von
solcher mannigfaltigen Erklärungsfähigkeit. - Er unterwarf daher seine
Bereitwilligkeit, mit Gut und Blut der Verteidigung des Vaterlandes beizutreten,
der von der Ständeversammlung zu treffenden Einleitung.
    Diese Einleitung aber bestand darin, dass die Versammlung in einer Adresse an
den König von demselben Datum beides, die Verfassungsangelegenheit und die
Massregeln, welche die gegenwärtige Lage erforderte, in eins zusammenbrachte,
obgleich der König ihr soeben hatte eröffnen lassen, dass er für eine definitive
Entschliessung über den ersteren Gegenstand die Rückkehr des Kronprinzen erwarte.
Dieser für den Augenblick, ausbeugende Grund war an die Stände ein argumentum ad
hominem, da diese in weitläufigen staatsrechtlichen Deduktionen bewiesen, den
Agnaten komme das Recht zu, dass über Verfassungsangelegenheiten ihre Genehmigung
erhalten werde; die Stände konnten aus der Zuziehung des Kronprinzen die
Konsequenz einer faktischen Anerkennung dieses Rechts ziehen. - Die Stände
erklärten sich in ihrer Adresse näher dahin, dass nichts dringender sei, als das
Volk durch vereinte Leitung des Monarchen und der Stände in die Lage zu setzen,
das Vaterland zu verteidigen, und dass der Wille des biederen Volkes zu allem
seinem Eifer nötig Scheinenden sich erbiete; sie könnten ihre Handlungen aber
nur auf die Grundlagen der erbländischen Verfassung bauen, und die
Wiederherstellung des Staatskredits sei nur durch ein konstitutionell
garantiertes Anlehen möglich, - d.h. indem den Ständen die Einziehung der
Steuern und die Disposition über diesen Teil der Staatskasse übergeben würde.
Ein Gleiches geschah in einer Adresse vom 18. April, worin sie angeben, »dass für
alle Untertanen, für die neuen wie für die alten, der Name alte Verfassung eine
magische Kraft habe«. Es hatte sich aber aus den eingegangenen Petitionen und
Adressen gezeigt, dass der allgemeine Unwille gegen die Wiedererscheinung
Bonapartes, das Gefühl der daraus dem Vaterlande drohenden Gefahr für sich eine
magische Kraft bewiesen, wie ein elektrischer Schlag gewirkt hatte. Wenn in der
Adresse unmittelbar vorher angeführt wird, dass die Obst- und Weinernte erfroren
sei und daher ein grosser Teil der Untertanen buchstäblich mit der Verzweiflung
ringe, so ist nicht einzusehen, wie die alte Verfassung hier ihre magische Kraft
hätte beweisen können, wie die Stände sich entalten konnten, unter so harten
äusseren und inneren Umständen mit der Tat vereinte Hilfe zu bewerkstelligen. -
Gleichfalls hat sich ferner zur Genüge gezeigt, dass die altwürttembergische
Verfassung auf die neueren Untertanen - mehr als die Hälfte des Landes - ganz
und gar keine magische Kraft ausübte, dass sie das, was sie von derselben zu
geniessen bekommen hatten, vielmehr für eine Art von Pest, für die ärgste
Landplage ansahen, - wie weiterhin angeführt werden wird. Sonst aber lässt sich
der ganze Verlauf der ständischen Verhandlungen wohl als eine Geschichte der
magischen Kraft jenes Namens ansehen, der sich die Versammlung gleich von Anfang
an ergeben hatte, ohne in die Sache einzugehen; - oder vielmehr ist oben schon
bei Erwähnung der ständischen Kassehaushaltung berührt worden, was ehemals unter
jenem Namen für eine Sache steckte, und die noch zu machende Anführung der
niederdrückenden Landplage wird noch anderes ergeben. Im vorliegenden Falle ist
es die schwarze Magie des Wortes, welches die Worte, für die gute Sache Gut und
Blut aufzuopfern bereitwillig zu sein, zu weiter nichts gedeihen liess, als Worte
zu bleiben. - Von dieser magischen Kraft geben die Stände näher an, dass nichts
das Vaterland gegen das Gift der gefährlichen Grundsätze, welche Jetzt wieder
wie vor 25 Jahren von Frankreich verbreitet werden, so gewiss sicherstelle, - es
ist oben schon bemerkt worden, dass jene Kraft die Stände nicht nur vor dem Gifte
der verflossenen 25 Jahre, sondern auch, sozusagen, noch viel mehr vor den
vernünftigen Begriffen derselben bewahrt hat.
    
    Was nun die näheren Seiten der Stellung betrifft, welche sich die Stände
gaben, so waren sie, indem sie die königliche Konstitution verwarfen, auf deren
Grund sie sich zusammenbefanden, in Ungewissheit, ob sie überhaupt existierten
oder nicht. Konsequenterweise hätten sie sich, nach der vom Könige geschehenen
Eröffnung, sogleich auflösen und auseinandergehen oder vielmehr, da schon die
Wählart nicht der alten Verfassung angemessen war, sich gar nicht wählen lassen
und die Wähler gar nicht wählen müssen. - Da es jetzt eine Grundmaxime ihrer
Tätigkeit wurde, nichts zu tun, woraus eine Konsequenz auf ihre faktische
Anerkennung der königlichen Konstitution gezogen werden könnte, so gingen sie
auch in den äusserlichsten Förmlichkeiten wie auf Eiern. Gleich in der ersten
Adresse vom 15. März entielten sie sich wohlweise der Unterschrift
»Ständeversammlung« und unterzeichneten sich »Zur Ständeversammlung Einberufene«
. Als ihnen in der königlichen Resolution vom 17. desselben Monats hierauf
bemerklich gemacht wurde, dass der König nicht von solchen, sondern nur von der
von Ihm konstituierten Landesversammlung in der vorschriftsmässigen Form Eingaben
und Anträge zu erwarten habe, indem nur der Landesversammlung die in der
Konstitutionsurkunde bestimmten Rechte zustehen, dass er übrigens sich durch
Formalitäten nicht aufhalten lassen und über den Mangel an Form vorerst
hinwegsehen wolle - wie sich diese Resolution wirklich auf den Inhalt der
ständischen Eingabe einliess -, so fand die Majorität in der Unterschrift
»Ständeversammlung« ein Präjudiz und Inkonsequenz, bis der Repräsentant von
Marbach, Herr Bollei, dieser Skrupulosität durch das saubere Expediens abhalf,
in ihrer nächsten Eingabe (vom 22. März) zwar so zu unterzeichnen, aber darin
zugleich eine Verwahrung niederzulegen! In dieser Eingabe heisst es auch, dass
eine Bedenklichkeit in Rücksicht auf Formalitäten ein Vergehen gegen den
einzigen Zweck, das Wohl des Monarchen und der Untertanen, gewesen wäre,
-nämlich in Beziehung auf ihre Wählart und ihre Erscheinung nach der
Einberufung. Warum bleiben sie denn aber fürs übrige wegen der Formalitäten so
bedenklich? haben sie sich nicht dadurch an jenem einzigen Zwecke, wie sie
sagen, vergangen? - Jenes Conclusi und der angebrachten Verwahrung ungeachtet
hatte der Sekretär doch in der Sitzung vom 28. anzuzeigen, dass ihm erst nach
gemachter Ausfertigung der Eingabe - welche ausgefertigte Eingabe übrigens in
der nächsten Sitzung vom 23. März noch einmal in der Versammlung öffentlich
verlesen und vom Präsidenten, Vizepräsidenten, einem Virilstimmführer und einem
gewählten Deputierten und den beiden Sekretärs unterzeichnet worden war -
eingefallen sei, dass darin doch noch das Schlusswort »Ständeversammlung« abgehe.
Dieser Mangel wurde denn durch eine nachträgliche Eingabe beseitigt. In der
nächsten königlichen Resolution wurde die Versammlung angewiesen, durch einen
geordneten Geschäftsgang die Fehler selbst der äusseren Form, die in ihren
bisherigen Eingaben aufgefallen, zu beseitigen, zu dem Ende sich an den in der
Konstitutionsurkunde vorgezeichneten Geschäftsgang zu halten und insbesondere
einen Vizepräsidenten, ingleichen Sekretärs und die landständischen Offizialen
zu wählen.
    Es würde zu weitläufig und zu langweilig sein, den pedantischen Gang dieser
Vorsichtigkeiten weiter zu verfolgen. Obgleich der durchlauchtige Herr Präsident
die Versammlung wiederholt zu den Wahlen jener Beamten, denen der König freilich
auch die Ablegung von Diensteiden vorgeschrieben hatte, aufforderte und sie
(Abt. III, S. 151) von ihren beständigen, »um nichts weiter führenden
Wiederholungen einmal geäusserter Sätze«, »von ihrem prozessualischen«
Advokatengange abzubringen suchte, sie, da ohnehin eine solche Wahl ohne
Präjudiz geschehen könne, erinnerte, »über dem Hängen an Formen und an dem
leeren Schall des Worts das Gute selbst nicht aufs Spiel zu setzen«, so waren
sie in ihrer Bedenklichkeit und Klugheit viel zu beharrlich, um sich zu solchen
für ihre Ansprüche unbedeutenden Handlungen bewegen zu lassen, - wenn nur aber
ihre übrigen Handlungen mehr Inhalt und Bedeutung gehabt hätten!
    Die bestimmtere Behauptung der Landständeversammlung war, dass dem Rechte
nach die alte Verfassung nicht untergegangen und aufgehoben sei, dass sie und das
Volk den königlichen Entschluss, nach dem Aufhören der bisherigen Hindernisse
eine Verfassung zu geben, nur in dem Sinne habe nehmen können, dass die alte
wieder in Wirklichkeit treten sollte. Zugleich verlangte sie, dass der König zu
Verordnungen, welche er während des Beisammenseins der Versammlung ergehen liess,
ihre Beratung und Bewilligung einholen lassen sollte; somit verlangte sie, als
wirkliche alte Landstände Rechte auszuüben. So ernannte sie sich auch keinen
Vizepräsidenten aus dem Grunde, weil diese Stelle kein Institut der
altwürttembergischen Landständeversammlung sei, liess sich aber die Präsidenz des
Herrn Fürsten von Hohenlohe-Öhringen, das Mitstimmen der Standesherren,
gleichfalls keine Institute der alten Verfassung, gefallen. - Für ihre einzige
und simpliziter gemachte Forderung der Wiederherstellung der alten Verfassung
stützte sie sich auf den bei den Wahlen und in einer Menge eingereichter
Adressen ausdrücklich ausgesprochenen Willen des Volkes. - Dies ist ein grosses
Wort; am meisten haben sich die Repräsentanten des Volks zu hüten, dies Wort zu
entweihen oder leichtsinnig zu gebrauchen. Welche Bewandtnis es mit dem Willen
des neuwürttembergischen Volkes hatte, ist schon erwähnt. Auch ist angeführt,
was ein Mann des Volks, der Schulteiss Reinhard, sagte, dass so viele, ja die
meisten vom Volke ein zu stumpfes Gefühl für Vaterlandsliebe und Verteidigung
haben. Aber abgesehen hiervon, so gehört es zum Schwersten und darum zum
Grössten, was man von einem Menschen sagen kann, dass er weiss, was er will. Zu
Volksrepräsentanten werden nur deswegen nicht die ersten besten aus dem Volke
aufgegriffen, sondern es sollen die Weisesten genommen werden, weil nicht jenes
es weiss, aber sie es wissen sollen, was sein wahrhafter und wirklicher Wille,
d.h. was ihm gut ist. Wie sehr verkennen sie ihre Würde und Bestimmung, wenn sie
sich darüber an das laute Geschrei, vollends an ein so dürres Geschrei wie »alte
Verfassung« halten, ja gar sich auf die diesfallsigen Petitionen und Adressen
stützen wollen.
    Wenn sie aber in solchen Grund die Natur ihrer ganzen Bevollmächtigung
setzten und sich weigerten, die königliche Bevollmächtigung anzuerkennen, so
gaben sie sich eine aus dem Staatsorganismus tretende, der Regierung als
selbständige Macht gegenüberstehende Stellung, deren Basis, wenn nicht schon das
Gift eines revolutionären Prinzips darin ist, wenigstens nahe daran streift.
Nach dieser Stellung nannte die Ständeversammlung ihre Verhandlungen mit der
Regierung Unterhandlungen, - es waren Noten, welche sie mit derselben wechselte;
sie nannte ihr Eingeben von Adressen an das Ministerium einen diplomatischen Weg
(Abt. VIII, S. 81) - einen Weg, den nur souveräne Staaten gegeneinander betreten
. Die Lage, in welcher sich die Regierung durch die Not des Augenblicks und
selbst durch die Spannung befand, die durch das Beisammensein einer solchen
Ständeversammlung unter solchen Umständen verursacht wurde, - ausserdem der
Umstand, dass der König sein selbständig angefangenes Werk wohl nicht sobald
wieder abbrechen mochte, mögen das Ihrige beigetragen haben; aber immer ist auch
die Mässigung des Königs anzuerkennen, das Unförmliche und Anmassende eines
solchen Verhältnisses zu übersehen, sich auf diese Weise mit der Versammlung
einzulassen und, obgleich sie es verschmähte, die Landstände seines Reichs zu
sein, doch sie fortwährend als solche zu behandeln. Soviel über die Förmlichkeit
des Verhältnisses, in welches sich die Landstände setzten. Um aber das
Wesentliche desselben näher zu betrachten, so lässt sich bemerken, dass sie,
nachdem ihnen der König seine Konstitution bekanntgemacht, dreierlei tun
konnten: entweder sich weigern, sie ungeprüft als verbindlich gelten zu lassen,
daher in eine Untersuchung über sie eingehen und erst nach dem Ergebnis
derselben sich erklären; zweitens sie annehmen, aber sich vorbehalten, das noch
Vermisste und Unentwickelte zu bearbeiten und demgemässe Gesetzesvorschläge zu
veranlassen; oder drittens die königliche Verfassung unbesehen verwerfen,
ihrerseits eine hervorbringen und vom Könige die Annahme derselben fordern. -
Die Forderung kann nicht bloss billig, sondern absolut gerecht scheinen, dass ein
Volk die Verfassung, welche ihm gegeben wird, selbst prüfen müsse und ihr gar
nicht anders Gültigkeit gegeben werden könne, als indem das Volk mit seinem
Willen und Einsicht sie annehme; wenn dem nicht so wäre, kann man hinzusetzen,
so könnte der Despotismus, die Tyrannei, die Infamie das Volk in beliebige
Fesseln schlagen. - Und doch, um die Sache von keiner anderen Seite zu
betrachten als der Erfahrung, so kann man sich auf diese berufen, teils dass
Völker selbst, und zwar von den freisinnigsten, ihre Ungeschicklichkeit
anerkannt haben, sich eine Verfassung zu geben, und einen Solon, Lykurg damit
beauftragten, welche Männer ferner eine List gebrauchten, um den sogenannten
Willen des Volks und die Erklärung dieses Willens über ihre Verfassung zu
beseitigen, - teils dass Moses wie Ludwig XVIII. von sich aus die Verfassung
gaben und nicht den Volkswillen, sondern die göttliche oder königliche Autorität
zum Grunde der Gültigkeit derselben machten. - In Rücksicht auf Württemberg
hätte aber der oben angeführte Schulteiss Reinhard von Oberesslingen in seinem
Diktum alles erschöpft: Wenn die Schwaben freien Willen haben, so geschieht gar
nichts. - Was aber die Besorglichkeit wegen despotischer Verfassungen, die, ohne
den Volkswillen zu Rate zu ziehen, herauskommen könnten, betrifft, möchte aus
einem begründeten Misstrauen oder aus seichter Wohlweisheit und mutloser
Misskenntnis der wahrhaften Macht des Volks- und Zeitgeistes herrühren; hier ist
nicht von einer Hypotese, sondern von einem bestimmten Falle die Rede. - Wie es
die Erfahrung ergibt, so ist ebenso leicht auch nach der Natur der Sache
einzusehen, dass niemand weniger Geschick haben kann, eine Verfassung zu machen,
als das, was man das Volk nennen mag, oder als eine Versammlung seiner Stände;
wenn man auch nicht betrachten will, dass die Existenz eines Volks und einer
Ständeversammlung bereits eine Verfassung, einen organischen Zustand, ein
geordnetes Volksleben voraussetzt.
    Die dritte Partie, welche die württembergischen Landstände ergriffen,
geradezu die königliche Verfassung zu verwerfen - ohne sie zu prüfen und ohne
das auszuscheiden, was sie anerkennen könnten und was nicht, und was sie noch
vermissten -, ist wohl die ungeschickteste, unschicklichste, unverzeihlichste
gewesen. Sie gaben sich damit zugleich umgekehrt gegen den König die Stellung,
ihrerseits von ihm zu verlangen, dass er unbesehen und unbedingt die Verfassung,
welche sie und das Volk zu wollen meinten, annehmen solle, sogar dass ihm ein Akt
des Annehmens gar nicht mehr zustehe, sondern dass er schon an und für sich zu
derselben verbindlich sei. Es tut wenig zur Sache, dass sie von der Anmassung frei
zu sein schienen, die ihrige selbst machen zu wollen oder gemacht zu haben, da
es die altwürttembergische Verfassung war, welche sie der königlichen
entgegensetzten; sie ergaben sich damit nur unter die Autorität von etwas, das
an und für sich nicht mehr stehen noch gehen konnte und von dem sie nachher naiv
genug erklärten (XI, S. 282), dass es in seinem vollen Umfang anzugeben ihnen
dermalen ganz unmöglich sei, - und warum dies? weil ihnen das alte
Landschaftsarchiv noch vorentalten werde! Dass der Büchergelehrte etwa auf dem
Sande ist, wenn er den Schlüssel zu seiner Bibliotek verloren hat, ist in der
Ordnung; aber wenn die Landstände ihre Verfassung anzugeben für unmöglich
finden, weil sie das Archiv nicht zur Benutzung haben, welchen Moderbegriff von
Verfassung setzt dies voraus? Aber es ist ebendaselbst noch näher angegeben,
welches die Quellen seien, aus denen »der Inhalt der Grundgesetze der Verfassung
aufgezählt und entwickelt werden müsse«; es ist dies charakteristisch genug, um
es auszuheben, nämlich nicht bloss »aus den württembergischen Haus- und
Regierungsordnungen, den Landtags- und Ausschussrezessen, den Testamenten der
Regenten«,
    »sondern auch aus den verschiedenen einzelnen Gesetzbüchern, z.B. dem
Landrechte, der Landesordnung, den sogenannten Allerhandordnungen, der Kirchen-
und Kastenordnung, der Ehe- und Ehegerichtsordnung, der Kanzelordnung, der
Forstordnung, der Kommunordnung« usw.
    »Aus unzähligen (!!) einzelnen Reskripten und hauptsächlich aus den vielen
Resolutionen, welche auf ständische Beschwerden, Bitten und Wünsche erteilt
wurden.«
    »Manche wichtige Sätze lassen sich nur durch Kombination verschiedener
Quellen des württembergischen Staatsrechts, manche nur durch Induktion, manche
nur durch die in den Gesetzen bestätigte Kraft des Herkommens erweisen.«
    In derselben Adresse ist weiter vorne die Besorgnis geäussert, dass man ohne
Voraussetzung der fortdauernden verbindenden Kraft dieser positiven Verfassung
in die Labyrinte des natürlichen Staatsrechts geführt würde. Kann es aber ein
ärgeres Labyrint geben als jene angegebene Quellenmasse? Einem Advokaten mag
fröhlich zu Mute sein, eine solche Rüstkammer zu haben, um Konsequenzen,
Kombinationen, Induktionen, Analogien für seine Deduktionen in Hülle und Fülle
zu schöpfen; aber wie mag eine Ständeversammlung sich vor der Vernunft, der
Quelle des sogenannten natürlichen Staatsrechts fürchten und gegen eine solche
Furcht Hilfe und Sicherheit in dem Vertiefen in solches Papierlabyrint suchen!
Wenn die Stände einerseits dem Könige zumuteten, ihre in Jahr und Tag ans Licht
zu bringenden Konsequenzen, Kombinationen, Induktionen usf. (es heisst
ebendaselbst, es würde ein Unternehmen mehrerer Jahre sein) aus solchen Quellen
als Rechte der württembergischen Untertanen zum voraus anzuerkennen, wollten sie
andererseits behaupten, dass dies der Volkswille sei, der ein solches Gebäude von
Verfassung nicht kennen konnte, das die Stände ihnen selbst für unmöglich
erklärten anzugeben!
    Man hätte übrigens noch die Ansicht fassen können, dass es den Ständen mit
ihrer Forderung der vergangenen Verfassung nicht eigentlich so Ernst gewesen
wäre, und sie hätten nur die verständige Absicht gehabt, die Abänderung einiger
Punkte der königlichen Konstitution, vornehmlich eine umfassendere Entwicklung
der Grundsätze zu erlangen, zugleich aber ein wirksames Mittel zur Erreichung
dieses Zwecks gesucht. Man kann zugeben, dass sie zu keinem Mittel greifen
konnten, das wenigstens von mehr äusserlicher Gewalt gewesen wäre als die
Erweckung der Zauberformel, wie der Name der altwürttembergischen Verfassung
auch von ihnen genannt wird. Die sogenannte Einmütigkeit der Versammlung
hierüber haben wir gesehen. Derjenige hohe und niedere Adel, welcher noch Rechte
ansprach, die mit dem Interesse und Rechte des Volks und des Staats im
Widerspruche standen, ja, der es überhaupt als problematisch stellte, ob er
bereits zu Württemberg gehörte, und von Bedingungen sprach, unter welchen erst
er in ein Subjektionsverhältnis zu treten geneigt zu sein belieben würde, -
musste für seine Ansprüche die Zauberformel »gutes altes Rechte« ganz passend
finden. Die sogenannten Neuwürttemberger, welche zunächst die Abhilfe des
mannigfaltigen Drucks, unter dem sie seufzten, nicht unmittelbar in der
königlichen Verfassung erblicken konnten, schlössen in der ersten Unklarheit
über die Sache ihre Opposition gegen den gegenwärtigen Zustand an jenen Titel
an.
    Von allen Seiten liefen Adressen und Petitionen der Städte und Ämter ein,
Deputationen erschienen, welche das Verlangen der Wiederherstellung der
erbländischen Verfassung ausdrückten, und ein grosser Teil der Sitzungen der
Versammlung wurde mit dem Verlesen der Adressen verbracht. So verbraucht und
ausser Kredit gekommen das Mittel der Volksadressen ist, so wurde es hier nicht
verschmäht; es war um so leichter anzuwenden, je grösser der Einfluss der
Schreiberklasse bei dem Volke ist, wovon nachher die Rede sein wird; aber um so
weniger Gehalt und Autorität konnte jenes Mittel in den Augen des
Einsichtsvolleren haben; es war eher geeignet, einen Schatten auf die
Versammlung zu werfen.
    - Ohnehin ist es an sich der Platz einer Ständeversammlung, das vermittelnde
Organ zwischen Fürst und Volk zu sein; und unter den vorwaltenden äusseren
Umständen der neuen Unruhen in Frankreich, bei dem mit allem guten Willen
gewöhnlichen Unverstande des sogenannten Volkes, wenn es über allgemeine
Angelegenheiten zu sprechen kommt, noch mehr bei der Neuheit der Lage, dem
Mangel der Begriffe im Volke über eine Staatsverfassung, da es die Sache noch
nie gehabt hatte, bei dem Übergange aus seiner politischen Nullität in einen
bisher unbekannten Anteil und Einfluss auf das Ganze eines Staates - war es um so
mehr die Stellung der Landständeversammlung, das Volk mit seinen bisherigen
Meinungen aus dem Spiele zu lassen. - In der fünften Sitzung fand es Herr Graf
von Waldek für nötig, da nach sicheren Nachrichten das Volk durch Publikation
der königlichen Konstitutionsurkunde beunruhigt sei, dasselbe zu beruhigen, und
trug als das Mittel, dies ohne Aufsehen zu tun, vor, dass die Repräsentanten dem
Volke berichten sollten, dass sie sich an die Spitze seiner Vorurteile gestellt
haben. Wer möchte das Beruhigung des Volkes nennen, wenn ihm die
Ständeversammlung erklärt, dass es in ihr - im Gegensatze gegen den König - die
Stütze seiner Unruhe zu sehen habe! Übrigens so viele Petitionen verlesen wurden
und soviel die Ständeversammlung sich auf sie zugute tat, so sieht man auch
wieder, dass sie sehr vernachlässigt worden sind, und erkennt eben nicht aus den
Protokollen, wodurch die Auswahl bestimmt worden, einen Teil zu verlesen,
andere, wie es scheint, nicht einmal zu erwähnen und im Protokoll zu bemerken.
Nur einige Beispiele: In einer Sitzung vom 20. Dez. 1815 (Abt. XVII, S. 49),
kommt ein Antrag vor, eine Anzahl eingekommener Adressen wenigstens im Protokoll
zu bemerken, sie für verlesen anzunehmen und zu den Akten zu legen. Am 21. Febr.
1816 kommt eine Petition der Stadt Riedlingen vom 12. April 1815 zum Verlesen.
Am 5. April 1816 bittet ein Repräsentant, eine schon am 11. Juni vorigen Jahres
übergebene Petition einer Sektion der Versammlung übergeben zu dürfen; aber
unter diesem Datum, wo keine Sitzung war, aber auch am 12. Juni, wo eine Sitzung
gehalten wurde, geschieht jener Petition gar keine Erwähnung. - Viele andere
dergleichen Data zeigen eben nicht, dass die Ständeversammlung für die Petitionen
des Volks eine objektive Achtung, d.h. insofern sie nicht bloss zweckdienlich für
die Absichten der Versammlung waren, gehabt habe.
    Was übrigens den Ernst um die alte Verfassung betrifft, so ergibt sich aus
dem Verfolge so viel, dass es der Versammlung nicht bloss um die Stütze zu tun
war, welche sie durch jene Zauberformel an der öffentlichen Meinung fand; der
Majorität nach behauptete sie bleibend ihren Ernst um jene Verfassung und machte
insbesondere die Forderung zur Hauptsache, dass das formelle Rechtsprinzip
anerkannt werde. Der Geist des Formalismus und der Partikularität hat
bekanntlich von jeher den Charakter und das Unglück Deutschlands in der
Geschichte gemacht; dieser Geist hat sich hier in seiner ganzen Stärke gezeigt.
Will man ihn Deutschheit nennen, so hätte nichts deutscher sein können als die
Gesinnung der altwürttembergischen Deputierten, den Adel mit eingeschlossen.
Verstände man aber unter Deutschheit etwas seinem Begriffe nach Allgemeines und
Vernünftiges - bei aller Verschiedenheit der Territorialherrschaft -, so wird es
schwer sein, etwas Undeutscheres zu finden als jene Gesinnung.
    
    Die nächste Folge der Stellung aber, welche sich die Ständeversammlung gab,
indem sie die königliche Verfassung verwarf, beiseite setzte, ignorierte, war,
dass sie sich einer organischen Lebenstätigkeit unfähig machte. Sie stellte sich
der Regierung gerade gegenüber, formierte nicht eine Opposition innerhalb eines
gemeinschaftlichen Bodens und setzte sich selbst aus dem Verhältnisse, wirksame
Arbeiten über Staatsinstitutionen vorzunehmen und zustande bringen zu können.
Als einem neuwürttembergischen Repräsentanten, Herrn Gleich aus Aalen, nach
Verlauf von drei Monaten und vergeblichem Harren, dass etwas Gedeihliches zum
Vorschein käme, endlich die Geduld riss und er der Versammlung (Abt. VIII, S. 20
f.) unter anderem den Vorwurf machte, dass sie sich fast immer nur mit
Nebensachen beschäftige und die Hauptsache ausser Augen lasse, so wurde ihm dies
für ganz falsch erklärt, denn die Versammlung habe in einer Sitzung den Beschluss
gefasst, dass Jedes Mitglied aufgefordert werde, sich auf einen Entwurf der
Konstitutionsurkunde vorzubereiten! - Als ob nicht jeder Deputierte seine ganze
Vorbereitung schon hätte mitbringen sollen und als ob ein solcher Beschluss der
Versammlung, dass jedes Mitglied sich vorbereiten solle, eine Arbeit gewesen wäre
und eine Antwort, wenn nach der dreimonatigen Arbeit einer Versammlung gefragt
wird. - Ohnehin aber hat man vorhin gesehen, dass am darauf folgenden 26. Oktober
der Versammlung einfiel, dass ihr die Angabe der Grundgesetze ihrer Konstitution
unmöglich sei, weil sie das Landschaftsarchiv noch nicht habe benutzen können.
    Untätig sind darum freilich die Landstände nicht gewesen, sondern auf ihrem
diplomatischen Wege haben sie ihres formellen Geschäfts genug getrieben. Da
dasselbe aber ganz in die bedingten Grenzen eines bloss positiven Standpunkts,
und der selbst als positiver keine Wirklichkeit mehr hat, eingeengt ist, so
bietet sich, je lebhafter das Interesse in der Behauptung des formellen Rechts
wird, desto weniger ein unabhängiger vernünftiger Inhalt dar, und in dieser
Darstellung, welche die wichtigsten Gesichtspunkte schon berührt hat, kann der
überdies im Publikum bekannte geschichtliche Gang nur nach seinen Hauptmomenten
weiter angeführt werden.
    Auf die oben erwähnte erste Eingabe der Stände, worin sie auf eine delikate,
eigentlich aber auf eine nicht offene und freimütige, sondern versteckt sein
sollende und geschrobene Weise die Verwerfung der königlichen Verfassung erklärt
hatten, wurden sie vom Könige schon zwei Tage nachher einfach auf die ihnen
vermöge dieser Verfassung zustehenden Rechte verwiesen und daran erinnert, dass
ihnen darin, wofern sie einzelne Wünsche in dieser Rücksicht vorzutragen haben,
der Weg dazu geöffnet sei; es wurde die Versicherung hinzugefügt, dass solche
Wünsche und Bitten geneigtes Gehör finden sollen, sobald der König die
Überzeugung erlange, dass sie dem Interesse des gesamten Königreichs gemäss sind.
    Was konnte der König auf ihre undeutliche Erklärung mehr und anderes
erwidern? - Der König verlangte Sachen, die sie ihm vorlegen sollten; sie
bleiben in ihrer Erwiderung vom 23. März beim Stofflosen und Formellen stehen.
Einen ausführlicheren Entwurf einer Eingabe, von Herrn Bollei verfasst, in dem
zwar gleich anfangs die Erklärung gemacht wird, dass die Stände sich entalten,
in eine vollständige Prüfung der neuen Urkunde einzugehen, der aber doch
Bemerkungen gegen viele Punkte derselben vortrug, hielten sie zurück; er sollte
aber für die Urkunde ihres politischen Glaubensbekenntnisses und der
Rechenschaft der Gründe ihres Benehmens gelten und, wenn es nötig wäre,
seinerzeit dem königlichen Staatsministerium vorgelegt werden (I. Abt., S. 67).
Wohl wäre nichts nötiger gewesen, als die Gründe, aus denen sie die königliche
Urkunde nicht annehmen könnten, dem Ministerium vorzulegen, vor allem aber sich
in die vollständige Prüfung einzulassen. - Auch sind es nicht Bemerkungen, deren
Vorlegung an das Ministerium die Sache fördern konnte; auf Bemerkungen macht man
Gegenbemerkungen. Der sogenannte diplomatische Weg, der auf solche Weise
eingeleitet ist und zu Resultaten führen kann, wie er mag, bringt sonst auch
dies mit, dass die unterhandelnden Parteien Gründe und Gegengründe vorlegen.
Ausserdem, dass er nicht für das Verhältnis von Regierung zu Untertanen - ein
Verhältnis, in welches freilich die Standesherren erst zu treten zu haben
angaben - ist, ist er ganz etwas anderes, als was eine Haupttätigkeit einer
Ständeversammlung sein soll: Prüfungen und Diskussionen innerhalb ihrer selbst
über ihre Gegenstände. - Man kann den Gedanken haben, dass, wenn die
Staatsminister, wie dies in der königlichen Urkunde § 26 entalten ist, jetzt
den Sitzungen beizuwohnen angefangen und das Wort genommen hätten, den
Verhandlungen vielleicht schon von vorneherein eine andere Form gegeben worden
wäre. Die Gegenbemerkungen, Widerlegungen, Ausführungen von Gründen konnten in
den Stil königlicher Reskripte nicht eingehen, nicht Aufsätze gegen Aufsätze
werden, aber ein Inhalt mündlicher Vorträge der Minister oder Staatsräte in den
Sitzungen der Stände. Diese konnten gleichfalls zur Prüfung, überhaupt zu
Entwicklungen und Diskussionen geleitet und womöglich aus der oben bezeichneten
Stummheit und Papierverhandlung herausgerissen werden.
    Die Eingabe der Stände vom 22. März, von Herrn Grafen von Waldek,
wiederholte die gesuchte, weder offene noch verständige Wendung, In Ihrer
Schlussbitte die direkte Forderung der alten Verfassung wegzulassen und diese
vorauszusetzen. Wenn eine solche Wendung recht würdig und tapfer scheinen
konnte, so etwas gar nicht zum Gegenstande einer Bitte machen und allen Schein
einer Zweifelhaftigkeit entfernt halten zu wollen, so konnte dies zu nichts
führen; die Sache musste doch, nur später, zur direkten Sprache kommen. - Die
Schlussbitte ging daher feinerweise nur dahin, dass der König in die Ausdehnung
der Verfassung der Erblande auf das ganze Königreich einwilligen möchte, zu
welchem Behuf eine Deduktion der rechtlichen Ansprüche der inkorporierten
Landesteile auf die erbländische Verfassung hinzugefügt wurde. - Ferner, nachdem
die königliche Resolution von den Ständen die Angabe ihrer weiteren Wünsche
verlangt hatte, kehrten sie dies um und wollten es der Regierung zuschieben, mit
solcher Angabe anzufangen. In Verwicklungen von Privatangelegenheiten, in der
Advokatenpraktik mag es zu den Klugheiten gehören, sich verschlossen zu halten,
nicht zuerst zu sprechen, den anderen kommen zu sehen, ihm zuzuschieben, zuerst
mit seinen Ansprüchen und Mitteln herauszugehen; man behält den Vorteil,
angriffsweise gehen zu können, ohne sich etwas zu vergeben und sich auszusetzen
u. dgl. Allein eine Ständeversammlung muss ihre Klugheit am wenigsten aus der
Advokatenpraktik hernehmen. - Anstatt ihre Wünsche über Artikel der königlichen
Urkunde abzugeben, setzten sie die zweite feine Bitte hinzu - um die Angabe
derjenigen Modifikationen, welche die gegenwärtigen Verhältnisse fordern, zur
Treffung einiger gemeinschaftlichen Übereinkunft, - als ob es bereits um weiter
nichts zu tun gewesen wäre. - Wenn man eine solche Sicherheit und eine solche
Bitte nicht für Hohn nehmen wollte, wo muss es nur als unbegreiflicher Unverstand
auffallen, in den kein Strahl einer Reflexion auf die Stellung des
gegenüberstehenden Teils fällt und der ganz gemütlich seinen Weg fortsetzt ohne
allen Gedanken, dass, um eine Übereinkunft zu bewirken, in der Tat auch Rücksicht
auf die Ansicht und den Willen dessen, mit welchem sie zustande kommen soll und
welcher sogar der Fürst und Regierung ist, nötig ist.
    Das Ministerium erklärte hierauf am 4. April, dass der König die ausführliche
Beantwortung dieser Eingabe auf die Rückkehr des Kronprinzen und auf die mit
demselben zu nehmende Rücksprache auszusetzen beschlossen habe. Jedoch am 17.
April liess der König den Ständen, zu der Zeit, wo er sie zugleich zur
Mitwirkung, die ausserordentlichen Kriegsbedürfnisse aufzutreiben, auffordern
liess, eine weitere Antwort zugehen. In derselben wird der Gesichtspunkt, von
welchem bei der königlichen Verfassung ausgegangen worden, vor Augen gestellt,
dass »nämlich bei der Unabhängigkeit des Staats von einem Oberen die Verhältnisse
zwischen dem Staatsoberhaupt und den Ständen nach dem Beispiel anderer
unabhängiger Staaten bestimmt worden, wie es zur Begründung eines dauerhaften
Zustandes, zur Sicherstellung der Rechte des Volks und für die Festigkeit und
Energie der Staatsregierung für notwendig erachtet worden, - unangesehen, ob die
Rechte der Landstände unter der vormaligen Reichsterritorialverfassung des
Herzogtums Württemberg ausgedehnter oder beschränkter waren; wie sie denn
wirklich in der neuen Verfassung in mehreren wesentlichen Punkten, namentlich in
Absicht auf die Unabhängigkeit in den landständischen Verhandlungen, in dem
Anteil an der Gesetzgebung, selbst in der Besteuerung, welche in allem, was die
Reichs- und Kreisverhältnisse mit sich brachten, von der landständischen
Zustimmung nicht abhängig war, grösser sind als in der vormals bestandenen«.
    Ferner erklärt der König, zur Erzielung eines gemeinschaftlichen
Einverständnisses über die Anwendbarkeit der Anträge mündliche Verhandlungen
durch Bevollmächtigte von beiden Seiten eröffnen zu lassen.
    Die Stände machten, wie oben angegeben, ihre Mitwirkung zur Aufbringung der
ausserordentlichen Bedürfnisse von der Zugestehung ihrer Forderungen abhängig.
Das unmittelbare Mittel sahen sie in einem Staatsanlehen; ein solches mit
vorteilhaften Bedingungen zu erlangen, wäre die Garantie der Landstände ohne
Zweifel von Wichtigkeit gewesen. Hier war der Zeitpunkt, bei den Worten, die sie
im Munde führten, bereit zu sein, Gut und Blut für das Vaterland aufzuopfern,
die Wahrheit ihres guten Willens zu beweisen, - ein Beweis, der nur mit der Tat
geführt werden kann. - Dieser werktätige Beweis würde zugleich eine Einleitung
für ein Einverständnis überhaupt und näher zur Etablierung einer
gemeinschaftlichen Schuldentilgungskasse haben werden können. Sie boten aber
diese Garantie nicht an, sondern überschickten am 18. April dem König ein paar
ihrer Aufsätze, welche sie im Vorrat hatten, wiederholten ihre eintönigen
Vorstellungen, erklärten sich dann bereit, ihrerseits zur Wahl von
Bevollmächtigten zu schreiten.
    Die Versammlung ernannte am 24. April ein Komitee von 25 Mitgliedern, welche
die Unterhandlungen vorbereiten sollten, und vier Kommissarien zur Unterhandlung
mit den vier vom Könige dazu ernannten Staatsräten, welche, soviel man sich
entsinnen mag, sämtlich Altwürttemberger gewesen zu sein scheinen. Nun schien
eine nähere Einleitung eingetreten zu sein, welche zur Sache zu führen Hoffnung
geben konnte. Es zeigte sich gleich, dass das Komitee unter der aufgetragenen
Vorbereitung die Leitung der Unterhandlungen und die Instruierung der
ständischen Unterhandlungskommissarien verstanden, dass es in diesem Sinne seine
Tätigkeit begonnen und sich de facto mit Ausschliessung der Versammlung selbst
der Unterhandlungen ganz bemächtigt hatte. Auf die Bemerkung eines Mitglieds in
der Versammlung am 28. April, dass die Verhältnisse des Komitees bestimmter
auszusprechen seien, versicherte Herr Amtsschreiber Bollei, eines der tätigsten
Mitglieder des Komitees, dass dasselbe keine gefährlichen Schritte tun und da, wo
es nötig sei, mit der Ständeversammlung kommunizieren werde; bei Unterhandlungen
müssten gewisse Dinge geheim gehalten werden. Auf diese Versicherung übertrug die
Versammlung dem Komitee förmlich die Leitung der Unterhandlungen salva
ratificatione der Versammlung sowie die Instruierung der Kommissarien. - Die
eigentliche Tätigkeit der Versammlung, das Geschäft in Beziehung auf die
Verfassungsangelegenheit, war hiermit auf das Komitee übergegangen. Es wird nun
erwähnt, dass Zusammentritte der ständischen Kommissarien mit den königlichen
stattgehabt haben; vom 28. April an, wo eine, aber nicht im Druck bekannt
gemachte Relation über diese Verhandlungen, und vom 2. Mai an, wo eine ebenfalls
nicht abgedruckte Note des Komitees an die Kommissarien verlesen wird, erfährt
man von diesem Unterhandlungsgeschäfte nichts mehr bis zum 29. Mai, wo Herr Dr.
Cotta (VI. Abt., S. 79) im Namen der ständischen Kommissarien eine ihnen an
demselben Tage mitgeteilte königliche Entschliessung in betreff von sechs
Gegenständen der Verfassung der Versammlung vorlegt. Erst aus der in vielen
Rücksichten bemerkenswerten Rede des Herrn Gleich von Aalen vom 23. Juni (VII.
Abt., S. 81) erfährt man etwas Näheres von dem Geiste und dem Benehmen des
Komitees. Man ersieht nämlich daraus, dass dasselbe sich in eine Entwicklung und
Arbeit über die Sache gar nicht eingelassen, sondern kurzweg sechs Punkte,
welche, wie Herr Gleich richtig bemerkt, teils aus der alten württembergischen
Verfassung, teils aus der königlichen Konstitution genommen waren,
Verfassungsbruchstücke, als Präliminarartikel aufgestellt hatte. - Als die
delikate, eher aber ungereimte Absicht für solche Handlungsweise wird angegeben,
dem Hofe einen schicklichen Weg zu öffnen, um mit guter Art in die Wünsche der
Versammlung einzugehen. - Ebenso merkwürdig ist aus der angeführten Rede zu
ersehen, dass von dem Komitee aus diesen sechs Punkten der Ständeversammlung
selbst ein Geheimnis gemacht worden war. Es heisst ebendaselbst, dass, nachdem
verlautete, mehrere Mitglieder wollten aus Unzufriedenheit darüber den Landtag
verlassen, denselben eine Art von vertraulicher Eröffnung gemacht wurde. - Oben
ist der Charakter der Stummheit bemerklich gemacht worden, den die Versammlung
gleich von Anfang an zeigte; jetzt aber wurde sie von ihrem Komitee dazu noch in
den Zustand, nicht der Taubheit gesetzt - denn taub ist nur der, der nicht hört,
wenn in seiner Gegenwart gesprochen wird -, sondern in den Zustand, nicht zu
hören, weil nichts vor ihr gesprochen wurde. - Man verliert hier vollends alle
Vorstellung, die man von der Bestimmung und den Arbeiten einer Ständeversammlung
haben kann. - Es heisst in derselben Rede, was ebenso aus den Protokollen
hervorgeht, dass an das Unerlässliche und Einzige, was hätte geschehen müssen, »an
die Diskussion dieser sechs Artikel in der Ständeversammlung nun und nimmermehr
gedacht wurde«. - So war die Versammlung immer noch nicht zu einer Materie in
ihren Verhandlungen und einer gehaltvollen Tätigkeit über die Verfassung
gekommen.
    
    Das Geheimnis der sechs Präliminarartikel des Komitees, welche nunmehr den
Wendepunkt ausmachen, lernt man erst aus einem Aufsatze der Stände vom 26. Juni
kennen (VIII. Abt., S. 89). Da sie wirkliche Materien betreffen, so sollen sie
hier kurz angeführt werden, zugleich mit der Angabe desjenigen, was die
Resolution des Königs vom 29. Mai darüber zugesteht und was von der grössten
Wichtigkeit ist.
    Das erste, was die Kommissarien verlangten, nannten sie sehr ungeschickt
Selbsttaxation, mit der näheren Bestimmung, dass eine vorgängige Vorlegung der
Staatsbedürfnisse und einer Berechnung der Kammereinkünfte, Einsicht in die
Rechnung dieser, Prüfung der wirklichen Verwendung der verwilligten Gelder, eine
ständische Administration der Landesgelder damit verbunden sein solle. - Der
König nahm die in seiner Verfassung gemachte Beschränkung der Konkurrenz der
Stände zurück und gab zu, dass nicht nur die Erhöhung, sondern überhaupt die
direkten und indirekten Steuern von den Ständen bewilligt werden sollten; nur
vom Jahre 1815 bis 1818 sollten die gegenwärtigen bestehen bleiben. Einen Anteil
an der Erhebung dagegen sowie auch eine unter ihrer Direktion stehende Kasse
gestand er den Ständen nicht zu; aber die genaueste Einsicht in alle
Staatseinnahmen und -ausgaben und eine vollständige Kontrolle rücksichtlich der
Verwendung, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem königlichen Patrimonial- und
Domanialeigentum, wobei der König sich einer und zwar auf das Domanialeigentum
zu fundierenden Zivilliste nicht entgegen zu sein erklärte. Ferner soll eine
Schuldenzahlungsbehörde niedergesetzt werden, mit Zuziehung und gleicher Zahl
ständischer Deputierten wie königlicher Deputierten. - Es bedarf keiner
Bemerkung über die Liberalität dieser königlichen Konzessionen. Dass wohl in
einem Reichslehen, aber nicht in einem Staate Stände die Administration der
Staatskasse haben können, davon ist oben die Rede gewesen. Dass die Kammern in
Frankreich, das Parlament in England eine solche Administration nicht hat, ist
bekannt, - ebenso auch, dass im ersteren Lande die Deputiertenkammer Deputierte
aus ihren Mitgliedern zur Amortisationskasse ernennt. Der Ausdruck Landesgelder,
den die ständischen Kommissarien statt Staatsgelder gebrauchen, diente dazu, das
Recht zu bezeichnen, welches das Land habe, da die Gelder die seinigen sind, sie
auch selbst zu verwalten. - Die frühere Gewohnheit des Reichslehens, Regierung
und Land entgegenzusetzen, konnte ihre Rechnung nicht bei dem Ausdrucke Staat
finden, in welchem der alte Sinn jener Entgegensetzung wegfällt und Gelder der
Privaten, wie sie zu Steuern, zu öffentlichen Geldern werden, nur dem Staate
angehören.
    Die zweite Forderung war die Herstellung des Kirchenguts. Der König gestand
sie ganz zu, nur die vormalige abgesonderte Administration schlug er ab.
    Der dritte Artikel war eine Form der Repräsentation, wobei alle Klassen der
Untertanen verhältnismässig gleich vertreten werden sollten. - Es ist oben schon
ausführlicher über die sehr demokratische Repräsentationsform gesprochen. Auf
dies ganz unbestimmte, versteckte Verlangen erwiderte der König, dass er weitere
Anträge darüber erwarte; nur dies erklärte er, dass er in eine besondere
Repräsentation des Adels nicht eingehen werde, worauf es hier etwa abgesehen zu
sein schien. - Herr Gleich sagt noch am 23. Juni über diesen Punkt (VII. Abt.,
S. 130): »Welche Vorstellung und Absicht die Kommissarien mit demselben hatten,
ist nicht leicht zu erraten. Darum hätten sie sich billig auch in der
Versammlung darüber erklären sollen.« Also noch am 23. Juni war der Sinn dieses
Artikels ein Geheimnis geblieben.
    Der vierte Artikel war ein solcher, der denjenigen Mitgliedern der Stände,
welche das bekannte alte Ausschusswesen vermissen konnten, sehr am Herzen liegen
mochte: ununterbrochene Ausübung der ständischen Rechte durch einen bleibenden
Ausschuss. - Der König erwiderte, dass die dem Ausschusse in der königlichen
Urkunde auf vier Wochen anberaumte Zeit für seine jährliche Sitzung sehr wohl
verlängert und die Zusammenberufung wiederholt werden könne, wenn die Geschäfte
dies erfordern. Übrigens mache er die Stände auf die Kostenvermehrung
aufmerksam. - Dieser letztere Umstand war bei den alten Ausschüssen allerdings
sehr von Bedeutung; aber leicht hätte man sagen können, er könnte vielmehr ein
stiller Grund für die Verlängerung, ja ununterbrochene Dauer der Sitzungen, wenn
es auch die Geschäfte nicht erforderten, als dagegen werden. In Beziehung auf
die alten Ausschüsse möchte dieser Gedanke insofern aber überflüssig sein, als
sich in der oben S. 495 angeführten Broschüre, Die Verwaltung der
württembergischen Landeskasse, Beispiele ergeben, dass der engere Ausschuss, der
die Verwaltung der Kasse und das Recht, den grösseren Ausschuss einzuberufen,
hatte, demselben Geldentschädigungen dekretierte und bezahlen liess, dafür, dass
er denselben nicht einberufen hatte; er wusste also eine Kostenvermehrung
hervorzubringen, ohne dass Geschäfte vorhanden waren und ohne dass Sitzungen
gehalten wurden. - Erst vor kurzem ist es im Publikum bekannt geworden, dass die
Ständeversammlung, deren Verhandlungen hier betrachtet werden, den Staat 260000
Fl. gekostet hat. In den vorliegenden gedruckten Protokollen wird zwar einige
Male erwähnt, dass über die Gehälter der ständischen Mitglieder und sonstige
Unkosten referiert, auch ein Komitee darüber in Tätigkeit war; es bleibt aber in
den gedruckten Protokollen immer nur bei diesen Anzeigen, ohne dass der Inhalt
der Berichte oder Beschlüsse angegeben, ohne dass irgendwo Summen namhaft gemacht
waren. Gerade diesen Gegenstand musste eine Ständeversammlung am allerwenigsten
mit Geheimtun behandeln, sondern ihm vielmehr mit aller Offenheit Publizität
geben, wenn sie einmal für ihre Arbeiten oder wenigstens für ihr Beisammensein
Geldbezahlung annahm. Diesen Artikel der königlichen Verfassung, sosehr sie die
anderen ignorierte, hatte sie wenigstens utiliter akzeptiert. - Es ist schon für
sich in hohem Grade missliebig, wenn landständische Mitglieder Besoldungen oder
Diäten beziehen; es ist dies ein Umstand von der höchsten Wichtigkeit, er ändert
etwas Wesentliches in dem Charakter und der Stellung einer Volksrepräsentation;
er gehört auch unter diejenigen, wodurch von selbst dem Eigentume bei den Wahlen
das Übergewicht gegeben wird, ausserdem dass er sonst mit der Ehre einer solchen
Versammlung aufs engste zusammenhängt. Landstände können, im Falle sie besoldet
sind, nie dem Verdachte oder Vorwurfe entgehen, dass, obzwar nicht allen, doch
vielen oder einigen Mitgliedern ein solcher Bezug eine Rücksicht sei. In den
Verhandlungen dieser Ständeversammlung wird der Empfindung gegen einen
Gehaltsbezug, überhaupt einer Anregung dieses sowie anderer wichtiger
Gegenstände gar nicht erwähnt, - gleichsam als ob es sich von selbst verstünde,
dass die Deputierten besoldet werden, wenigstens, wie einmal vorkommt, dass sie
ihre Kosten ersetzt erhalten. - Jener Vorwurf ist, wenn Referent sich recht
entsinnt, auch öffentlich nicht ausgeblieben. - Aber die krauseste Forderung,
die eine Ständeversammlung machen konnte, war, dass sie noch einen Ausschuss mit
besonderen Besoldungen und mit Pensionen sollte ernennen können und vollends, um
ja die Unfähigkeit und Faulheit der Ausschussmitglieder im voraus zu
legitimieren, wie vormals Konsulentenstellen sollte hinzufügen und vergeben
dürfen.
    Es hilft nichts, dass die Führer der Stände für den Ausschuss, zu dessen
Mitgliedern sie als die qualifiziertesten erscheinen mochten, nicht auf den
ganzen Zustand und das Recht der vormaligen geheimen Truhe Anspruch machten. Mit
der Besoldung von Ausschussmitgliedern, vollends mit der Pensionserteilung an
solche, die, wie es im Entwurf der zu erneuernden württembergischen Verfassung
heisst, »sich ganz dem Dienste des Vaterlandes hingegeben und die Bestimmung
erhalten hätten, in Stuttgart zu wohnen (welche Hingebung!), aber bei der alle
drei Jahre zu geschehenden Erneuerung des Ausschusses nicht von neuem ernannt
würden«, denen »wegen des dem Vaterlande gebrachten 0pfers bis zu ihrer
Wiederanstellung eine jährliche Entschädigung bezahlt werden sollte«, - hiermit
würde ein Zustand wieder herbeigeführt, dessen Abschaffung zwar etwa nicht die
Ausschussmitglieder selbst oder die, die Aussicht haben konnten, dazu gewählt zu
werden, aber wohl Stände und vornehmlich das Volk für den grössten Schritt zu
einer freien und volksmässigen Verfassung und für die grösste Wohltat ansehen
mussten, die die neuere Zeit herbeigebracht hat. - Von gleichem oder selbst
grösserem Einflusse ist der Umstand, dass durch solchen bleibenden Ausschuss das
Allerwichtigste, die Versammlung der Landstände selbst, überflüssiger wird.
Gesetzliche Bestimmungen dagegen sind etwas Unzureichendes, wenn die Sache
selbst es so mit sich bringt. Auch von dem Geiste zu abstrahieren, der sich in
solchem wohlbesoldeten Ausschusse bilden muss, so hat hierüber die Geschichte der
alten württembergischen Landstände eine hinreichende Erfahrung geliefert. Es ist
bekannt, wie selten Ständeversammlungen gewesen sind. Was die jetzigen Stände
für ihr Palladium anzusehen schienen, die ununterbrochene Dauer von Ausschüssen,
hätten sie mit mehr Nachdenken oder blossem Rücksehen auf jene ihnen am nächsten
liegende Erfahrung vielmehr als eine Einrichtung, welche ihrer Unabhängigkeit
und ihrer wahrhaften Existenz, nämlich als Gesamtversammlung, den gefährlichsten
Fallstrick legte, betrachten müssen.
    Der fünfte geforderte Präliminarartikel ist der ständische Anteil an der
Gesetzgebung seit 1806, nämlich Revision der seit 1806 erlassenen Verordnungen
durch eine gemeinsame herr- und landschaftliche Deputation. - Der König
erinnerte die Stände an das Mittel, das sie hierfür in dem Petitionsrechte
bereits haben. - Ausserdem aber kann man darin, dass jener Anteil bloss in bezug
auf die seit 1806, wo die alten Landstände aufgehoben wurden, erlassenen
Verordnungen gefordert wurde, nur entweder blindes Vorurteil für das frühere und
blinde Animosität gegen das spätere vom König Ausgegangene oder wenigstens die
Sucht, den Glauben an die Vortrefflichkeit von jenem und die Unzufriedenheit mit
diesem zu zeigen, erblicken. Ferner ist die Revision, als bloss durch eine
Deputation königlicher Räte und ständischer Mitglieder zu geschehen - wofür der
beliebte Name herrschaftlich und landschaftlich wieder zum Vorschein kommt -,
sonderbarer- und unförmlicherweise in Antrag gebracht, während die Konkurrenz
der ganzen Ständeversammlung zum Geschäfte der Gesetzgebung gehört; für die
Vorarbeiten dabei, wie für alle anderen Vorarbeiten, hatte dieselbe die Macht,
sie Komitees auf[zu]tragen.
    Der sechste Artikel ist die Freizügigkeit im alten Sinne des Wortes. - Der
König gestand dieselbe, auch vor Ablauf eines Jahres nach der Willenserklärung
eines solchen, der auswandern volle, wie früher bestimmt war, zu, auch selbst im
Falle der Leibeigenschaft, ohne sich von derselben loskaufen zu müssen. Aber da
das Auswandern zugleich ein Verhältnis zu anderen Staaten betrifft, bestand er
auf dem Grundsatze der Reziprozität in Ansehung der Nachsteuer.
    Die ständischen Unterhandlungskommissarien hatten diese Artikel mit der
peremtorischen Erklärung vorgelegt, dass ohne vertragsmässige Anerkennung
derselben kein glückliches Resultat der Unterhandlungen zu hoffen und die
Mitwirkung der Stände sogar in der gegenwärtigen Not schlechterdings unmöglich
sei; dass sie daher bitten müssen, der König möge jetzt schon, und ehe weiter
gehandelt werde, eine befriedigende Erklärung geben, und zwar nicht nur zur
Beruhigung der Versammlung, sondern auch des in- und selbst des ausländischen
Publikums. - Der König, der selbst das Grelle, dass die Versammlung ihre
Mitwirkung zu den damals erforderlichen Anstrengungen des Staats von der gleich
jetzt, und ehe weiter gehandelt werde, zu geschehenden Unterwerfung des Königs
unter ihren Willen abhängig machte, sowie eine solche Form der Unterhandlung,
mit Vorlegung von unzusammenhängenden, unbestimmten, zum Teil dürftigen
Präliminarartikeln zu beginnen, übersah und mit grosser Nachgiebigkeit in
Ansehung des Materiellen den Ständen entgegenging, fügte übrigens hinzu, dass
seine Entschliessungen auf unabänderlichen Grundsätzen beruhen, dass auf dieselbe
die Unterhandlung mit den landständischen Deputierten fortgesetzt und eine
Übereinkunft zu bewirken versucht werden solle.
    Die Stände setzten aber diese Unterhandlungen nicht fort. Ihre bisherige Art
und Weise, bei der Forderung des bloss Formellen stehenzubleiben, konnte durch
die wichtigen Konzessionen, welche sie vom Könige auf diesem Wege erlangt
hatten, gerechtfertigt erscheinen, wenn sie sich nun in die Sache eingelassen
hätten. Wenn auch das Unterhandlungskomitee dabei noch hatte bleiben wollen, die
königliche Verfassung zu ignorieren, durch welche ein Teil seiner Artikel teils
bereits erledigt, teils auch besser ausgeführt und entwickelt war, so war es
jetzt wohl Zeit, dass die Versammlung beratschlagte, das Spezielle sich zum
Bewusstsein brachte und aussprach, was sie annehmbar finde und was nicht. Aus
jenem hätten sich wenigstens Präliminarartikel, und zwar einer Übereinkunft,
nicht einer Unterwerfung des Königs ergeben. - Sowenig aber die sechs Artikel
vorher, ehe man sie zur präliminären unbedingten Annahme vorlegte, einer
Diskussion der Versammlung unterworfen wurden, ebensowenig geschah dies nach
erfolgter königlicher Erklärung über jene Artikel und über den Inhalt dieser
Erklärung. Dagegen verlasen drei oder vier Mitglieder wieder Aufsätze, nämlich
in der Gestalt von Projekten einer Antwort auf die königliche Resolution. Die
fixe Vorstellung des trockenen Wiederherstellungsprinzips der alten Verfassung
begründete die Naivität, dass die Versammlung sich immer ausserhalb der Sache
befand und sich auch jetzt nicht mit dieser, sondern nur mit ihrer eigenen
diplomatischen Art und Weise, wie geantwortet werden solle, zu schaffen machte.
- Herr Dr. Cotta hatte am 1. Mai im Komitee einen die Sache betreffenden
Aufsatz, der besonders die Errichtung einer ständischen Kasse anging, dann vor
die Versammlung gezogen wurde und einen Aufsatz des Herrn Dr. Weishaar (Sitzung
vom 27. Mai, Abt. VI, S. 38) zur Folge hatte, vorgelesen; späterhin, am 23.
Juni, liess er einen anderen folgen, worin der Gedanke entwickelt wurde, dass eine
solche Kasse, wie überhaupt das sonstige Gute der alten Verfassung, nicht auf
die in die Regentenrechte eingreifenden Elemente ausgedehnt und jene Kasse
vielmehr auf das eingeschränkt werden solle, was der Staatskredit und die Würde
der Stände erlaube. Sosehr diese Gedanken, auf die er auch späterhin wieder
zurückkam, sich zur gründlichen Beratschlagung vor einem Beschluss über die
königliche Erklärung eigneten, so waren die Folgen nur diese, dass drei Wochen
nachher und zugleich lange nach bewerkstelligter Antwort auf die königlichen
Resolutionen Herr Amtsschreiber Bollei und wieder acht Tage später Herr Dr.
Weishaar Aufsätze gegen die Ideen des Herrn Dr. Cotta vorlasen. Zu einer
Abstimmung über die Sache selbst kam es gar nicht. - Von dem, was Herr Bollei,
wie er es nannte, niedergeschrieben und dessen Vorlesen, wie das Protokoll (Abt.
IX, S. 114) angibt, von der Versammlung mit lebhaftem Danke aufgenommen wurde,
kann dies ausgehoben werden, dass er darin auf das bekannte Werk des Herrn
Staatsministers von Wangenheim, Idee der Staatsverfassung, Rücksicht nahm und
(IX. Abt., S. 124) ihm die Gerechtigkeit widerfahren lässt, »dass die Rechte des
Volks, namentlich der Württemberger, an dem edlen Verfasser einen so warmen
Verteidiger gefunden haben«. - Auch dies mag noch daraus angeführt werden, dass
der Herr Verfasser in Beziehung auf eine landständische Disposition über die
Steuerkasse versichert (ebenda S. 135), [dass,] »wenn hohe Staatszwecke in
ausserordentlichen Fällen die schnelle Beischaffung von Geldern fordern, die
Stände, das Wichtigste im Auge habend, gewiss nie Anstand nehmen werden, den
Landesherrn nach Kräften zu unterstützen«. - Dies Gewiss ist sehr naiv; in
solcher Versicherung sollte die Garantie für den Staat liegen, dass es ihm nicht
gefährlich sei, zwei unabhängige Regierungsgewalten zu konstituieren. Dies Gewiss
ist um so naiver, da sich fragen liess, welcher Staatszweck wichtiger, welcher
Fall ausserordentlicher sein konnte als der Moment von Napoleons
Wiedererscheinung in Frankreich? Wie soeben, wenige Wochen ehe Herr Bollei
seinen Aufsatz und diese seine Versicherung verlas, die württembergische
Ständeversammlung ihren Landesherrn nach Kräften unterstützt und sich an die
Sache Deutschlands und Europas angeschlossen hatte, haben wir gesehen.
    Eine umfassendere Veranlassung, sich in die vorliegenden Artikel
einzulassen, ward der Versammlung durch den schon einige Male angeführten,
mutvollen, beredten, in Gedanken und Geist vortrefflichen Vortrag des Herrn
Gleich aus Aalen vom 23. Juni. Derselbe spricht es aus, dass es den Ständen nicht
um die altwürttembergische, sondern um eine gute Verfassung, nicht um ein leeres
formelles Recht, sondern um die Sache zu tun sein solle, und greift
vernünftigerweise nicht einige unzusammenhängende Bruchstücke, sondern die
wesentlichen Grundsätze auf, auf welche es ankomme. Die Versammlung fand sich
überrascht über einen ihren fixen Vorstellungen sowie ihrem ewigen Selbstlobe
und dem Lobe aller Zeitungen so fremden Ton. Dass Herrn Gleich sein Mut von
selten der Versammlung schlecht bekommen, ist oben schon angeführt worden; diese
Stimme Ist in der Wüste verhallt und ihm durch ein halb Dutzend Aufsätze
erwiesen worden, dass sein Antrag dahin ging, »sich auf die königliche Resolution
einzulassen und die zum Teil akzeptablen Anerbietungen des Königs nicht
gleichsam wegzuwerfen«. - Herr Gleich verschwindet aber von jetzt an aus der
Versammlung, ohne dass über seinen Abgang eine Erläuterung aus den Protokollen
hervorginge, und es erscheint späterhin ein anderer Repräsentant von Aalen. Es
gehört dies aber überhaupt zu den Unförmlichkeiten der Versammlung, dass
Mitglieder ihre Deputiertenstelle niederlegen und andere an ihrem Platze
hervortreten, ohne dass erhellt, aus welcher förmlichen Bevollmächtigung das eine
und das andere geschieht. - In Ansehung des Herrn Gleich liest man nur nach Jahr
und Tag in einer Sitzung die dunkle Äusserung eines Mitgliedes angeführt, welches
einen anderen Deputierten, der von der Meinung der Majorität abwich, warnend an
das Schicksal erinnerte, welches Herr Gleich gehabt habe.
    Mit dem Antrag des Herrn Gleich verwarf die Versammlung die Stellung, zu der
ihr die königlichen Resolutionen den Weg geöffnet, die Stellung einer
Übereinkunft, die über sehr wesentliche Punkte vorhanden war, auszusprechen und
damit eine feste Basis zu weiterer Unterhandlung zu legen. Sie diskutierte nicht
die Materiell selbst, noch welche der königlichen Entschliessungen ihrem Inhalte
nach annehmbar und welche es nicht wären, sondern nur dergleichen, welche
Aufsätze sie ihrer Beantwortung beilegen, welchen Titel sie ihnen geben wolle,
und solche Formalien, in einigen Sitzungen. Am 26. Juni, vier Wochen nach
Empfang der königlichen Entschliessung, hatte sie endlich ihre Erwiderung fertig
(VIII. Abt., S. 58 ff.). Auch bestand diese nicht in einer Gegeninstruktion
ihrer Unterhandlungsbevollmächtigten, sondern in einer Adresse an den König. Die
Versammlung fiel somit in den alten Weg ihres Libellierens zurück, der bisher zu
nichts geführt hatte und an dessen Stelle deswegen der Weg mündlicher
Unterhandlungen mit königlichen Kommissarien hatte treten sollen.
    Die Adresse selbst ist, ohne die Nachgiebigkeit des Königs zu berühren, nur
mit den Ausdrücken von gänzlicher Täuschung ihrer Hoffnungen, von ihrem
namenlosen Schmerz und Bestürzung, von ihrer unmöglich gewissenhaften
Überzeugung, mit dem Selbstrühmen von ihrer Wahrheitsliebe, der jede unreine
Triebfeder, jede selbstsüchtige Absicht fremd sei, von dem Zeugnisse ihres
Gewissens vor Gott, vor dessen Richterstuhl sie einst werden gefordert werden,
und dergleichen Patos angefüllt. In Ansehung der Sache war die Antwort ganz
einfach und naiv diese, dass die königliche Resolution sich mit dem Prinzip der
Stände nicht vereinigen lasse. Der patetische Schluss der Adresse ist, dass sie
den König bitten, ja beschwören, bei Gott, bei allem was heilig, was ehrwürdig
ist, bei dem Glücke seiner eigenen Durchlauchtigsten Familie, dass er die
Herstellung des früheren Rechtszustandes nicht länger verweigern möge. Herr
Gleich hatte in seinen Vortrag kein dergleichen leeres Patos eingemischt, aber
desto mehr Vernunft darin entwickelt, die aber nicht die erwünschte Wirkung
hervorbrachte; vielleicht wäre er mit jener Art von Patos weitergekommen, doch
höchstens hätte er nur etwa die Insinuation von unlauteren Absichten abgewendet.
- Sonst werden die gewöhnlichen Gründe aus dem positiven Staatsrecht und aus dem
Vertragsverhältnis, insbesondere aber dem Könige dies zu Gemüte geführt, dass er
selbst, wie die früheren Regenten, bei seinem Regierungsantritt die
Aufrechtaltung der Verfassung feierlich gelobt und beschworen habe. Sie fügen
hinzu, dass sie aufs gewissenhafteste untersucht haben, ob eine Veränderung
eingetreten sei, welche nach Rechtsgrundsätzen diese Verpflichtungen aufheben
konnte; sie konnten keinen solchen Rechtsgrund auffinden. Dass sie noch
gründlicher hätten suchen müssen, dazu hätten sie sich müssen eben dadurch
auffordern lassen, dass sie sich sonst in der Befugnis sahen, gegen ihren Fürsten
die Anklage des Meineids gegen sein ganzes Volk zu erheben, - eine Befugnis und
eine Handlung, vor der sie hätten zurückschaudern müssen.
    
    Der Adresse wurde, ausser zwei Aufsätzen, vornehmlich eine dritte Beilage
angefügt, ein Aufsatz oder vielmehr ein Buch in kleinem Druck von 162 Seiten
(VIII. Abt., S. 91-252), - nämlich die sogenannte Darstellung der Beschwerden
des Landes. An diesem Buche hatten die Mitglieder viele Wochen lang gearbeitet
und von allen Seiten her alle Arten von Beschwerden zusammengeschleppt. Man muss
es in den Verhandlungen selbst nachlesen, wie mit dieser Arbeit sich die Stände
das wichtigste Werk getan, ihre heiligste Pflicht erfüllt, ihr ganzes Betragen
gegen den König am unwidersprechlichsten gerechtfertigt zu haben schienen. Es
ist, vollends in dieser Anzeige, unmöglich, sich auf den Inhalt dieses grellen
Bildes von Druck und Klagen einzulassen. Ausser der Untersuchung der faktischen
Behauptungen könnte es nötig scheinen, zu unterscheiden, was reelle und was
vermeintliche Beschwerden wären; denn man sieht beim ersten Überblicke, dass eine
Menge der Klagen auf dem Urteile der Verfasser über die Nützlichkeit oder
Schädlichkeit von Staatseinrichtungen beruht. Alsdann wäre zu unterscheiden, was
von dem Drucke der Abgaben, insofern er gegründet ist, der Regierung und was der
Notwendigkeit und Ungunst der Zeiten zur Last fiele. Man hat wohl in allen
deutschen Ländern, auch die vielfache Unvernunft des Beschwerens und
Unzufriedenseins abgerechnet, diese Vermischung gesehen, dem Willen der
Regierung zuzuschreiben, was Folge der ungeheuren Verhältnisse und Begebenheiten
seit 25 Jahren war. Man sieht bei dieser Beschwerdesammlung in dieser Rücksicht
ebenso, dass den Ständen die Kenntnis der Staatsbedürfnisse und der Lage der
Staatskasse abging und dass die Klagen über die Auflagen ohne alle Vergleichung
mit den Staatsbedürfnissen erhoben sind. In spezieller Rücksicht aber würde zu
untersuchen sein, ob die Aufhebung der altwürttembergischen Verfassung der
alleinige Grund der gegründeten Beschwerden sei, denn dies war der vornehmste
Gedanke, der dadurch bewiesen werden oder vielmehr nicht bewiesen werden sollte,
sondern der geradezu vorausgesetzt wurde; noch weniger ist ausgeführt, dass die
königliche Verfassung mit den soeben zugegebenen weiteren Bestimmungen den
Beschwerden nicht abzuhelfen fähig wäre, ja dass sie vielmehr unter ihr
fortbestehen müssten. Dieser letztere Gesichtspunkt, an dessen Entwicklung gar
nicht gedacht wird, wäre der alleinige Nerv der Remonstration gewesen, welche
durch diese Beschwerdenmasse unterstützt werden sollte.
    Solche Untersuchungen, die sich zunächst als gerecht zeigen könnten, werden
aber überhaupt überflüssig, da dies so gewichtig geschienene Werk von Hause aus
mit einem Grundmangel behaftet war und ohne wichtige Folgen bleiben musste, ja
sogar ohne solche bleiben sollte. - Hier mag darüber nur das Wenige bemerkt
werden, dass die Landes-Gravamina, die Cahiers des doléances, ein bekannter
Artikel in den Geschäften vormaliger Reichsstände gewesen sind. Ebenso bekannt
ist, wie wenig von je damit ausgerichtet worden, wie jeder Landtag oder
Reichstag die vorhergehende Beschwerdenmasse meist noch unerledigt vorfand und
sie mit neuem Stoffe weiter anzuschwellen suchte, so dass diese Males selbst und
die fest gewordene Gewohnheit einerseits der Landstände oder Parlamente, sich in
solcher weitläufigen, alles Mögliche herbeiziehenden Ausführung von Klagen und
Beschwerden nach Pflicht und Gewissen zu ergehen, und andererseits die
Gewohnheit der Regierungen, zu den Verwilligungen ihrer Stände auch noch eine
solche Males überschickt zu erhalten, beide Teile so dagegen abgestumpft und
abgehärtet hat, dass das Aufsetzen und Empfangen dieser Schriftmassen zur
Bedeutung einer Formalität heruntersank. Referent erinnert sich, irgendwo
angeführt gelesen zu haben, dass, als den Kommissarien des Herzogs Karl von
Württemberg von dem Reichshofrat in Wien, im Lauf der Prozessverhandlungen
daselbst zwischen ihm und seinen Landständen im Jahre 1768, die
Beschwerdesammlung der letzteren insinuiert wurde, jene Kommissarien ungefähr
erwiderten, dass der Reichshofrat sich über eine solche Masse nicht verwundern
solle, indem seit mehreren hundert Jahren die Verfasser der Gravaminum mit ihren
Vorgängern darin wetteiferten, sie in der Beschreibung zu übertreffen und zu
überbieten, und, wenn man solchem Ausmalen Glauben beimessen wollte, das Land
schon seit länger als hundert Jahren gänzlich hätte ruiniert sein müssen.
    Die württembergische Ständeversammlung, der ein ganz anderer Weg, der Weg
nicht bloss zu gravaminieren, sondern an Wegschaffung der Mängel zu arbeiten,
durch die königliche Verfassung eröffnet war, zog es vor, da sie in ihr
Rechtsprinzip altkonstitutioneller Verfahrungsweise festgerannt war, bloss den
geweisten Weg, die alte Heerstrasse zu betreten und die Masse von Querelen
zusammenzutragen. Denn sie hätte es ihrem Gewissen entgegengehalten, selbst zur
Abhilfe beizutragen, weil sie durch eine werktätige Arbeit faktisch die
königliche Verfassung anzuerkennen geglaubt hätte. Es ist auch eine leichtere
Arbeit, eine solche Beschwerdenmasse zusammenzuschleppen, als die
konstitutionellen und legislatorischen Dispositionen auszudenken und
auszuarbeiten, wodurch allein dem gründlich abgeholfen wird, dem abgeholfen
werden kann; es ist leichter, sich auf die erstere Weise nur zu einem hohlen
Gefühle der Pflichterfüllung und falscher Gewissensbefriedigung aufzuspreizen,
als sich auf die zweite Art ein mühsameres, aber zugleich bescheideneres und
reelleres Verdienst zu erwerben. Ein Druck wie der, der durch übermässiges Hegen
des Wilds und die Jagden entstanden und der hart genug gewesen zu sein scheint,
ist wohl dazu qualifiziert, mit blossem Beschweren abgetan zu werden; denn zur
Abhilfe bedarf es weiter nichts als eines königlichen Befehls, das Wild vor den
Kopf zu schiessen; - und es erhellt aus den Verhandlungen, dass der König auf die
ersten Vorstellungen der Stände darüber noch im März (II. Abt., S. 57) diesem
Übel, »als dessen Erledigung zunächst von ihm abhing«, zu steuern Befehle
erteilt hatte; als die Stände späterhin Zweifel über die genügsame Wirksamkeit
derselben hatten, erneuerten sie mit Recht ihre Vorstellungen. Indem sie aber
auch alles andere, was ihnen in der Staatseinrichtung und Staatshaushaltung
unrecht und schädlich schien, in einer Linie mit jenen Übeln hererzählten und es
gleichfalls beim Klagen und Beschweren bewenden liessen, so sah es aus, als ob
sie sich die Abhilfe dieser Übel auch so vorstellten, dass der König nur Befehl
zu geben brauche, sie wegzuschiessen .
    Alles Verdienst kann nun etwa jenem Zusammenbringen von Gebrechen und
Übelständen nicht abgesprochen werden; es macht aber nur den Mangel des zweiten
Verdienstes, durch überlegte Vorschläge zu abhelfenden Gesetzen wirklich zur
Abhilfe beizutragen, um so auffallender. Allein in einer vorberatenden Sitzung
über die erwähnten Aufsätze - vom 26. Juni (Abt. VIII, S. 8) - wird gar die
saubere Bedenklichkeit vorgetragen, dass sich das Ministerium auf den
Beschwerdenaufsatz einlassen möchte, - es möchte nämlich von der Hauptsache, d.
i. der Herstellung der altwürttembergischen Verfassung, auf jenen ablenken. Herr
Graf von Waldek hatte deswegen mit diesem Zweifel zugleich auf eine Wendung in
der Adresse angetragen, wodurch man sich gegen das Einlassen sichern könne.
Diese Wendung und Verwahrung gab dann Herr Bollei an, darin folgendermassen
angebracht zu haben, »dass die Stände sich durch Unterhandlungen über einzelne
Beschwerden in Erreichung ihres höheren Zwecks, ihrer einzigen Sorge, nicht
werden stören lassen, aber doch noch durch Vorlegung der Beschwerden eine
heilige Pflicht zu erfüllen haben«. - Sollte es durch Unterhandlungen sein, dass
die Beschwerden behandelt werden sollten, so gaben diese freilich Stoff für
jahrelange oder vielmehr für endlose Unterhandlungen, da kein Reichshofrat mehr
für deren Beendigung vorhanden war. Aber wollten die Stände sich weder auf
legislative Arbeiten noch auf sogenannte Unterhandlungen, also überhaupt nicht
einlassen, wozu Jener Ballast von Beschwerden? - Sollte es dem Ministerium
hiermit überlassen bleiben, ihnen auf seine Weise abzuhelfen? - In der Tat
diente dieser Ballast zu weiter nichts, als dass die Stände, wie sie es nennen,
eine heilige Pflicht erfüllt hatten; die heiligere, aber freilich saurere
Pflicht, durch legislative Arbeiten die Einleitung einer Abhilfe zu machen, kam
nicht zur Sprache. Der König erteilte den 21. Juli (X. Abt., S. 14) den einzig
möglichen Bescheid, dass er durch die Vorträge seiner Ministerien in den Stand
gesetzt werden müsse, über die vorgetragenen Beschwerden seine Entscheidung zu
geben.
    
    Unter der Menge von Beschwerden aber betrifft eine im Vorbeigehen das, was
der Schreiberei-Unfug genannt wurde. Durch die nicht zu ermüdenden Erinnerungen
des Herrn von Forstner ist dieser Gegenstand »aus der melancholischen Litanei
der Beschwerden« herausgehoben und zu einer ausführlicheren Beleuchtung gebracht
worden, welche das Publikum mit einem Württemberg ganz eigentümlichen Institut,
dem Schreiberei-Institut, bekanntmacht und einen Zustand von rechtlicher und
moralischer wie von intellektueller Versumpfung auftut, der unter anderem über
ein wichtiges Moment, das Interesse für das gute alte Recht, Aufschluss gibt und
um seines weitgreifenden Einflusses willen näher zu betrachten ist.
    Bereits am 15. Mai trug Herr von Forstner den Einfluss, den die sogenannten
Schreiber auf die Staatsverwaltung haben, als eine allgemeine Landplage vor, und
zwar sprach er es aus, dass die ehemalige württembergische ständische Verfassung
es ist, in deren Innerstem dies Übel festgewurzelt sei, welche den Schreibern
»ein weites Feld der Willkür, Bedrückung und Beutelschneiderei einräume« (Abt.
V, S. 58). Es wurde nun ein Komitee niedergesetzt zur Verfassung eines
Gutachtens mit Vorschlägen zur Verbesserung des Instituts. Als im Verlauf von
sechs Wochen dieser Gegenstand nicht zur Sprache kam, wiederholte Herr von
Forstner am 28. Juni seine Motion; er bemerkte dabei, dass, wenn auch manchem
achtungswerten Prinzipal von Schreibern der Unfug ein Greuel sei, ein solcher
ihn nicht verhindern und nur im Stillen eine Reform wünschen könne, weil er es
nicht wage, das Heiligtum der alten Verfassung anzutasten, wissend, dass dies
Übel tief in ihr gegründet und aufs innigste mit ihr verwebt ist. Er fügt hinzu,
dass der Württemberger sich nie (d.h. auch nach Herstellung der alten Verfassung,
- im Gegenteil) in seinem Schicksal erleichtert fühlen werde, solange dies Übel
nicht beseitigt ist; dass dieses unerträglich und mehr als zureichend ist, den
gemeinen Mann zur Verzweiflung zu bringen. Er führt als Tatsache und aus
unverwerflichen Zeugnissen an, dass dieses Übel zu allen Zeiten die so häufigen
Auswanderungen der Altwürttemberger ins Ausland bewirkt hat - Auswanderungen,
die sowohl im grössten Flor der ehemaligen ständischen Verfassung als zur
Regierungszeit der verschiedensten württembergischen Regenten stattgehabt haben.
Was konnte [sie], ruft er ferner aus, anders dazu bewegen als die Verfassung Was
sprach sich in derselben so unerträglich aus? Was brachte sie bei dieser
Verfassung in Verzweiflung? Nichts anderes als der Druck des Schreiberstandes,
und die Verfassung war es, welche diesen Stand berechtigte, den Untertan zu
drangsalieren usf. - Er führt bei fernerer Erneuerung seiner Motion (Abt. XVI,
S. 84) aus dem Gutachten eines vormaligen württembergischen
Regierungspräsidenten von Gemmingen eine Stelle an, worin es heisst, dass
»Württemberg den traurigen Vorzug vor anderen Ländern habe, eine eigene Rasse
von Menschen zu nähren, die man im übrigen Deutschland seit Dr. Fausts Zeiten
nicht mehr kenne, - die Schreiber. Dies Geschlecht ist«, wird fortgefahren, »dem
arbeitsamen Teile des Volks um so lästiger, als es gleich unverschämt und
niederträchtig ist, bei einer günstigen Gelegenheit auf die ersten Ämter des
Staats Ansprüche zu machen oder, bei einer ungünstigen, der letzten Klasse des
Volks seine Nahrung zu entziehen, in allen Fällen immer von fremder Arbeit zu
leben«. - In einer höchst merkwürdigen, detaillierten Eingabe des Oberamts Horb
(XIX. Abt., S. 26 ff.) liest man, dass, was jährlich an Schreibereiverdiensten
bezogen werde, im Durchschnitte mehr als eine, ja in weiteren aktenmässigen
Angaben liest man, dass es sechs bis sieben Jahressteuern betrage.
    Eine solche Darstellung war nun freilich sehr kontrastierend mit dem Tone
der Versammlung, immer von dem dreihundertjährigen Glücke Württembergs unter und
durch seine ehemalige ständische Versammlung zu sprechen, und mit der
Versicherung, ihre Wiederherstellung sei die ganz simple Abhilfe der soeben
zusammengebrachten Beschwerden, deren Gesamtmasse vielmehr von dieser einzigen
Landplage überwogen zu werden scheinen muss. Noch mehr kontrastierend kann man
jene Darstellung mit dem Eifer der Versammlung für das alte Recht finden, von
deren Mitgliedern ein Teil selbst, und darunter von den Koryphäen, wie Herr
Bollei, Prinzipale in der Schreibdynastie waren, die meisten anderen Deputierten
aber überhaupt nach ihrem Stande Brüder, Söhne oder sonst Verwandte in dieser
Klasse oder für ihre Söhne und Verwandte das Recht auf die Teilhaftigkeit an den
Vorteilen dieser »Landplage« haben konnten. Die Versammlung war jedoch in diesen
Gegenstand eingegangen und hatte dafür ein Komitee, wie angegeben, ernannt.
Wundern wird man sich aber oder, wenn man will, wird man sich nicht, wenn man
die Saumseligkeit sieht, mit welcher dieser Gegenstand behandelt wurde. Auch auf
die zweite Motion des Herrn von Forstner erfolgte nur eine Aufforderung an das
Komitee zur Beschleunigung seiner Arbeit. Nach der auf die Vertagung am 27. Juli
wieder erfolgten Zusammenkunft der Versammlung am 16. Oktober verlautete nichts
weiter von dieser Sache; Herr von Forstner liess nicht ab, am 5. Dezember den
Gegenstand wieder zu erwecken; andere neuwürttembergische Deputierte schlössen
ihre Stimmen an.
    Wenn eine Eingabe von zwei Amtsschreibern, gegen deren einen gleich nachher
sehr dringende Klagen (Abt. XIX, S. 27) einkommen, die Versammlung um eine
Verbesserung der Versorgung dieses Standes bittet, als welcher, wie sie
versichern, durch seine Einrichtung schon seit Jahrhunderten den wohltätigsten
Einfluss auf den Staat und seine Glieder vor anderen Ländern gehabt habe (Abt.
XVIII, S. 27), - so besagten dagegen andere immer mehr einkommende Petitionen,
von denen viele ungedruckt blieben, und zwar als die allgemeine Stimme von
Neuwürttemberg (Abt. XVIII, S. 95 ff.), dass, wenn von Landesbeschwerden und
Bedrückungen die Rede sei, dieses Übel zuvörderst genannt werden müsse, - sie
fügten dazu die Belege, welche dies sattsam erhärteten, »dass die Versammlung auf
Einrichtungen bedacht sein möge, wodurch der Schreiberstand nicht mehr nötig
habe, Tag und Nacht darauf zu sinnen, den Bürger zu brandschatzen und sein
Aufkommen auf den Untergang des Untertans zu gründen«. In allen diesen Eingaben
sind die grellsten Fakta angeführt und die stärksten Ausdrücke gegen diese
Unterdrückung gebraucht.
    Um die Zeit, als diese Bitten um Hilfe gegen dieses Aussaugen, Prellen und
Brandschatzen einliefen, war die Betreibung von Remonstrationen gegen ein
königliches Steuerexekutionsreskript von der Mitte Januars 1816 wegen der
Jahressteuer von 1815/16 eine Hauptbeschäftigung der Ständeversammlung. Die
Klagen über die unerträgliche, zur Verzweiflung treibende Landplage und
Brandschatzung durch die Schreiberei und der Eifer der Landstände um eine
Milderung der Abgaben an den Staat gehen einander parallel; so dass die
Zusammenstellung herauskommt, als ob die Beitreibung der Steuern für den
Staatszweck ein Hindernis für die Schreiberei würde, die Jahressteuern, welche
sie den Untertanen auflegte, einzutreiben.
    Am 24. April 1816, als seit bald einem Jahre noch immer nichts in dieser
Sache geschehen war, erneuerte Herr von Forstner bei der Versammlung abermals in
einem (nicht abgedruckten) Aufsatze seine Erinnerung daran. Endlich, nach mehr
als einem Jahre (in dem die Versammlung zur Zusammenschleppung ihrer auf alle
Zweige des Staatsdienstes sich erstrebenden Beschwerden nur etliche Wochen
gebraucht hatte) ist denn die eigentliche Relation des für den Schreiberunfug
niedergesetzten Komitees und des damit beauftragten Referenten, in welcher die
Zusammenstellung dieser Beschwerden verheissen worden war, gar nicht zustande und
zum Vorschein gekommen (XXII. Abt., S. 7, XXV. Abt. Anh., S. 54). Was erschienen
ist, ist eine Begutachtung des Konsulenten Griesinger, welche als Anhang der 25.
Abteilung auf 192 Seiten besonders abgedruckt ist. Diese ist vom 11. Juni an in
mehreren Sitzungen stückweise nach Gelegenheit bis zum 15. Juli fort vorgelesen
worden. Alsdann ausser einer Bemerkung des Herrn Dr. Weishaar am 6. August gegen
eine in der vorhergehenden Sitzung gemachte Motion, um eine Reform des
Schreiberwesens wirklich vorzunehmen, von welcher Motion man aber im Protokoll
von der vorherigen Sitzung nichts findet, und [ausser] einigen sonstigen ganz
einzelnen Bemerkungen ist von der Versammlung bis nahe vor ihrem Schlüsse in
dieser wichtigen Angelegenheit nichts mehr geschehen.
    Das weitläufige Gutachten des Herrn Konsulenten Griesinger gibt gleich
anfangs an, dass der Herr Verfasser sich entalte, das traurige Gemälde aller
»der schreienden und beinahe unglaublichen Tatsachen zu entwerfen, die sich in
den bei den Ständen eingegangenen Petitionen und Aufsätzen über das
Schreiberei-Institut aufgehäuft haben, weil ein anderes Mitglied diese Arbeit
übernommen habe« - eine Arbeit, die, wie gesagt, nicht an das Tageslicht
gebracht worden ist. Aber jenes Gutachten, nebst den wenigen abgedruckten
Petitionen, entält immer noch genug, dass daraus die in der Tat
»ausserordentliche und fast unglaubliche« Natur dieses so berühmten
württembergischen Instituts und sein Verhältnis zur ständischen Verfassung näher
hervorgehen kann. Indem der Herr Verfasser zuerst geschichtlich zu Werke geht,
kommt er beim Amte der Gerichtsschreiber, weil es sehr alt ist, auf die alten
württembergischen Gerichte zu reden und seine Ansicht und Beurteilung derselben
zu geben, von der sich Referent nicht entalten kann, einiges zuvörderst
auszuheben, ehe er an die Schreiberei selbst kommt. Der Herr Verfasser führt aus
Kanzler Nauclers, der zu Ende des 15. Jahrhunderts lebte, Chronogr. gener.
folgendes über die Verfassung dieser Gerichte an:
    »In singulis urbibus, oppidis et villis duodecim viri, vitae integritate ac
honestate praecipui, eliguntur in iudices, nullo habito respectu, an sciant
literas, nec non, qui munus iudicum necessario subeunt, licet remunerationem seu
mercedem nullam habeant, propter honorem. Sed pro bono communi, suis postabitis
negotiis, statutis diebus iudiciis intendunt, iurantque singuli, se facturos
secundum quod eis visum fuerit iustius ac melius, et praesente magistratu loci
causas audiunt, partibusque ad satietatem auditis sententiam dicunt, non ut
leges censent (nämlich wie es vorher heisst -leges imperatorum), quorum nullam
notitiam habent, sed prouti ratio et consuetudo iudiciorum dictat.« - Entält
aber ratio und consuetudo indiciorum, das Gewohnheitsrecht, die coutumes, keine
Gesetze? - Die Einführung der ausländischen Rechte führte auch gelehrte
Konsulenten bei den Gerichten ein, und diese Gewohnheit vollends brachte jene
aus ebenbürtigen Männern von ausgezeichneter Rechtschaffenheit, die nicht für
Geld, sondern für die Ehre Recht sprachen, bestehenden Gerichte zu der Nullität
herunter, welche ihr Aufheben zuletzt sogar für notwendig erblicken liess.
    Jene schöne Darstellung Nauclers nennt aber der Herr Verfasser eine mit den
lebhaftesten Farben gemachte Schilderung der Unwissenheit der damaligen
württembergischen Gerichte und fährt aus sich fort: »In Gerichten, wo Richter
sassen, wie soeben beschrieben worden, denen dann auch die vielen (viele gewiss!)
vernünftigen Ausdehnungen und Einschränkungen der Gesetze ganz unbekannt waren,
deren Menge heutzutage alle Nicht-Juristen« (wie es noch die Mitglieder der
Geschwornengerichte in England und Frankreich sind, - einer Institution, die in
diesen Ländern als das Palladium der Freiheit betrachtet wird) »ausserstand
setzt, verworrene Rechtshändel zu entscheiden - in solchen Gerichten konnte das
Hauptgeschäft der Gerichtsschreiber nur bestehen im Niederschreiben der
törichten und abgeschmackten Urteile unwissender Richter eines barbarischen
Zeitalters. « - Man sieht, dass von solchen Ansichten eines juristischen
Mitglieds einer deutschen Ständeversammlung die Wiedererweckung herrlicher
deutscher Altertümlichkeit, echt nationaler Institute, nicht zu erwarten ist.
    Der Triumph des neuen Rechts, »der neuen und mutigen Ulpiane und die
Niederlagen der württembergischen Richter« sind S. 31 noch weiter ausgeführt:
»Das alte deutsche Recht und die alten deutschen Gewohnheiten lassen sich
natürlich«, heisst es, »mit dem römischen Recht in keine Vergleichung setzen; die
Albernheit roher und ungebildeter Köpfe eines finsteren Zeitalters muss neben der
Weisheit der grössten und erhabensten Rechtsgelehrten des alten Roms und der
ganzen Welt einen sonderbaren Kontrast bilden, ja ganz und gar lächerrlich und
verächtlich werden« usf. Ist dies der Geist deutscher Volkstümlichkeit, den wir
in solchem Tone geehrt und lebendig sehen? Mit Hohn wird ferner angeführt, dass
der Landtag vom Jahre 1515 sowie mehrere folgende bittere Beschwerden geführt
über die Gelehrten, die merklich bei allen Gerichten, durch das ganze Land, mit
ihren Handlungen einbrechen, so dass jetzt einer, dem Rechtens not tue, mit zehn
Gulden nicht davonkomme, der vielleicht vor zwölf Jahren mit zehn Schillingen
die Sache gar gerichtet hätte, und wenn hier kein Einsehen geschehe, so müsse
man in jegliches Dorf mit der Zeit einen oder zwei Doktoren setzen, welche Recht
sprechen. Vergebliche Beschwerden, denn »der Tod sei einmal den alten deutschen
Gewohnheiten geschworen gewesen«. Ein oder zwei Doktoren sind zwar nicht in
jedes württembergische Dorf gekommen, aber dafür die Schreiber; und es würde
unnütz sein, zu untersuchen, ob bei diesen gleichfalls nicht alten deutschen
Gewohnheiten die Bürger gewonnen haben.
    Diese Schreiber nun, um die es hier eigentlich zu tun ist, definiert Herr
Konsulent Griesinger als juristische und kameralistische Praktiker und setzt das
Eigentümliche der württembergischen Schreiber darin, dass sie solche bloss
unstudierte Praktiker seien. Dass dies aber in anderen Ländern, nämlich bis zu
einem gewissen Umfange, derselbe Fall ist, ist eine bekannte und natürliche
Sache, da zu einem grossen Teile der Schreibereifunktionen eine
Universitätsbildung wenigstens etwas Überflüssiges ist. Das Eigentümliche des
württembergischen Schreiberei-Instituts zeigt sich aber nach diesem Gutachten
und den Petitionen in etwas ganz anderem zu liegen. Es geht daraus nämlich
hervor, dass für Jeden Amtsbezirk ein Stadt- oder Amtsschreiber vorhanden ist
(für die grösseren Städte nämlich auch ein besonderer Stadtschreiber und dann für
den übrigen Bezirk, der das Amt heisst, wieder ein besonderer Amtsschreiber),
welcher das Monopol hat, alles, was in diesem Bezirk Gerichtliches und Amtliches
zu rechnen und zu schreiben ist, schreiben zu lassen. - Dass Oberamteien, nämlich
die Justiz- und Polizeiämter, die Kameralverwaltungen, Forstämter, gleichfalls
Schreiber als Gehilfen hatten, ist ein für ihre Geschäfte auch in anderen
Ländern notwendiger Umstand. In dieser Rücksicht kann nur dies als Württemberg
eigentümlich angesehen werden, dass unter solchen Gehilfen keine aus der Klasse
studierter Juristen, Kameralisten oder Forstmänner genommene sich befinden,
sondern alle Gehilfen sich nur durch die Routine bilden und nicht dazu bestimmt
sind, selbst dereinst ein Amt, in dessen Geschäften sie arbeiten, zu bekleiden.
In den Besitz der Forstämter ist längst der Adel gesetzt worden; der bürgerliche
Gehilfe ist dadurch schon von der Fähigkeit ausgeschlossen, zu einem solchen
Amte zu aspirieren. In Ansehung der studierten Juristen ist es nicht der Fall,
dass ihnen zur Bedingung, um in einem Amte angestellt werden zu können, gemacht
ist, sich nach Vollendung der Universitätsstudien die praktische
Geschicklichkeit hierzu durch eine Praxis von einem oder etlichen Jahren bei
einem Beamten zu erwerben, welche Vorbereitung in anderen Staaten ein
gesetzliches Erfordernis ist. Es ist im Gutachten mehrfach davon die Rede, dass
die studierten Juristen sich viel zu vornehm dünken, als Gehilfen bei einem
Beamten einzutreten.
    Eine bei der Ständeversammlung eingegebene Petition der Stadt Urach entält
die Beschwerde, dass der - übermässig grosse - Bezirk des dort ehemals seinen Sitz
habenden Oberamts verringert worden; unter anderen ist der saubere Gedanke
geäussert, dass die ehemaligen vielen kleineren Oberämter den Nutzen gehabt, den
in Geschäften unerfahrenen studierten Juristen zur Vorbereitungsbildung zu
dienen, - für was? für die Vorsehung ausgedehnterer Oberamtsbezirke! Als ob der
Unterschied nicht bloss die Quantität der Geschäfte beträfe; der Qualität nach
sind sie dieselben. Die den kleineren Amtsbezirken angehörigen Bürger wären nach
jenem Einfall nur darum die animae viles, an denen der unerfahrene Angestellte
sich zum Beamten bilden sollte, weil sie zu einem geographisch kleineren Bezirke
gehören. - Weil nun auch diejenige juridische Praxis, welche anderwärts von
studierten Juristen zu ihrer Vorbereitungsbildung für ein Amt unter Aufsicht und
Anleitung eines wirklichen Beamten versehen wird, ganz den Schreibern
anheimfällt, so erhellt die Wichtigkeit der letzteren sowohl im Verhältnisse zu
einem unerfahrenen Vorgesetzten als auch für sich, indem der studierte
Vorgesetzte eines Amtes von 20 000 und mehr Seelen, der auch die Polizeigewalt
und Zweige der administrativen Gewalt mit gerichtlicher in sich vereinigte, nur
Schreiber zu Gehilfen hat.
    Die Hauptpartie im Gemälde des Institutes oder Unfugs (denn der
Schreiberei-Unfug erscheint in den Vorträgen und Petitionen gleichsam als ein
technischer und anerkannter Ausdruck für das Schreiberei-Institut) ist aber
jenes Monopol, das den Stadt- und Amtsschreibern zugeteilt ist. Ferner, um
dasselbe zu exerzieren, halten sie nach Bedarf 10, 20 Schreibsubjekte, welche
sie teils bei sich im Mittelpunkt behalten, teils in die Flecken und Dörfer
ausschicken, um zu schreiben. Ein Detail der Geschäfte, die sie zu schreiben
haben, muss im Gutachten selbst nachgelesen werden. Ausser den Geschäften der
Steuerrepartition, des Schreibens von Steuerzetteln, Steuerempfangbüchern, der
Bestimmung des steuerbaren Vermögens jedes einzelnen Bürgers, der Bemerkung der
Veränderungen durch Verkauf der Häuser, Güter, Heiraten usf., dann ebenso der
Repartition der Kommunialausgaben des sogenannten Stadt- und Amtsschadens2 sind
vornehmlich zweierlei Gegenstände auszuzeichnen, in denen der Druck und Unfug
der Schreiberei seinen vornehmsten Sitz zu haben scheint. Erstens haben sie die
Akte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, Verträge, Heiratspakte, insbesondere
die Testamente, Zubringensinventare, d. i. des Vermögens eines neuen Ehepaars,
Verlassenschafts-Gantinventare, Erbschaftsteilungen u. dgl. zu fertigen. Über
die letzteren Gegenstände heisst es z.B. am angeführten Orte S. 65 : Bei fast
allen Erbschaftsteilungen findet sich nicht so vieles Geld, als die
Schreibgebühren betragen; es wird also das beste Stück Gut, um bares Geld zu
bekommen, öffentlich verkauft; bei Neuverheirateten geht es nicht besser:
entweder zehren die Inventurkosten ihr weniges im ledigen Stande sauer erspartes
Geld auf, oder sie müssen schon zum Anfange Schulden machen oder ein Stück Gut
verkaufen usf., und als die Folge von solchen Prozeduren wird die allgemeine
Verarmung der unteren Volksklasse angegeben. Ein unverheiratetes Ehepaar z.B.
kann also das Inventar, das nach den dasigen Gesetzen aufzunehmen ist, nicht
selbst aufsetzen oder beliebig, von wem es sei, schreiben und dann gerichtlich
bestätigen lassen, sondern der Schreibmonopolist nur kann dies verrichten; und
mit welcher Weitläufigkeit und Kosten er überhaupt seine Arbeiten ausfertigt,
davon wird sogleich die Rede sein. - Einstimmig sind in den Petitionen und
sonstigen Angaben die Klagen sowohl über die Natur der gesetzlichen
Dispositionen selbst, welche eine endlose Schreiberei und unsägliche Kosten nach
sich ziehen, als über die Prellereien und den Unfug, der das gesetzlich Erlaubte
verdoppelt, verzehnfacht. - Die andere weiter bemerkenswerte Beschäftigung der
Schreiber ist die Fertigung der Bürgermeister-, d. i. der Kommun- und anderer
hierher gehöriger Rechnungen, alsdann der Armenkassen-, Heiligen-, Almosen-,
Spital- und Pflegrechnungen, überhaupt der Rechnungen über die Armen- und
Kirchenfonds, - ausserdem dass sie auch die Probation, Revision der Kommun- und
Vormundschaftsrechnungen haben. - Hierbei kommt nun der ganz eigentümliche
Umstand zum Vorschein, dass jene Bürgermeister und Administratoren von sonstigem
Gemeindevermögen, Armenfonds usf. die Rechnungen über die Verwaltung ihrer
Kassen nicht selbst stellen oder privatim für dieses Geschäft zu sorgen haben,
sondern dasselbe aus der Schreibfabrik des Amtsschreibers müssen verfertigen
lassen. Die Kosten werden der Gemeinde aufgerechnet, und hier ist der Name
Amtsschaden, unter den sie gehören, wohl ganz passend.
    Was vorerst die Seite dieser Kosten betrifft, die den Gemeinden dadurch
erwachsen, so sind grelle Beispiele davon angeführt, z.B. dass die Fertigung der
Rechnung einer neuwürttembergischen Gemeinde, wovon die Kosten früher 1 Fl. 30
Kr. machten, nun durch die neueingeführte altwürttembergische Schreibereimetode
sich auf 50 Fl. erhöhte; einem Weiler, der wegen Mangels an Revenuen früher
keiner Rechnung bedurfte, wusste die Kunst doch jetzt eine zu machen, die sich
auf 56 Fl. 20 Kr. belief (Abt. XVIII, S. 99 f.). Diese und eine Menge anderer
Beispiele wären lustig zu lesen, wenn sie nicht zugleich zu unerhörte, zu infame
Prellereien wären; nur noch ein Fall: Die Kommunrechnungsakten von einem Orte
Mögglingen wurden vom Stadtschreiber einer Reihe von Schreibern nacheinander zur
Fertigung gegeben; diesen zusammen, deren keiner ein Wort an der Rechnung
geschrieben hat, musste die Kommune für Aktenlesen und Einstudieren den Betrag
von 900 Fl., sage neunhundert Gulden, bezahlen; der eine ging dahin, der andere
dortin weiter; soviel kostete die Rechnung, ehe eine Zeile an ihr geschrieben
war, und dem, der sie zuletzt wirklich machte, musste seine Mühe freilich mit
Recht wieder fürs Ganze bezahlt werden.
    Eine der auffallendsten Klagen unter den von der Ständeversammlung
zusammengestellten Landesbeschwerden macht die zum Teil so beträchtliche
Vergrösserung der Administrationskosten des Vermögens der Gemeinden, der
Armenfonds usf.; sie schreibt alles Übel dem Aufheben der alten Verfassung zu.
Aus den Angaben, die sich über das Schreiberei-Institut ergeben, erhellt, dass
diese Klagen besonders in den neu hinzugekommenen Landesteilen erhoben worden
sind, und auch die abgedruckten detaillierten Gemeinderechnungen zeigen, dass
gerade die Einführung dieses altwürttembergischen Unfugs es ist, welche eine
enorme Vergrösserung der Administrationskosten herbeiführte. Es könnte noch
vieles angeführt werden, von den unerlaubten Anrechnungen, der Weitläufigkeit
der Rechnungen (unter anderem werden z.B. in den in duplo oder triplo zu
fertigenden Kommunarmenfonds- und anderen dergleichen Rechnungen selbst die
Zettel der Handwerksleute wieder in extenso, und zwar auch in duplo und triplo
inseriert) u. dgl. - Mit dieser Praktik, sowohl auf rechtmässige als
unrechtmässige Weise die Bürger auszusaugen, hängt alsdann das grelle Gemälde
zusammen, das von den Sitten dieses Standes, der Unwissenheit, Roheit,
Plumpheit, Arroganz usf. desselben gemacht wird; a. a. O., S. 9 ff. Es heisst S.
40 ebendaselbst, »dass dieser Stand zu keiner Zeit in Württemberg geachtet worden
sei; in der Hochachtung, die man von Zeit zu Zeit mit so vielem Rechte einzelnen
Individuen desselben erzeigte, lag stillschweigend die Geringschätzung des
Standes im ganzen, weil ausgezeichnete Schreiber stets eine grosse Seltenheit
waren«. Die grellen Farben, die man übrigens gleich in dem ersten Kapitel dieses
Gutachtens liest, sind nicht sowohl von dem Verfasser gerieben, sondern nur ein
Zusammentrag aus den Schriften, welche über Jenen Stand von anderen, älteren und
neueren Schriftstellern erschienen sind und ein einstimmiges Zeugnis geben; -
sogar sind darunter einige Verfasser, die diesem Stande selbst angehörten und
ihn am besten kennen mussten. Man kann nicht wohl etwas Härteres von einer
Menschenklasse sagen, als diese Schilderungen entalten.
    Eingreifender aber noch als alles dieses ist der Umstand, dass an den
Prinzipal, den Stadt- und Amtsschreiber, dieselbe Summe, welche seine
ausgeschickten Schreiber für ihre Arbeiten nach ihren Aufrechnungen verdienen
oder erpressen, bezahlt werden muss. Hiermit tritt also nun eine eigentümliche
Art von Verhältnis ein. Nicht nur hat der Prinzipal das Monopol des Schreibens
in seinem Bezirk, sondern an ihn, welcher der Aufseher über die Handlungen
seiner Untergebenen sein soll, muss nicht für eine seinerseits geleistete Arbeit,
sondern gleichsam als an den Dynasten wieder ebendasselbe entrichtet werden, was
seine Schreiber für sich erarbeiten und über dessen Übertreibung schon so sehr
Klage geführt wird. Diese Abgabe an den Stadt- oder Amtsschreiber ist unabhängig
von den herrschaftlichen Taxen, die noch auf solche Schriften gelegt sind, und
fällt in seine Privatkasse. Es heisst hierüber mit Recht S. 137 am angeführten
Ort: »Dass die Schreiber immer die Geldmacher der Stadt- und Amtsschreiber sind,
dass diese bei jeder illegalen und übertriebenen Anrechnung und Weitläufigkeit
ihrer Untergebenen immer nur gewinnen, - schlechter als diese Einrichtung lässt
sich nichts ersinnen.« - Der Gedanke eines Dynasten- oder Lehensverhältnisses,
nach welchem der Stadt- und Amtsschreiber von den Bürgern, gleichsam als von
Untertanen oder Schreibholden, wie man sie nennen könnte, Gefälle erhebt,
erscheint völlig ausgebildet in dem Fall, der a. a. O. S. 57 angeführt wird. Ein
Amtsschreiber rechnete im verflossenen Jahre einem Pächter, der einen
verstorbenen Bruder, einen katolischen Pfarrer, zu beerben und Dispensation von
der Inventur und Teilung erhalten hatte, die Summe von 200 Fl. an, weil er durch
die Dispensation um seine Teilungsgebühren nicht kommen könne. Es ist daselbst
weiter angeführt, dass der Erbe auch die Summe wirklich bezahlte und der
Amtsschreiber sie einstrich, ohne eine Feder angesetzt zu haben, und es ist
ferner nicht bemerkt, dass diese Erpressung Wiederersatz und Zuchtaus- oder
andere Strafe zur Folge gehabt habe. Schuldigkeiten, welche aus dem
Feudalverhältnis herrühren, entalten doch noch teils ein Recht des Lehensherrn
an Grund und Boden, teils die Pflicht des Schutzes seiner Vasallen. Auch von
solchen Bedingungen sind aber jene Gebühren frei, welche der Stadt- und
Amtsschreiber bezieht. - Wenn die württembergischen Bürger wirklich mit dieser
Schreibhörigkeit oder Schreibleibeigenschaft behaftet sind - wie es de facto der
Fall scheint und die Landstände nicht wohl in Abrede sein können -, so wäre es
wenigstens zweckmässiger wie auch gerechter, dem Staate den Vorteil dieser
Untertänigkeit zuzuwenden und in dessen Namen dieses Monopol zu verpachten3,
statt dass jene Gefälle, ohne Bezahlung für eine Arbeit zu sein, nur in den
Beutel von Privatpersonen fallen, von welchen manche sich dadurch, wie es a. a.
O. S. 111 heisst, so gut als ein österreichischer und französischer Bischof
stehen.
    Es ist erwähnt worden, dass die Bürgermeister wie auch andere
Gemeindevorsteher, Verwalter der Armenfonds u. dgl. die Rechnungen über ihre
Verwaltung nicht selbst stellen, sondern dem privilegierten Schreiber dieses
Geschäft zusteht. Es ist schon wichtig, dass jene Kommunalbeamten und
Stiftungsverwalter durch solche Einrichtung in legitimer Unfähigkeit gehalten
werden. Aber von bedeutenderem Gewicht als dieser Umstand und selbst als der
vorhin betrachtete Kostenaufwand, der den Gemeinden und den anderen Fonds
hieraus erwächst, ist die Abhängigkeit, in welche damit die sämtlichen
Gemeindevorsteher eines Bezirks von dem Stadt- und Amtsschreiber gesetzt sind.
Über diese in den Staatsorganismus weiter eingreifende Seite findet sich XVIII.
Abt., S. 97 eine Schilderung in einer Petition von Gmünd, welche das Ungeheuer
des Schreibereiwesens nach seinen verschiedenen Zweigen mit amtlichen Belegen
darstellt4; über den [Zweig], von dem hier die Rede ist, heisst es: »Bei
Kommunrechnungen bemeistert sich der Schreiber aller Papiere des Journals, der
Beilagen und Quittungen des sogenannten Rechners, ohne speziellen Legschein
dafür zu geben. Von diesem Augenblicke an ist der Bürgermeister sein Sklave; er
hat den letzten ruhigen Schlaf getan, denn der Gedanke, seinen Kredit, Ehre und
guten Namen einem fremden unbekannten Menschen überantwortet zu wissen, quält
ihn unablässig. Mancher Schreiber lässt sich nun sogleich Abschlagszahlungen
machen, wandert damit in eine andere Gegend des Reichs. Wird endlich das
Geschäft von einem der Nachfolger begonnen, so nimmt die Leidensperiode des
Rechners ihren Anfang, er hat unpassierliche Ausgaben gemacht, es fehlen
Quittungen, es zeigt sich ein bedeutendes Defizit; die Aussicht des Rechners ist
die Festung oder das Zuchtaus. Ist nun der sich schuldlos Bewusste auf diesem
Punkte der Verzweiflung, so wird, nachdem die zweckdienlichen Mittel
eingeschlagen worden, wieder eingelenkt, die Quittungen wieder gefunden oder
gemacht usf. Der Rechner nebst den dabei vorkommenden Figuren oder
Urkundspersonen unterschreibt seine ihm ganz überall unverständliche Rechnung
und begreift ebensowenig wie bei dem früher ihm angeschuldigten Defizit, dass ihm
nun am Ende ein Gutaben zukomme.«
    In solchen Händen befinden sich also die Gemeindevorstände, in solchen
Händen befindet sich das Volk! »Mein Volk, deine Führer betrügen dich!« - wenn
sie vom guten alten Rechte sprechen, möchte man mit dem Propheten ausrufen. Aber
so fern man sein wird, jene Schilderung, was das Persönliche betrifft, für
allgemein anzunehmen, ebenso gewiss geht nicht aus den Persönlichkeiten, sondern
aus solchen Einrichtungen die notwendige Abhängigkeit der Gemeindevorstände, der
Gemeinden und, mit dem oben erwähnten weiteren Geschäftsressort der Schreiberei
zusammengenommen, auch die der einzelnen Bürger von den Stadt- und
Amtsschreibern hervor. Jene Gemeindevorstände erwählten ehemals die
Landtagsdeputierten allein, und von den Mitgliedern der Ausschüsse war der
grössere Teil aus der Klasse der Schreiber. In dem Gries[inger-] Gutachten S. 72
heisst es: »Die Verbesserung oder gar die Umschmelzung des Schreiber-Instituts
musste, trotz der oft gefühlten und gerügten Gebrechen desselben, in den
ständischen Repräsentanten, die ja meistens selbst Schreiber waren oder auf die
wenigstens Schreiber Einfluss hatten, darum immer die grössten Widersacher finden,
weil jede Hauptverbesserung mit ihrem Interesse im offenbarsten Widerspruche
stand.« - Hiermit ist alles gesagt. Was aber als ein waren, hatten, als ein
Vergangenes von den früheren Landtagen und landständischen Ausschüssen
erscheint, war es nicht auch ein Verhältnis, wie auch die Geschichte dieser
Ständeversammlung selbst? hat sie etwas Wirksames dafür getan, um solchen
Augiasstall wegzuschwemmen? hätte sie nicht in ihre eigenen Eingeweide gewütet?
Haben die immer wiederholten Bemühungen des Herrn von Forstner, der sich durch
ihre Zögerungen nicht ermüden liess, es durchsetzen können, dass nach Jahr und Tag
auch nur eine Relation des Komitees zustande gekommen, viel weniger dass eine
Deliberation oder gar ein Beschluss in die Sache eingegangen wäre?5
    Charakteristisch ist es, dass die Klagen und Beschwerden fast nur aus
Neuwürttemberg kamen, als ob Altwürttemberg in solchem Zustand aktiv und passiv
so befangen gewesen wäre, dass es kein Bewusstsein und Empfindung oder vielmehr
nur die der resignierenden Verzweiflung auf der einen Seite und auf der andern
nur ein in den guten, alten, garantierten Rechten völlig gesichertes,
privilegiertes Gewissen gehabt hätte! - Es mochte das Seinige dazu beigetragen
haben, dass die altwürttembergischen Schreiber, die man als erfahrene Männer im
Fache in dem neuen Gebiet vorzugsweise brauchen musste, daselbst wie in einem
eroberten Lande ärger hausten als daheim. Aber schlecht empfahlen sich so die
neuen Landsleute, die in der Gewohnheit des altwürttembergischen Rechts und
dieser so gepriesenen Verfassung erwachsen und gebildet waren, und ebenso
schlecht empfahlen sie dies alte Recht und diese alte Verfassung.
    Dem Ministerium aber könnte man einen Vorwurf daraus machen, eine
Ständeversammlung, deren Elemente es kennen musste, zusammengerufen und nicht
vielmehr dem Könige geraten zu haben, noch zu den Veränderungen, die er in den
oberen Stockwerken des Staats vorgenommen hatte, diese vorher hinzuzusetzen, dass
er die Regeneration des unseligen Verfassungszustands der allgemeinen Volksmasse
bewerkstelligte. Solange diese Württemberg eigentümliche, bürgerliche
Aristokratie existierte, welche durch Schreiben bischöfliche Einkünfte als
Gefälle bezog und eine allgemeine Gewalt über die Gemeinden, deren Vorsteher und
die Privaten ausübte, solange diese Vorsteher und die Gemeinden nicht aus den
Klauen dieser privilegierten Kaste gerissen, solches die Begriffe wie den Beutel
der Volksmasse umgarnende Element sittlicher und intellektueller Versumpfung
nicht zerstört war, konnte kein wahrer Begriff über Recht, Freiheit und
Verfassung Wurzel fassen, konnte das Ministerium nichts anderes erwarten, als
dass von den erwählten Deputierten ein grosser Teil aus diesem Elemente
hervorgehen würde.
    Es konnte glänzend scheinen, dass der König zuerst unter den deutschen
Fürsten seinem Volke Landstände nach einer Organisation gab, welche sie zu
Vertretern der Rechte nicht einer Klasse, sondern des Volks selbst machen
sollte, welche damit die landständische Verfassung aus der Gleichgültigkeit und
Entfremdung, ja Verachtung des Volkes gegen sie, zu der frühere deutsche
Landstände herabgesunken waren, reien konnte.6 Altwürttemberg hat keinen
bedeutenden Adel für sich gehabt; dagegen hatte sich jene unscheinbarere, aber
drückendere Aristokratie festgesetzt. Solange aber diese Fesseln des Volks nicht
zerbrochen waren, konnte für sich keine Repräsentation hervorgehen, die ihm
angehörte; und so unerlässlich es für den Begriff eines monarchischen Staates
ist, dass Landstände in demselben seien, wäre es selbst vorzüglicher, gar keine
zu haben, als die Fortdauer jener Privilegien, jener Bedrückung, Täuschung und
Verdumpfung des Volks zu dulden, ohnehin besser, als Landstände zu haben, welche
die Vertreter der Privilegien dieser Aristokratie sind. - Das Ministerium konnte
gleichfalls die Grundsätze der anderen Aristokratie kennen, welche Württemberg
soeben erst einverleibt worden oder, nach dem Sinne eines Teils derselben, erst
einverleibt werden sollte. Es musste voraussehen, dass diese Klasse damit anfangen
würde, sich ihre Rechte vorzubehalten - Rechte, die in dieser Unbestimmteit es
unentschieden liessen, welches Verhältnis dieser Stand im Staate hatte, und die
in ihrem alten Umfange jedem Staatsorganismus widersprechen. - Es hat sich in
den meisten Fällen grosser politischer Bewegung gezeigt, dass Fürst und Volk eines
Sinnes und Willens gewesen sind, aber dass sich nur zu oft ein Mittelstand, wie
in Frankreich der Adel und die Geistlichkeit, so in Württemberg Jener und die
bürgerliche Aristokratie der Schreiberei, statt das Band von beiden auszumachen,
wie es seine Bestimmung ist, auf Privilegien und Monopole steifte und die
Verwirklichung der Grundsätze des vernünftigen Rechts und allgemeinen Wohls
hinderte, ja zunichte machte. Durch die Stellung, die dem Mittelstande überhaupt
zukommt, die Intelligenz eines Volkes auszumachen und dessen Rechte wie dessen
Pflichten unmittelbar zu handhaben, vermag er, wenn er vielmehr eigene
Privilegien gegen dasselbe verteidigt, dieses in die Täuschung zu ziehen, dass es
sich auf die Seite dieses seines Feindes stellt. Dann entsteht das ebenso
ekelhafte als traurige Schauspiel, dass Unrecht, welches hundert Jahre Recht
geheissen, als solches gegolten und das Volk zur Verzweiflung gebracht hat, von
dem durch diesen Namen betrogenen Volke selbst unterstützt wird.
    
    Nachdem nun aus dem Bisherigen die Grundsätze, der Geist und die Interessen
dieser Versammlung sich sattsam zu erkennen gegeben, so hat die fernere
Geschichte, die nur eine trockene Folge davon ist, weniger Interesse mehr und
lässt sich kürzer zusammenfassen.
    Wir sind im Verfolge des Geschichtlichen dabei stehengeblieben, dass die
Stände am 26. Juni nicht darauf eingingen, dem, was in den wichtigen königlichen
Konzessionen annehmbar für sie war, mit welchem die gleichfalls aus der
königlichen Verfassung annehmbaren Punkte in Verbindung gebracht werden konnten,
die Form einer Übereinkunft zu geben, sondern sich vielmehr in der Stellung
völliger Nichtbefriedigung hielten. Originell ist dabei, aber ganz im Stile des
bisherigen Ganges (IX. Abt., S. 3), dass in der folgenden Sitzung nach gefasstem
Beschlüsse nun die Prüfung der königlichen Resolutionen in einem Aufsatze eines
einzelnen Mitglieds, des Dr. Weishaar, zur Sprache gebracht und ein Komitee
ernannt wurde, um diesen Aufsatz zu prüfen. Dies Komitee referierte am 28. Juni,
erwähnte jedoch einer Untersuchung und des Befunds dieses Aufsatzes gar nicht,
sondern trug nur darauf an, ihn den königlichen Unterhandlungskommissarien
mitzuteilen. Dieser Beschluss vom 28. Juni erscheint auch in der Hauptadresse,
obgleich diese vom 26. Juni datiert ist, sowie auch am 28. noch der am 26.
gefasste Entschluss, darin der hohen Garanten der altwürttembergischen Verfassung,
nämlich der drei Mächte Preussen, England und Dänemark, zu erwähnen,
zurückgenommen wird. - Den 21. Juli erfolgte die vorauszusehende königliche
Resolution (XX. Abt., S. 13), die Vertagung der Versammlung vom 26. Juli an, mit
dem Motiv, dass dem Könige die vorgelegten Landesbeschwerden von weit grösserer
Wichtigkeit sein müssen als die vorliegenden Diszeptationen über
Verfassungsgegenstände und er jene einer strengen Prüfung und Untersuchung durch
die Minister und Behörden zu unterwerfen gesonnen sei, - dass, da die Landstände
in ihren eingegebenen Aufsätzen alles erschöpft hätten, was sie denkbarerweise
an den König zu bringen im Falle sein könnten, kein Gegenstand vorliege, der
sich zu einer Beratung mit der Versammlung eigne. Ferner gibt ihr der König auf,
zur Fortsetzung der Unterhandlung Bevollmächtigte zurückzulassen und sie so zu
instruieren, dass einer Vereinbarung entgegengesehen werden könne. - Man wird
zugeben müssen, dass dieser Beschluss in Ansehung der zwei vorliegenden
Gegenstände der Lage der Sache gemäss war.
    Die Stände bezeugten dagegen in ihrer Adresse vom 24. Juli (X. Abt., S. 15),
dass ihnen an den Beschwerden gar nicht so viel gelegen sei als an der
Verfassung, dass sie durch die königliche Resolution in die grösste Betrübnis
versetzt seien, da sie vertagt werden sollen, ehe sie dem Volke irgendeinen
Trost, irgendeine Beruhigung bringen können. Ausser dieser Verleugnung, dass der
König so vieles, ihnen selbst für wesentlich Geltendes, in der Tat aber so gut
als alles Wesentliche zugegeben hatte, fügten siedle Anzeige bei, dass sie ein
Komitee von 25 Mitgliedern unter dem Vorsitz des bisherigen Präsidenten der
Versammlung bevollmächtigt [hätten], welches die Vergleichshandlungen führen und
überhaupt das Interesse des Landes besorgen werde. Übrigens können sie keine
andere Instruktion geben, als die sie vom Volke erhalten und in ihrem Herzen
tragen; sie behalten sich ferner die Genehmigung der Verhandlungen vor. - Es war
hiermit auf dem Wege, nämlich von seilen der Stände, zu einem Ausschuss alten
Stils, zu einem zur Besorgung des Interesses des Landes überhaupt
bevollmächtigten Komitee. Der König bewahrte sein Volk hiervor und rettete die
Landstände wider ihren Willen und gegen sie selbst. Das Lächerliche des
ständischen Antrags wies eine Resolution vom 26. Juli (X. Abt., S. 50) damit ab,
dass es mit dem Begriffe der Vertagung nicht vereinbar sei, dass ein die ganze
Versammlung repräsentierendes Kollegium zurückbleibe. - Aber mit den
Vorstellungen dieser Stände vertrug sich, wie man zur Genüge gesehen, vieles,
was mit dem Begriffe nicht vereinbarlich ist. - Sie sollen ferner
Bevollmächtigte in der bisherigen Zahl ihrer Verhandlungskommissarien
zurücklassen. - In derselben Sitzung, den 26. Juli, worin diese königliche
Resolution verlesen wurde, wurde von Herrn Bollei in einem Votum scriptum
entwickelt, dass die Versammlung in keiner Hinsicht nur vier Bevollmächtigte
zurücklassen könne. Dann kam die Abordnung einer Deputation an den König, welche
mündlich die bisherigen Bitten wiederholen sollte, in Vorschlag; er ward aber
abgewiesen, weil solche Deputation ebensowenig als die bisherigen schriftlichen
Vorträge ausrichten, weil sie ferner gegen die alten Normen sein würde, - weil
ein Regent so viel Mittel in Händen habe, die [, welche] vor ihn treten, mit
scheinbarer Beschämung zurückzuweisen, so dass dieser Akt mit Unannehmlichkeiten
für die Versammlung verbunden sein könnte. - Besorgte sie etwa, dass ihre
Deputation hinausgeprügelt werden möchte? - Während das Komitee mit Abfassung
der Adresse beschäftigt. war, liess sich in dieser Not die übrige Versammlung
Adressen, zum Teil von weit entlegenen Städten und deren Amtsbezirken, verlesen,
die vom vorigen Tage datiert, »per Estafette« den 26. präsentiert und im Sinne
der Versammlung abgefasst waren. Von anderen noch nicht zum Vorlesen gekommenen
Adressen anderen Inhalts ward nur die lange Konsignation, doch ohne das Datum
ihrer Abfassung und Präsentation anzugeben, vorgelegt. Auch wurde unter anderen
Aufsätzen ein »von mehreren Mitgliedern gewünschter« abgelesen, über die - ihnen
von den Amtspflegern verweigerten Diäten. - In einer früheren Sitzung war
nämlich angemerkt worden, dass die Mitglieder sich weigerten, ihre Diäten aus der
Staatskasse anzunehmen, und sie aus den Gemeindekassen forderten, deren
Verwalter, wie es scheint, nicht alle willfährig waren, diese unberechtigte
Zahlung zu leisten.
    Die nun von der Versammlung beschlossene Adresse bleibt bei ihrem vorigen
Verlangen und schliesst unter vielem Patos mit dem gewöhnlichen breiten
Selbstlobe und Selbstzeugnisse von ihrem Gewissen, und dass sie nichts als ihre
Pflicht getan, dass sie vom Volke die rührendsten Beweise der Dankbarkeit dafür,
von ganz Deutschland Beweise der Achtung erhalten usf. - Der König hatte sie
zusammenberufen, die Konstitution gegeben, deren Grundzüge oben betrachtet
worden, hatte zu den neuerlichen Konzessionen sich verstanden und der schnöden
Erwiderungen der Versammlung auf dieselben ungeachtet die Fortsetzung der
eingerichteten und begonnenen Unterhandlung zugegeben; das Beisammensein der
Versammlung selbst war ohne allen Gegenstand; ihr blieb sowohl die Instruierung
ihrer Bevollmächtigten als die Ratifikation des Verhandelten vorbehalten. Alles
dessen unerachtet entblödeten sich die Verfasser der Adresse und die mit ihnen
einmütige Versammlung nicht, dem Könige zu sagen, dass, wenn er nicht in die
Übertragung der Rechte der Landstände an einen Ausschuss willige, sie die
Überzeugung haben müssen, dass seine Absicht sei, dass dem Volke gar keine
Verfassung zuteil werden soll. - Noch griff die Versammlung zu dem letzten
Mittel in dieser Not, wo ihr alles auf der Spitze zu stehen schien, - sich
nämlich an die Garanten zu wenden. - Herr Bollei drückte sich (Abt. X, S. 37)
darüber so aus, dass, wenn der König den Wünschen der Adresse nicht entspreche,
nicht nur Jede Möglichkeit wegfalle, an den Bundestag als Ständeversammlung sich
zu wenden, sondern auch für die Sache selbst nicht mehr viel zu verlieren sei. -
Man wird es wunderbarlich genug finden können, wie die Versammlung sich selbst
in solches Fieber und Schwüle hineinhetzen mochte; ihre Übertreibung, wo es sich
um eine ganz einfache Sache handelte, konnte keinen Zweck haben, als die
schlimmsten Absichten auf selten des Königs, die Gefahr des Verlusts der Sache
glaublich zu machen; und diese Sache war die Reduktion der Stände auf einen
alten Ausschuss.
    Was aber die Anrufung der Garanten der alten Verfassung betrifft, so fehlte
nur dies, dass die Stände noch an einen Reichstag in Regensburg und einen
Reichshofrat in Wien Schreiben erlassen hätten. Sie riefen die Garantie von
Mächten an, welche nur eben erst in Wien, in Gemeinsamkeit mit den übrigen, die
Auflösung des Deutschen Reichs und die Erhebung des Herzogtums Württemberg zu
einem Staat aufs neue konsolidiert, welche vernünftigerweise für die neuen
deutschen Staaten landständische Verfassungen überhaupt, nicht die alten
stipuliert - und in diesen Artikel hiermit die für einen neuen deutschen Staat
einzig denkbare Garantie gelegt, wenn eine solche nötig sein sollte -, ja welche
nicht einmal der französischen Nation, deren König sie soeben zum zweiten Mal
auf seinen Tron zurückgeführt hatten, die Schmach einer Garantie ihrer Charte
aufgelegt hatten, viel weniger dass dieses Volk sie zu dieser letzten
Erniedrigung seiner selbst aufgefordert hätte. - Auch haben die
württembergischen Stände auf ihre Schreiben an jene drei Mächte, wie sich von
selbst versteht, nie eine Antwort erhalten.
    Der König liess den Ständen in einem Erlass vom 27. Juli das Unerklärliche
ihres Benehmens bemerklich machen und überliess es ihnen, wenn es zu ihrer
Beruhigung diene, eine doppelte oder dreifache Anzahl von Deputierten zu
bestellen; er rückte den Termin der Vertagung auf den 28. hinaus, um der
Versammlung noch einmal zur Besinnung Zeit zu lassen. Sie verfertigte den 28.
noch eine breite Adresse wie die vorhergehenden, in einem Tone von
rechtaberischer Gehässigkeit und böser Verbitterung, der mit dem Tone würdiger
Haltung, ruhig bleibender Einfachheit und Beschränkung auf das Wesentliche der
königlichen Resolutionen sehr kontrastiert; - den Ausdruck am Schlüsse der
Adresse, dass durch diese Vertagung eine unheilbare Spaltung zwischen dem Könige
und dem Lande herbeigezogen worden, hätte eine Ständeversammlung sich nie
gestatten dürfen. - Sie ging nun auseinander.
    Diese böse Bitterkeit, sollte sie an den rührenden Beweisen der Dankbarkeit
des Volkes (unter anderen in einer der letzten Sitzungen an einer Nachtmusik)
Anteil gehabt haben? Man hätte meinen können, dass nur der Pöbel daran Gefallen
gefunden und sein Selbstgefühl darin hätte haben können. Über den König
vermochte sie nicht, die Stände nicht mehr einzuberufen; sondern er widerlegte
ihr Benehmen, sich nicht an die Sache und seinen erklärten Willen, sondern
vornehmlich an ihre eigenen Imputationen von Absichten zu halten, dadurch, dass
er sie auf den 16. Oktober desselben Jahres wieder zusammenberief. Wenn das
Ministerium vor der ersten Zusammenberufung schon es höchst unwahrscheinlich
hatte finden können, dass mit solchem Material, als sich für eine ständische
Versammlung vorfand, nichts Gedeihliches auszurichten sein würde, so konnte es
nach der bisherigen Erfahrung von der Unmöglichkeit sich überzeugt und vor der
ganzen Welt sich gerechtfertigt halten, wenn es sie nicht wieder einberief. Ein
solches Beisammensitzen ist jedoch immer von unendlicher Wichtigkeit für die
politische Erziehung, deren ein Volk und dessen Häupter bedürfen, das bisher in
politischer Nullität gelebt [hatte] und dessen Erziehung nicht wie bei einem
noch unbefangenen Volke nur ganz von vorne anzufangen war, sondern das auch in
den harten Fesseln einer drückenden Aristokratie, einer darauf gebauten
innerlichen Verfassung und in dem Mangel und der Verkehrteit von Begriffen über
Staats- und Freiheitsrechte oder vielmehr in Worten befangen war. Gegen solche
Begriffe, die, wie man gesehen hat, mit dem fest und sicher gewordenen Interesse
der herrschenden Kaste so eng zusammenhingen, lässt sich nicht mit Begriffen ein
direkter Kampf eingehen, noch irgendeine direkte Wirkung davon erwarten; desto
sicherer, jedoch unscheinbar ist die indirekte Wirkung, dass solchem Sinne Raum
gegeben wird, sich mit sich selbst abzuhetzen und sich zutage zu bringen. Die
nächste Wirkung aufs Publikum ist, dass es bald, wie sich solcher verschrobene
Inhalt weiter entwickelt, von demselben und dessen Verteidigung nichts mehr
versteht. Eine Folge, die Aufdeckung der Rechte des Schreiber-Instituts, und
damit ein richtigeres und verbreiteteres Bewusstsein, wo ein bleibender Quell der
Unterdrückung liegt - Charaktere und Handlungen der Regenten sowie die Umstände
sind dagegen nur etwas Vorübergehendes -, ist betrachtet worden, und eine
Wirkung wenigstens formeller Bildung wird sich fernerhin zeigen. Da es nach
jenen Voraussetzungen nicht hatte gelingen können und nicht gelungen war, die
Verfassung a priori einzuführen, so war nur dies übrig, die Stände auf den Weg
ihrer Erziehung durch sich selbst zu versetzen - ein Weg, zu dem allerdings die
Menschen auch das Recht haben; dem Fürsten und seinem Ministerium macht es Ehre,
ihn im Zutrauen, dass derselbe, ob er gleich vom entgegengesetzten Standpunkt
ausging, notwendig dem Vernünftigen bewusstlos näherbringe, eröffnet zu haben.
    
    In dem königlichen Erlass vom 16. Oktober 1815 (XI. Abt., S. 26), womit die
neue Sitzung eröffnet wurde, ist der Standpunkt der Verhandlungen nunmehr auf
folgende klare Weise bestimmt, dass die Stände dafür halten, das Prinzip der
rechtlichen Ansprache von Alt- und Neuwürttemberg auf die alte Verfassung müsse
zuerst festgesetzt werden; der König müsste sich dadurch für verbunden erklären,
auch das, was er bei Altwürttemberg für fehlerhaft halte, auf Neuwürttemberg zu
übertragen; hierzu könne er nach seiner gegründetsten Überzeugung nicht
verbunden sein. Wenn er auch überzeugt wäre, dass die Ansprache von
Altwürttemberg auf seinen ehemaligen Rechtszustand für ihn noch verbindlich sei,
was nicht der Fall sei, so könnte er sich dessen Herstellung, wenn es sich
allein vom alten Lande handelte, leicht gefallen lassen; auch sei er nicht
gemeint, die ehemaligen Rechtsverhältnisse der neuerworbenen Landesteile nicht
zu berücksichtigen. Aber es könne nicht davon die Rede sein, die so
verschiedenen Teile des Königreichs Jedes nach seinen eigentümlichen Normen
einzurichten, sondern eine den alten und neuen Verhältnissen gleich angemessene
Verfassung durch gemeinschaftliche Übereinkunft zustande zu bringen. - Es war
ferner in dieser Eröffnung nicht mehr von der königlichen Verfassung die Rede;
vielmehr Veränderungen, die sich der König als für das Staatswohl erforderlich
vorbehielt, werden nur einzelne Bestimmungen genannt und sollen auf dem Wege der
Unterhandlung geltend gemacht werden. Er erklärte ferner, aus der alten
Verfassung das beizubehalten, was sich mit der gegenwärtigen Zeit und einer
guten Staatsverwaltung nur immer vereinigen lasse. Die Anerkennung des alten
Rechtsprinzips in seinem ganzen Umfang war für sich unnütz und der Natur der
Sache widersprechend, aber das Wahrhafte durch die Anerkennung, dass alles
Brauchbare aus der alten Verfassung beibehalten werden sollte, erschöpft.
    Was, ehe wir weitergehen, noch die Zusammensetzung der Stände betrifft, wie
sie bei ihrer Wiedereröffnung erscheint, so hatten sich auch die meisten
Virilstimmführer teils persönlich - darunter sechs Fürsten -, teils mit
Übertragung ihrer Stimmen an Anwesende angeschlossen und eingefunden. Zwölf vom
Adel hatten schon in einer Adresse vom 3. Mai (Abt. IV, S. 141 ff.) der
Ständeversammlung das vorgetragen, worauf sie ihre Erwartungen und Wünsche in
betreff der Vorrechte, die ihnen von ihren vormaligen in dem neuen
Staatsorganismus bleiben sollten, beschränken. Diese ihrem Inhalt nach
gemässigten und, was gleichfalls wichtig ist, detailliert und bestimmt
angegebenen Forderungen sind auch in offenem, freimütigem, jedoch entsprechendem
Tone verfasst. Konsulent Griesinger verlas zwar den 6. Juni (VI. Abt., S. 113)
eine ihm über jene Adresse aufgetragene Relation, aber weil diese Sache ein
Inhalt gewesen wäre, kam die Versammlung darüber zu keiner Beratschlagung, noch
viel weniger zu einem Beschluss. - An jene Adresse hatte sich am 26. Juni (X.
Abt., S. 24) der übrige Adel des Königreichs angeschlossen. Ingleichen hatte an
demselben Tage (X. Abt., S. 26) ein anderer Teil der Standesherren, welche (I.
Abt., S. 15) die Resultate des Wiener Kongresses über ihre staatsrechtlichen
Verhältnisse erwarteten und konsequenterweise an den ständischen Verhandlungen
keinen Anteil nehmen wollten, nunmehr nach Beendigung jenes Kongresses, wie auch
der Herr Fürst von Öttingen-Wallerstein, sich erklärt, daran Anteil zu nehmen, -
mit Bezug auf die ihnen durch die Bundesakte bestimmten Rechte, namentlich die
ersten Standesherren in den Staaten, worin ihre Besitzungen gelegen sind, zu
sein, oder in der Folge etwa noch ferner zukommenden Rechte und Befugnisse. -
Mehrere Standesherren jedoch waren auch diesmal noch nicht erschienen. Auch
erscheinen mehrere neugewählter Mitglieder anstatt voriger, die ihre Stellen als
Deputierte niedergelegt hatten. Es scheint, dieses Niederlegen von Stellen sowie
das Erwählen neuer Deputierter hat keinen Anstand gehabt und das Ministerium es
geschehen lassen, ohne dass in der königlichen Verfassungsurkunde etwas darüber
bestimmt gewesen wäre. Es fehlte ohnehin auch noch an einem für jede Versammlung
wesentlichen Erfordernis, einem Reglement, so sieht man die Versammlung in
dieser neuen ersten Sitzung, wo solcher fürstlicher Glanz in sie eintrat, zu
ihrer Achtungsbezeugung sich derselben Gebärde bedienen, die, wie oben
angeführt, in der allerersten die Abstimmung über ihren Beschluss bedeutet hatte.
- Soviel Unbestimmteit nun noch in dem Verhältnisse der Standesherren zum
Staate und zu einer Ständeversammlung lag, so konnte es genügen, dass sie sich
jetzt als Standesherren des Königreichs anerkannten, - für eine Versammlung, die
sich selbst noch ganz in derselben Unbestimmteit befand und hielt. Wäre es ihr
möglich gewesen, sich in Verfassungsmaterien von einem Inhalt einzulassen, so
hätte jenes Ungenügende bald zum Vorschein kommen müssen.
    Der König hatte in der Resolution vom 16. Oktober die Stände noch
aufgefordert, ihre schon früher existierenden Bevollmächtigten zu
Unterhandlungen so zu instruieren, dass ein für das Ganze geltender Vergleich
geschlossen werden könne. Die Stände erwiderten mit einer zwölf kleingedruckte
Blatt starken Adresse (XI. Abt., S. 263-286), für deren gründliche Ausarbeitung
die Versammlung dem Herrn Bollei ihren Dank abstattete. Sie wiederholt in der
gewohnten Manier die alten Ansichten; es bedarf es nicht, etwas davon
auszuziehen, nur dies, dass es S. 269 heisst: auch eine oberflächliche
Bekanntschaft mit der württembergischen Verfassung gebe die Überzeugung, dass sie
ein für sich bestehendes geschlossenes Ganzes ausmachte; - man kann diesen Satz
in einem Sinne zugeben, aber auch dies kaum, denn zu solcher Überzeugung oder
vielmehr Urteil ist auch eine nur oberflächliche Bekanntschaft schon viel zu
viel. - Es heisst ferner unter anderem darin, dass die Stände nicht zugeben
können, dass dem Volke seine Geschichte entrissen, alle früheren Grundgesetze zur
Antiquität gemacht würden; - man könnte vielmehr fragen, ob eigentlich ein Volk
eine Geschichte gehabt habe, das nicht ein selbständiger Staat, sondern nur ein
Teil eines Volkes war, ob ein Volk in der Tat nicht dann erst eine Geschichte
erhält, wenn es ein Staat wird. - Dass in dieser Adresse die Stände die Rechte
der württembergischen Untertanen nicht angeben zu können erklären, weil ihnen
das alte Landschaftsarchiv noch vorentalten werde, ist oben angeführt, - als ob
es in der Verfassung als solcher um einen Kodex des peinlichen und bürgerlichen
Rechts usf. zu tun wäre und als ob die königliche Verfassungsurkunde nichts mehr
von diesen Rechten hätte gelten lassen! - Die einfache und eintönige Schlussbitte
ist, dass der König die altwürttembergische Verfassung als eine für das ganze
Königreich gültige Regel, einzig mit dem Vorbehalt solcher Modifikationen,
welche nach beiderseitigem Anerkenntnis notwendig oder zweckmässig sind,
feierlich anerkenne.
    Die Stände hatten anfangs nur solche Modifikationen der altwürttembergischen
Verfassung zugegeben, welche sich auf die Einverleibung des Adels und die
Gemeinsamkeit der Rechte der Protestanten und Katoliken bezogen; nach ihrer
Adresse sollte die jetzt zu errichtende »Verabschiedung« zu dem Chaos der alten
Landesgesetze, die oben hererzählt worden, nur hinzukommen. Wenn dieselbe nur
jene zwei Gegenstände betreffen sollte, so wäre es noch immer dieselbe
unhaltbare Vorstellung oder vielmehr die ganz leere Täuschung gewesen, im
übrigen die alte Verfassung ohnehin die altwürttembergische mit Hintansetzung
und Unterdrückung aller Ansprüche der neuwürttembergischen Gebietsteile auf ihre
eigentümlichen Rechte - unter der ganz veränderten Stellung des Königreichs
gegen das Herzogtum eintreten lassen zu wollen. Aber so wie jene zu treffende
Vereinbarung mehr entalten sollte - und die Natur der Sache hätte dies von
selbst herbeigeführt, auch die Bitte der Adresse spricht in allgemeineren
Ausdrücken davon -, so bestimmt sich der Gegensatz der königlichen
Willensmeinung und der ständischen Forderung dahin, ob die königliche Verfassung
mit der Zugestehung, dass über Modifikationen derselben übereinzukommen wäre,
oder die altwürttembergische mit demselben Zugeständnis zugrunde gelegt werden
solle. Wenn bei diplomatischen Unterhandlungen es vorkäme, dass der eine Teil die
Zugrundelegung seiner Proposition mit dem Zugeständnis weiterer Modifikationen,
über die übereinzukommen wäre, und der andere Teil dasselbe gefordert hätte, so
würde, da die Sache ganz dieselbe ist, nach dem Sprichworte der Gescheiteste
nachgeben.
    Im königlichen Reskripte vom 13. November, welches endlich, freilich nicht
über die Sache, aber doch über den Gang des bisherigen Libellierens der Stände
eine Entscheidung herbeiführte, wurde sich auf die wesentlichen rechtlichen
Behauptungen der Stände, besonders der Inkorporation eingelassen und in einer
besonderen Beilage deren Seichtigkeit aufgezeigt, der Hauptstandpunkt
wiederholt, dass es sich um eine Staatsverfassung handle, wodurch die neuen und
alten Lande in ein staatsrechtliches Ganzes vereinigt werden. Der König erklärt,
dass er, bei aufgehobener deutscher Reichsverfassung, wo es bei einer
Rechtsungewissheit auch keine Richter mehr gebe, sich auf eine bloss allgemeine
Anerkennung der alten Landesverträge ohne eine ins Einzelne gehende Angabe ihres
Inhalts nicht einlassen könnte. Vorerst wäre eine vollständige und deutliche
Entwicklung dieses in vielen Urkunden zerstreuten, oft zweifelhaften Inhalts
unerlässlich, damit die verfassungsmässigen Bestimmungen nicht mehr
ausschliessliches Eigentum einiger weniger (der alten Komitee-Herren, vielleicht
auch unter diesen nicht aller und vornehmlich nur ihrer Konsulenten) [seien],
sondern vielmehr Gemeingut des Volkes werden können. - In dem unseligen Falle,
dass ein Vergleich über eine gemeinsame Verfassung nicht zustande kommen sollte
und die Stände sich noch ferner weigerten, auf Unterhandlungen für eine solche
einzugehen, würde der König in seinem Stammlande die herkömmliche Repräsentation
, in seinen neuen Ländern hingegen eine auf eine wahrhafte
Nationalrepräsentation gegründete Verfassung mit Rücksicht auf ihre früheren
Rechtsverhältnisse einzuführen entschlossen sein. Der König liess den Ständen
ferner (in einer zweiten Beilage) Fundamentalpunkte mitteilen, die keinem
Unbefangenen (gewiss!) ungeeignet scheinen können, den Unterhandlungen über eine
gute Verfassung zur Grundlage zu dienen.
    Die Vernunft der Sache schlug doch so weit durch, dass die Versammlung sich,
freilich zu etwas bloss Formellem, zu Unterhandlungen entschloss. - Der Herr Fürst
von Öttingen-Wallerstein trug (XIII. Abt., S. 138) darauf an, dass nach einer
zureichenden Frist die Mitglieder ihre Ansichten über das königliche Reskript
vortragen und dann ein Komitee sie begutachten sollte. Dieser Vorschlag störte
den gewöhnlichen Weg, den Bericht über eine königliche Proposition sogleich
einem Komitee, und wohl von den gewöhnlichen Mitgliedern, zu übertragen und die
Einmütigkeit des Beschlusses der Versammlung, worauf solches Komitee eine Art
von Monopol erlangt hatte, von selbst folgen zu sehen. Es wurde doch beliebt,
nicht ein Komitee, sondern vier Referenten zu wählen. Schon seit einiger Zeit
war es überdies vorgekommen, dass auch von einem zum Berichten und Gutachten
gewählten Komitee jedes einzelne Mitglied seinen Aufsatz in die Versammlung
brachte und verlas; es schien, als ob selbst ein Komitee von wenigen es nicht zu
einer Beratschlagung und Beschluss unter sich, sondern nur zu einer Folge von
Monopolen brachte. - Es wurden nun in folgenden Sitzungen viele Aufsätze
abgelesen, deren mehrere dahin gingen, dass man auch so sich noch nicht in
Unterhandlungen einlassen könne; z.B. es handle sich de iuribus singulorum, über
welche die Stimmenmehrheit der Versammlung nicht entscheiden könne, - ein
heiliger Grundsatz des vormaligen Staatsrechts des Deutschen Reichs, in dem eben
das Grundübel und das Grundunrecht darin bestanden hatte, dass aus den Rechten
des Staats Iura singulorum geworden waren.
    Unter anderen Stimmen des besseren Sinnes entgegnete Herr von Varnbüler (XV.
Abt., S. 59) dem Herrn Lang, der die Ermahnung gemacht, das Gewissen in acht zu
nehmen und »mit Patos zugerufen hatte«: »Keine Unterhandlung«, - dass er (Herr
v. V.) vielmehr bei solchem Vorschlage das Gewissen für gefährdet halten müsse,
dass es dadurch am Ende viel eher dazu kommen könne, gar keine Verfassung zu
erhalten. »Damit«, fährt er fort, »dass die alte Verfassung rechtlich fortdauert,
ist dem Volke nicht geholfen, und mit gelehrten Abhandlungen können wir ihm
nicht antworten, wenn es uns dereinst zurufen sollte: Ihr habt ein vermessen
Spiel getrieben; ihr habt alles an nichts gesetzt; man hat uns geben wollen:
    Mitwirkung an der Gesetzgebung,
     das Recht der Steuerbewilligung,
     das alte Kirchengut,
     Rechenschaft über die Staatsausgaben,
     persönliche Freiheit,
     Verantwortlichkeit der Staatsdiener,
     das Auswanderungsrecht,
     die fortdauernde Wirksamkeit der Stände,
aber ihr habt alles verworfen! Wer ist Schuld, dass wir alles verloren haben?« -
Es ist merkwürdig, dass mehrere Herren von Adel sich hier durch gemässigtere und
unbefangenere Ansichten vor anderen Deputierten auszeichneten. - Herr Bollei
glaubte (XV. Abt., S. 6), bei der Missbilligung, die ihm schon während seines
Vertrags nicht entgangen, sich verteidigen zu müssen; er meinte den Vorwurf von
Bitterkeit und Spott nicht verdient zu haben, und wohl nur sein starkes Organ,
womit er den Vortrag gehalten, habe einigen Anstoss verursacht.7 - Es scheint,
die Versammlung sei der Adressen von dem vorigen Stil und Breite überdrüssig
gewesen, und ein ohne Bitterkeit, Rechtaberei und Verunglimpfungen der
königlichen Absichten verfasster schlichter Entwurf des Herrn Dr. Weishaar zu
einer Adresse wurde von der Versammlung mit 57 gegen 49 Stimmen in der Sitzung
vom 23. November angenommen. Darin wird mit Bezeugung der Beruhigung und des
Danks anerkannt, dass die Hindernisse zu einer Vereinigung gehoben seien, und die
Ernennung der Bevollmächtigten der Stände zu Vergleichsverhandlungen wird
angezeigt. - Herr Bollei bemühte sich nach diesem gefassten Beschluss in der
folgenden Sitzung, noch während die Stimmzettel zur Wahl der
Unterhandlungskommissarien übergeben wurden, durch Vortrag seiner
Bedenklichkeiten noch die Einschaltung einiger Verwahrungen in die Adresse
durchzusetzen, durch deren gar zu grosse diplomatische Feinheit die Stände ihrem
bisherigen Charakter nicht treu geblieben seien; - in der Tat stach das
Schlichte, Offene und Einfache derselben gegen den entgegengesetzten Charakter
der bisherigen sehr ab. - Die Versammlung blieb jedoch bei ihrem Beschlusse.
In der Instruktion der ständischen Kommissarien sollte als der Zweck aufgenommen
werden, dass ein bloss akzessorischer Rezess zustande komme; dies ward verworfen,
jedoch dagegen von Herrn Bollei noch der feine Zusatzartikel durchgesetzt (XVI.
Abt., S. 47), dass die ständischen Kommissarien eine schickliche Gelegenheit
ergreifen sollen, über den Hauptzweck des Vertrags im Sinne der früheren
Eingaben bestimmt sich zu erklären; - in diesen war, wie oben angeführt, ein
Vergleich auf solchen Rezess beschränkt. Die Unterhandlungen umfassten jedoch den
ganzen Umfang der Verfassungsgegenstände. - Die beiderseitigen Kommissarien
hielten am 4. Dezember 1815 die erste Konferenz. Späterhin (den 17. Januar 1816)
wurde den ständischen ein instruierendes Komitee von 12, und weiterhin (den 29.
Februar) von 25 Mitgliedern an die Seite gesetzt. Der vornehmste Teil der
Arbeiten sowohl dieser Mitglieder als auch anderer, denen es beliebte, bestand
darin, Materialien über Kapitel der alten Verfassung nach einem zugrunde
gelegten Plane zu sammeln und dann die einzelnen Gegenstände in einen geordneten
Zusammenhang von Sätzen zu redigieren, über deren Inhalt und Fassung das Komitee
übereinkam und die ständischen Kommissarien in Verhandlungen mit den königlichen
traten. Da die Stände einmal ihre Abneigung oder Unfähigkeit an den Tag gelegt
hatten, etwas Allgemeines aufzufassen und von solchem auszugehen, so waren auch
die dem königlichen Reskript vom 13. November beigegebenen Fundamentalartikel
von der Versammlung ganz beiseite gesetzt und ignoriert worden. Indem nun von
der Zusammenstellung des Einzelnen ausgegangen wurde, stellte sich aber von
selbst das Bedürfnis ein, diese Materialien auf allgemeine Sätze zurückzuführen,
wozu der Herr Fürst von Öttingen-Wallerstein (XVII. Abt., S. 58 und ebenda S.
145) den Antrag machte. Dieses Aufsteigen zum Allgemeinen gehört zur formellen
Seite der politischen Erziehung einer neuen Ständeversammlung.
Die Früchte dieser Redaktion sind besonders im Druck erschienen als Entwurf des
zu erneuernden württembergischen Verfassungsvertrags. Nach Beschlüssen des
ständischen Instruktionskomitees 1816. - Diese Arbeit hat ein anderes Aussehen
als eine Sammlung von Landtagsabschieden, Allerhandordnungen usf., so wie sie
auch von der alten Verfassung dem Inhalt nach in wesentlichem abweicht. Eine
solche geordnete Zusammenstellung von bestimmten Sätzen macht durch die Tat die
früheren Grundgesetze zu Antiquitäten. Die dem Entwurfe angehängte
Generalklausel, welche früher der Ständeversammlung schon am Herzen gelegen
hatte, dass alle Landes- und Hausgrundgesetze des vormaligen Herzogtums, insofern
sie nicht durch jenen Entwurf verändert worden, ihre fortdauernd verbindende
Kraft behalten, muss immer teils als etwas Unschuldiges der Beruhigung des
formellen Gewissens nachgegeben werden, teils ist eine Verfassung überhaupt zwar
etwas Festes, aber nichts schlechtin Ruhendes, sondern das Beisammensein einer
Ständeversammlung ist es vornehmlich, deren Arbeiten ein beständiges, ruhiges
Fortbilden derselben ist. - Dies ist die wahrhafte Generalklausel, welche der
Weltgeist für sich an Jede Bestehende Verfassung hängt. - Die Tätigkeit einer
Ständeversammlung, insofern sie nämlich einen Stoff und Inhalt haben - sonst
sind es ohnehin keine Arbeiten - , oder schon die jetzige Bearbeitung eines
Verfassungsentwurfs macht das formelle Rechtsprinzip ohne weiteren Inhalt,
welches für diese Versammlung monatelang ihr höchstes Ziel war, von selbst aus
den Köpfen schwinden. Eine zusammenhängende Arbeit über ein Ganzes von
Verfassung in bestimmten Sätzen macht es ferner für sich unmöglich, sich bloss an
positive Bestimmungen bei der Verworrenheit, Zerstreuteit und überhaupt Menge
Jener angeführten unzähligen Urkunden und Reskripte zu halten, und führt es
herbei, seinen eigenen Verstand und Vernunft, wie im sogenannten natürlichen
Staatsrecht, zu gebrauchen. - Wirkungen, die sich bewusstlos durch die Natur der
Sache in den Köpfen gegen ihre steifsten und aufs entschiedenste ausgesprochenen
Vorstellungen von selbst ergeben, sind immer das wichtigste Resultat, wegen
dessen Gewissheit hellsehende Ministerien, wie auch das württembergische tat,
über die vorangehenden Erscheinungen von Leidenschaftlichkeit, Vorurteilen,
verkehrten Begriffen, Gehässigkeit usf. hinwegblicken.
Was aber noch die Geschäfte der Ständeversammlung selbst vom Dezember 1815 bis
in denselben Monat 1816 betrifft, so bezogen sie sich teils auf andere als
Verfassungsgegenstände, teils auf diese. Zu jenen gehörten unter anderen zum
Teil partikuläre Weiterungen in betreff der Standesherren; es ist schon vorhin
berührt worden, dass nicht wohl abzusehen ist, wie noch jetzt eine deutsche
ständische Versammlung in Wirksamkeit treten soll, wenn diese Verhältnisse nicht
vorher bestimmt sind. Wenn eine solche Versammlung selbst, wie es hier anfangs
erschien, als Mittel gebraucht werden soll, die Ansprüche dieses Standes erst
geltend zu machen, so zeigen sich eben damit die Stände als noch nicht
organisiert. - Unter den übrigen, hier auch schon wegen ihres geringen
Interesses zu übergehenden Angelegenheiten - das Institut des Schreiberunfugs
ist oben betrachtet worden - machte insbesondere die königliche Ausschreibung
und Beitreibung der Jahressteuern grosse Bewegung. Auch hatte der König am 20.
Oktober 1815 angefangen, den Ständen manche in den Berichten der Ministerien
entaltenen Erläuterungen und Berichtigungen dessen, was sie in ihrem
Beschwerdenaufsatz vorgetragen, auch einige dadurch veranlasste abändernde
Bestimmungen zugehen zu lassen. In den Erläuterungen wurde die Seichtigkeit
mancher im genannten Aufsatze vorgetragener Ansichten aufgezeigt. Die
Versammlung bestellte nachher ein Komitee über diese Gegenstände, aber löste es
später wie ihre meisten Komitees auf, ohne dass die Sachen weiter behandelt
wurden. Die sämtlichen nicht im Unterhandlungskomitee begriffenen Mitglieder
wurden den 29. Februar in ein grosses Komitee von mehreren Sektionen vereinigt,
welche die Beschwerden und allgemeinen Materien unter sich verteilen und
besonders bearbeiten sollten. - Es ist aber von den Arbeiten dieser Sektionen
eben nichts zum Vorschein gekommen. Wäre es durch ihre Arbeiten zu einer
wirksamen Verhandlung mit dem Ministerium gekommen, so wäre geschehen, was schon
früher verworfen war, nämlich ein Einlassen auf die Beschwerden.
Bei laufenden Gegenständen, wie die Ausschreibung und Beitreibung der
Jahressteuern und anderen, kam der Anlauf, den die Versammlung von Zeit zu Zeit
zu nehmen sich getrieben fühlte, gegen ihr Verhältnis ins Gedränge. Sie konnte
weder als altwürttembergische Ständeversammlung Rechte der Mitwirkung ausüben -
denn eine solche war sie nicht -, noch Rechte, die ihr aus der königlichen
Charte zugestanden hätten - denn diese wollte sie nicht -, ebensowenig nach dem
neuen Vergleich, denn dieser war noch nicht zustande gekommen. Daher kommen noch
späterhin über diese Verlegenheit, ob die Versammlung hierzu kompetent,
konstituiert oder nicht konstituiert sei, im Juni 1816 (XXV. Abt.) Diskussionen
vor. Das königliche Ministerium wies die Versuche der Stände, sich als
konstituiert geltend zu machen, mit der Natur ihres damaligen Verhältnisses
zurück.
Das Geschäft in betreff des Verfassungsvergleichs aber hatte die Versammlung an
ihre Kommissarien und Komitees übertragen. Anfangs (vom 1. Dezember 1815) hielt
sie die Sitzungen, worin ihr über solche Gegenstände referiert wurde, geheim und
führte abgesonderte Protokolle darüber. Nachdem aber das Detail der
Unterhandlungen dem Komitee übertragen war, hob sie (den 25. Januar 1816) dies
Geheimhalten wieder auf. - Früher schon, den 15. desselben Monats (XVII. Abt.,
S. 144), machten die Kommissarien den Antrag, dass nicht die einzelnen Abschnitte
der Verfassungsarbeit vor die Versammlung gebracht, sondern das Ganze vorher
vollständig bearbeitet werde. Herr Knapp trug im Komitee (13. Februar 1816, XIX.
Abt., S. 75) unter anderem vor, dass bei der angeordneten Manier der
Unterhandlungen, ausserdem dass sie als eine diplomatische sich nicht zum
Verhältnisse zwischen dem Könige und [den] Ständen zieme, nur fünf Mitglieder
[regelmässig] und sieben (damals bestand das Komitee aus zwölf) nur zuweilen
tätig und wirksam, alle anderen aber fast bloss mit unbedeutenden Gegenständen
beschäftigt wären. Über die Frage, wie während der Unterhandlungen die
Versammlung überhaupt und in Beziehung auf die Verfassung ihren Beruf ausüben
solle, wurde jetzt (den 29. Februar 1816, XX. Abt., S. 28) der Beschluss gefasst,
dass nicht ein Kapitel nach dem anderen, sondern dereinst der ganze
Konstitutionsentwurf zur Deliberation der Stände gebracht und diesen indes vom
Komitee über den Gang der Verhandlungen im allgemeinen von Zeit zu Zeit
referiert werden solle. Nachher geschah auch die vorhin erwähnte Vereinigung der
übrigen Versammlung in ein Komitee von mehreren Sektionen.
So befand sich die Versammlung von selbst in dem Verhältnis, das der König durch
ihre Vertagung Ende Juli 1815 hatte wollen eintreten lassen, das ihre
Leidenschaft so sehr aufgeregt und mit welchem sie in der Sache nicht mehr viel
zu verlieren zu haben glaubte. Den Überfluss ihres Beisammenseins während eines
ganzen Jahres ohne reelle Wirksamkeit, weder für die Verfassung noch für andere
Gegenstände, hatte, wie es scheint, die Betrachtung der Kostenvermehrung nicht
zu entfernen vermocht. Herr Knapp sagte in einem Vortrage vom 9. Februar 1816
(XIX. Abt., S. 23), man höre jetzt schon und nicht mit Unrecht die Frage: »Wozu
eine Versammlung von mehr als hundert Männern, wozu ein täglicher Aufwand von
mehr als hundert Dukaten, wenn nur wenige die Geschäfte zu besorgen oder [die
übrigen] nur mit minder wichtigen Gegenständen sich zu beschäftigen haben, die
ebenfalls durch wenige besorgt werden konnten?« - Die Versammlung ist die
Antwort schuldig geblieben.
Von dem Verfassungsentwurf wurden nun das Jahr über der Versammlung von Zeit zu
Zeit, teils aus Auftrag der Komitees einzelne Kapitel, teils auch sonstige
Aufsätze und sogenannte Materialien für einen solchen Entwurf verlesen. Alsdann
konnten auch die Allgemeine Zeitung und andere »unbekannte« Schriftsteller dafür
angesehen werden, an den Geschäften und der Unterhaltung der Versammlung
teilzuhaben. Das Recht des freimütigen Urteils und andere Stimmen als die
bisherigen Lobpreisungen der Zeitungen und Journale schienen ihr etwas so
Fremdes zu sein, dass gegen Zeitungsartikel und Broschüren sogut als gegen
königliche Reskripte Deliberationen angestellt, Komitees ernannt und weitläufige
Arbeiten und Aufsätze, welche zu Büchern wurden, vor der Versammlung verlesen
wurden, die sich durch sie rechtfertigen und die, wie man es nannte, »gegen sie
ausgeheckten Schmähungen und Verleumdungen« mitunter auf eine possierliche Weise
widerlegen, wie man es gleichfalls nannte, hörte.
In der Sitzung vom 17. September 1816 (XXX. Abt., 1. St., S. 32) wurde
angezeigt, dass das Instruktionskomitee seine auf die Verfassung sich beziehenden
Arbeiten geendigt habe, welche der Versammlung nun nach und nach vorgelegt
werden sollten. Einige derselben wurden noch vorgelesen. Aber auch in diesem
letzten Vierteljahre kam die Versammlung nicht zu einer Beratschlagung, noch
viel weniger zu Beschlüssen darüber. - Kurz vor dem in der Nacht vom 29. auf 30.
Oktober 1816 erfolgten Tode des Königs Friedrich II. war in der Versammlung noch
einmal den 24. Oktober (XXXII. Abt., S. 48) der Unwille gegen Schreiberei-Unfug
laut geworden. Die Anzeige eines schreienden Falls schien sie aus der bisherigen
Letargie darüber zu reissen. Das dafür ernannte Komitee wurde verstärkt, und da
Herr Knapp »wegen seit acht Monaten überhäuften Verfassungsgeschäften« den ihm
übertragenen Bericht nicht hatte fertigen können und die Versammlung zu keiner
Beratung gekommen war, ward den 21. November eine Adresse (XXXIII. Abt., S. 99
f.) nun an den neuen Regenten eingegeben und derselbe um Niedersetzung einer
herr- und landschaftlichen Kommission gebeten, welcher Jetzt die Arbeit
aufgetragen werden sollte, die man bisher von den Ständen erwartet hatte. Für
die gemeinschaftliche Arbeit mit königlichen Deputierten wird angeführt: weil
diese grosse Erfahrung mitbringen, die nur die obersten Behörden haben können, -
ein Eingeständnis, das auch wohl bei Abfassung eines Beschwerdenaufsatzes, der
Organisation von Landständen und anderen Fällen hätte vorschweben dürfen. - Weil
aber »jeder Monat Verzug das Land empfindlich beschädige« (warum hatte die
Versammlung mit einer Arbeit von ihrer Seite so viele Monate gezaudert? ihr
erstes Komitee hatte sie den 13. Mai 1815, also vor achtzehn Monaten
niedergesetzt), so legte sie nur ein Komiteegutachten über provisorische Mittel
vor, das sie übrigens nicht zu dem ihrigen gemacht und auch hierüber Jetzt noch
von ihrer Seite keine Vorschläge zur Abhilfe zustande gebracht hatte. Nachdem
nun der König am 6. Dezember (XXXIII. Abt., S. 150) den Ständen zu erkennen
gegeben, dass er dem Geheimen Rate die Prüfung des Entwurfs einer
Verfassungsurkunde und des daraus hervorgegangenen Gegenentwurfs aufgetragen,
und sie bis auf den 15. Januar 1817 vertagt hatte, ging die Versammlung
auseinander.
Nach dieser so weitläufigen Darstellung - deren Gegenstand man verkennen würde,
wenn man ihr den Zweck einer Verteidigung von etwas anderem als von dem mit dem
höchsten Interesse verknüpften Begriffe der Landstände gegen die ihm so
unangemessene und doch so anmassliche Wirklichkeit, die sich durch den Druck
ihrer Verhandlungen dem Publikum geschildert und zur Beurteilung hingestellt
hat, unterlegen wollte - ist nur noch das merkwürdige Endresultat anzuführen,
das Schicksal dieser Versammlung nämlich, durch den ganzen Lauf ihres langen und
teuren Zusammenseins ohnehin nicht eine Übereinkunft mit dem Könige, aber auch
nicht innerhalb ihrer selbst einen Beschluss über irgendeinen Inhalt eines
Verfassungsgegenstandes zuwege gebracht zu haben.
                                    Fussnoten
1 Da in der Landesversammlung des vormaligen Herzogtums Württemberg die
sämtlichen vierzehn Prälaten Sitz und Stimme hatten, so waren sie somit darin
nicht repräsentiert, sondern traten als Virilstimmen, als Pairs auf.
2 Nach dieser Terminologie hiesse z.B. auch die Erbauung einer neuen Brücke,
eines Ratauses usf. ein Schaden.
3 S. 64 a. a. O. wird angeführt, dass »der Herzog Karl im Jahre 1760 den
übermässigen Schreiberverdienst der Stadt- und Amtsschreiber zum Vorwand
gebrauchte, um diese zu einem gezwungenen Anlehen von 50000 Fl. an die
Kriegskasse zu nötigen«. - Jener Vorwand liesse sich wenigstens als ein ebenso
guter Grund und diese despotische Handlung leicht als geradeso gerecht
betrachten als jene Lehensgefälle und Bezüge der Stadt- und Amtsschreiber
selbst.
4 Man erstaunt über das daselbst ausführlich angegebene Detail von dem Aussaugen
der Gemeinden durch das Schreibereiwesen; es finden sich darunter die
Berechnungen von Ortschaften, in welchen die Schreibereikosten sich auf 6 3/4
und 7 Steuern belaufen.
5 Was im Nov. 1816 noch geschehen, wird unten erwähnt werden.
6 Spittler in der Sammlung einiger Urkunden und Aktenstücke zur neusten
württembergischen Geschichte, Göttingen im Jahre 1796, sagt in dem Entwurf einer
Geschichte des engeren landschaftlichen Ausschusses, II. Teil, S. 395 f.: »In
manchem Lande ist die gut eingerichtete Kollegienverfassung desselben eine weit
bessere Schutzwehr des allgemeinen Wohls geworden als selbst die ständische
Konstitution. Daher ruht denn auch oft auf diesem und jenem landesherrlichen
Kollegium eine allgemeine Ehrerbietung des ganzen Publikums, indessen das
ständige Korps zu einer Nichtachtung herabsinkt, die bei der ursprünglichen
Bestimmung desselben fast unmöglich sein sollte und doch überall unverkennbar
hervorbricht.« - An noch vieles andere aus jenem Aufsatze, das auch auf die
neueren Verhältnisse Anwendung fände, konnte erinnert werden; nur dies noch: S.
444 heisst es in Ansehung der Einrichtung der Kontrolle über die Verwaltung der
Landeskasse durch den engeren Ausschuss, dass nicht leicht eine schlechtere
Kontrolle aufgefunden werden mochte, dass aber, einige Menschlichkeiten
abgerechnet, im ganzen traktatenmässig gewirtschaftet worden sei. - Damals war
die oben angeführte Bewirtschaftung der Landeskasse noch nicht ans Licht gezogen
worden. - Ebenso merkwürdig ist, was S. 445 f. darüber vorkommt, wie die
Mandanten, die Städtemagistrate von der Kenntnis und dem Verständnis der Rechte
immer mehr abkamen, dass ihre Ungeschicklichkeit keine Rechte und die
Unwissenheit keine Autorität mehr - gegen die Komitee-Herren - behaupten konnte,
- wie es nicht anders gehen konnte, da die allgemeinen Angelegenheiten nicht
mehr volksmässig, sondern advokatenmässig und überdem geheim betrieben wurden;
ferner wie auf Landtagen das Verhältnis zwischen den Ausschüssen und den übrigen
Landtagsdeputierten sich machte, die Komitee-Herren referierten und die Vota der
übrigen »gleichsam nur für die Langeweile gehört worden seien«.
7 In der XVI. Abt., S. 161, bemerkt der Herr Fürst von Waldburg-Zeil, dass »die
meisten Vorträge so schnell und so wenig laut vorgelesen werden« (es hatte In
dieser Sitzung nur Herr Bollei Vorträge Im Namen eines Komitees über den Entwurf
einer Adresse und in der vorhergehenden diesen Entwurf selbst abgelesen), »dass,
wenn man nicht genau instruiert sei« (wie das Komitee), »man den ganzen Inhalt
nicht fassen könne«. Jener Umstand, von dem auch oben schon die Rede gewesen,
vergesellschaftet sich leicht mit dem Vorlesen von Aufsätzen, ist aber für die
eigene Einsicht einer Versammlung in die Sache nicht förderlich, die sich um so
leichter dadurch veranlasst sieht, sich auf ihre Komitees zu verlassen und
einmütig in ihre Gutachten einzugehen.
 
    